NAMEN Verkündet : 30 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Tombrink Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Beschluss 4 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 13 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagten fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz Anspruch . Empfehlung verkaufte Klägerin 17 Juli Lebensversicherung S. AG 11 . Mai Handelsregister eingetragen worden war . Unternehmen sollte Rückkaufwert Lebensversicherung € realisieren Grundkapital investieren . " Kaufpreis " sollte Klägerin Zeitraum Jahren monatlichen Raten € € zehnten Jahr insgesamt € erhalten . schloss AG Sondervereinbarung € S. S. AG Co. abgesichert werden sollten . Klägerin April € " Kaufpreis " erhalten hatte stellte S. AG Zahlungen ; Vermögen wurde Jahr Insolvenzverfahren eröffnet . Klage verlangt Klägerin Beklagten Zahlung € Zinsen Zug Zug Abtretung Ansprüche Insolvenzverwalter S. AG . macht geltend Beklagte habe Verpflichtung Prüfung Plausibilität empfohlenen Anlageform Information anlagerelevanten Umstände verletzt . erforderlichen Überprüfung habe feststellen können müssen vorgesehene Konzept habe funktionieren können taugliche höchst riskante Anlage gehandelt habe . Jedenfalls habe hinweisen müssen notwendige Prüfung unterlassen habe . Beklagte hat vorgetragen lediglich Vertreter GmbH aufgetreten sein gehandelt haben so Anspruch genommen werden könne . hat Pflichtverletzung Abrede gestellt Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben . vorausgehenden Hinweisbeschluss hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung Beklagten Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet ; führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Vorinstanz . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Verpflichtung Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag Plausibilität empfohlenen Anlage überprüfen verletzt . habe konkret dargetan konkreter Unterlagen Prüfung vorgenommen habe so dass festgestellt werden könne erwähnten Material Darstellung S. AG Fortbildungsveranstaltungen GmbH erhalten habe verlässliche Informationen Seriosität Anlage kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten . habe Inhalt Verfügung stehenden Informationen näher vortragen müssen beurteilen können Schluss plausibles Konzept gerechtfertigt gewesen sei etwaige Fehler Unvollständigkeiten erkennbar gewesen wären . Klägerin unzureichenden Informationsstand unterrichtet habe spreche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens entsprechenden Hinweis Anlage gezeichnet hätte . Beklagte hafte persönