NAMEN ZR Verkündet : 15 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Satz § Abs. Nr. Haftung Vertriebsorganisation strafbare Verhalten Fondsanlage Kunden Beendigung eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst hierbei erzielten Erlös veruntreut hat . Urteil 15 . März ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . März Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 7 . Zivilsenats 18 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Klägerin verlangt abgetretenem Recht Ehemanns Beklagten rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation Versicherungskonzerns Schadensersatz sung Fondsanlage Veruntreuung hierbei erzielten Erlöses früheren Handelsvertreter . Empfehlung Handelsvertreters hatte Zedent 26 . September D. Gesellschaft lagen mbH Folgenden : Kontoeröffnungsantrag Kaufantrag Erwerb Anteilen Aktienfonds gerichtet zeit monatliche Zahlungen Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet . Kontoeröffnungsantrag hatte zugleich ermächtigt Auftrag vermittelnden Beklagten Vermittler Auftrags Handelsvertreter Fonds D. Zwecke Beratung Vermögensanlage Bank Investmentkontonummer Na- Anschrift Geburtsdatum Nationalität Telefaxnummer Bankverbindung Depotbestände Depotbewegungen steuerlichen Daten Daten Auszahlplänen weitere Daten übermitteln . Klägerin hat behauptet habe November lage Ehemanns Verkaufsaufträge gerichtet habe aufgelöst . habe Unterschrift Ehemanns gefälscht Verkaufswert Fondsanteile € eigenes Privatkonto überweisen lassen . ist geständigen Einlassung Falles weiterer Vorgänge Freiheitsstrafe verurteilt worden . Landgericht hat Zahlung € Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Wesentlichen entsprochen allerdings Zug Zug Abtretung Ansprüche Zedenten Veräußerung Fondsanteile . Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Abweisung Klage . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Zedenten Vermittlungsvertrag geschlossen zugleich andauernde geschäftliche Kontakte Sinne § Abs. Nr. begründet Schuldverhältnis Schutzpflichten § Abs. ergeben habe . Auffassung Beklagten vertragliche Beziehungen Zedenten seien ausschließlich begründet worden treffe . Beklagte stelle Handelsvertreter nur Interesse Geschäftsherrn Abschlüsse vermittele . Vielmehr ziele allgemein bekannte Werbung Namen praktizierten All-FinanzKonzept Ausdruck finde insbesondere auch Internet-Auftritt Kunden Erwartung umfassenden Dauer angelegten Interessen Rechnung tragenden Beratung wecken . Inhalt Vermittlungsvertrags sei Pflicht Geschäftsabwicklung produktbezogenen Information . Zwar möge Vermittlung Standardprodukts hier Sparplans Kunde Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen Erwerb Anteilen Aktienfonds leiste erforderliche Information standardisierter Unterlagen Anlagegesellschaft vorgenommen werden können Vermittler besondere Erkundigungen Plausibilität Produkts einholen müsse . ändere aber rechtlichen Verpflichtung Interessenten wesentlichen Merkmale vermittelten Produkts informieren vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln . Pflichtenstellung habe Beklagte befunden Namen Untervermittler tätig gewesen sei . vertragliche Sonderverbindung Beklagten Zedenten sei Weiterleitung Antrags Eröffnung Investmentkontos Kaufantrags beendet worden . Vielmehr habe Pflicht fortbestanden Erfahrung gebrachten Daten Schaden Kunden Gebrauch machen . Sonderverbindung sei insbesondere fortgesetzt worden Zedent ermächtigt habe Beklagten Untervermittlern Zweck Beratung fortlaufend Auskünfte Anlagen Kunden erteilen . erklärten Einverständnis dürfe Kunde erwarten Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften Missbrauch getrieben werde . Insoweit habe Beklagte auch Fehlverhalten Untervertreters einzustehen Zedenten gefälschten Verkaufsauftrag beliebiger Dritter geschädigt habe ; habe zufällig bestimmungsgemäß Fälschung erforderlichen Kenntnisse notwendigen Formulare erlangt . erhobene Verjährungseinrede hat Berufungsgericht begründet erachtet . II . Beurteilung hält Rügen Revision stand . 1 . beanstanden ist Auffassung Berufungsgerichts Ehemann Klägerin Zusammenhang Vermittlung Erwerbs Anteilen Aktienfonds Beklagten vertraglichen Kontakt getreten ist . Zwar ist richtig Kaufantrag Antrag Eröffnung Investmentkontos unmittelbar gerichtet worden sind . bedeutet jedoch Beklagte Vertrieb Anteile übernommen hat Anlegern Vertragsbeziehungen tritt . Regel kommt Vermittler Interessenten stillschweigend Auskunftsvertrag Interessent deutlich macht bezogen bestimmte Anlageentscheidung besonderen Kenntnisse Verbindungen Vermittlers Anspruch nehmen will Vermittler gewünschte Tätigkeit beginnt vgl. ebenfalls Beklagte betreffenden Fall Senatsurteil 19 . Oktober . . Stellung Beklagten Vertriebsunternehmen schließt auch Namensbestandteil " Vermögensberatung nahegelegt wird Anlageinteressenten Beratungsvertrag schließt vgl. Senatsurteil 25 . Oktober . . Auch Vorinstanzen Bezug möglichen Beratungsvertrag konkreten Feststellungen getroffen haben Vermittlungsvorgang Sicht Klägerin beanstanden war ist Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei vertreten Untervertreter pflichtet gewesen Zedenten wesentlichen Merkmale Produkts informieren vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln rechtlich beanstanden . 2 . Fall eingetretene Schaden erst etwa Jahre Vermittlungsvorgang strafbares Verhalten Untervermittlers eingetreten ist steht hier Frage Mittelpunkt Zedenten Beklagten Schuldverhältnis Beklagte insoweit Verschulden Untervertreters § einzustehen hat . auch einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwirkende Treuepflichten ergeben können etwa gehen Abschluss intendierten Geschäfts hintertreiben nimmt Berufungsgericht zutreffend . bestehen auch Bedenken Auffassung Vermittler Umständen Zusammenhang Vermittlungsvorgang Kunden erfährt Schaden Gebrauch machen darf . Fraglich kann insoweit allenfalls sein lange Schutzpflichten nachwirken können sachlicher Zusammenhang Schuldverhältnis gewahrt bleibt Einstehenmüssen Verhalten dritten Person zieht . Pflicht einmalige Vermittlungsleistung gründen lässt braucht entschieden werden Berufungsgericht zutreffend fortwährende Sonderbeziehung herleitet Zedent ermächtigt hat Beklagten Untervermittler Zweck Beratung Vermögensanlage persönlichen Daten Anlegers auch Depotbestände Depotbewegungen Informationen erteilen normalerweise Bankgeheimnis unterliegen . auch laufenden -betreuungsvertrag fehlt stellt Beklagte formularmäßig verwendete Klausel sicher jeweils zuständiger Untervermittler laufend Kenntnisstand gehalten werden jederzeitige Aufnahme Beratungsleistungen ermöglicht etwa auch Beklagten vorgelegten Entscheidungen weitere Streitverfahren zeigen Umschichtung Vermögensanlagen Gegenstand haben . Untervermittler Tätigkeit Vermittlung neuer Anlagen Anlageformen beschränkt sind auch Hilfestellung leisten bisher bestehende Anlagen aufzulösen war auch Gegenstand Senatsurteils 25 . Oktober . . Berufungsgericht ist zuzustimmen Ermächtigung Zedenten Folgezeit Gebrauch gemacht wurde jedenfalls § Abs. Nr. Schuldverhältnis Pflichten § Abs. entstanden ist Beklagte Rücksicht Rechte Rechtsgüter Interessen Zedenten verpflichtete . Revision meint Ermächtigung diene erster Linie Interessen Fondsverwaltungsgesellschaft Vertragspartner weitere Anlagen Beklagte wiederum nur potentieller Vermittler sei steht Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat Stellung Beklagten Vertragsunterlagen Außendarstellung vermittelt wird Einklang . Übrigen leugnet Revision selbst Beklagte Auskünften sorgsam umzugehen hat dere Missbrauch getrieben werden darf . ist aber Näheverhältnis gekennzeichnet geltenden Normen Deliktsrechts hinausgeht schuldrechtliche Pflichten Beklagten begründet . Umstand Untervertreter strafbares ten Vermögensanlage Zedenten aufgelöst Erlös gebracht hat steht Haftung Beklagten . Einstandspflicht Geschäftsherrn eigenmächtiges Verhalten Gehilfen ist dann verneinen Verfehlung übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt Sicht Außenstehenden innerer Zusammenhang Handeln Hilfsperson allgemeinen Rahmen übertragenen Aufgaben mehr erkennen ist . ist etwa Fall Gehilfe rein zufällig Rechtsgütern Geschädigten Weise Berührung gekommen ist lediglich Gelegenheit bot deliktisch handelnder Dritter übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung begehen vgl. Urteil 14 . Februar . allgemeiner Rechtssatz Inhalt Geschäftsherr müsse strafbare Handlungen Hilfspersonen Nachteil begehen § zurechnen lassen besteht indes vgl. Urteil 8 . Oktober XI . Voraussetzung Anwendung § Satz ist unmittelbarer sachlicher Zusammenhang schuldhaften Verhalten Aufgaben Hinblick Vertragserfüllung zugewiesen waren . Rahmen hat Geschäftsherr auch strafbares Verhalten Hilfsperson haften . gilt selbst dann Weisungen Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt eigene Vorteile erzielen vgl. Urteile 11 . Oktober XI ; 4 . Februar XI ; 13 . Mai XI ; 19 Juli ; vgl. auch Senatsurteil 10 . Februar . Gemessen Maßstäben ist beanstanden Berufungsgericht Haftung Beklagten notwendigen sachlichen Zusammenhang bejaht hat . Untervermittler kam " rein zufällig " Kundendaten Zedenten Berührung erhielt Zedenten erteilten Ermächtigung bestimmungsgemäß Zwecke Beratung . Wiederum bestimmungsgemäß auch Verübung Straftaten war Formularen ausgestattet Auflösung Vermögensanlagen ermöglichten . konnte Geschäftsbeziehung Beklagte erworbenen Wissen Arbeitsmaterial hier Rede stehende Straftat verüben so losgelöst übertragenen Aufgaben möglich gewesen wäre . entspricht auch angemessenen Risikoverteilung Beklagte großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat formularmäßig sicherstellt Vermögensanlagen Kunden laufend informiert werden diesbezügliches Fehlverhalten Vermittler einsteht Mithilfe Fülle Informationen Nutzen verarbeitet werden könnte . 3 . Weiter bestehen Bedenken Berufungsgericht Verlust gesicherten Rechtsstellung Schaden gesehen hat . Zug Zug-Vorbehalt Abtretung Ansprüchen hat Vorsorge getroffen Klägerin Verurteilung Beklagten unverdienter Vorteil verbleibt vgl. Urteil 19 Juli IX ZR . 4 . Revisionsrechtlich beanstanden ist schließlich Annahme Vortrag Beklagten ausreicht Schadensersatzanspruch Klägerin verjährt anzusehen . regelmäßige Verjährungsfrist beginnt § Abs. Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Gläubiger Anspruch begründenden Umständen Person Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste . Beklagte hat zwar vorgetragen Zedent habe November Verkaufsnachricht Anfang Januar jährlichen Kontoauszug erhalten Veräußerung ergeben habe . ergibt jedoch Kenntnis Zedenten Person Schuldners . Auch annehmen wollte Zedent habe Annahme Fahrlässigkeit begründenden Weise abgesehen alsbald Hintergründe Veräußerung informieren bleibt Vorbringen Beklagten Kenntnis erhalten hätte Veräußerung Verhalten Untervertreters Beklagten beruhte . Zedent noch Jahr Kenntnis Täterschaft langt hat ist Beklagten vorgetragen worden . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung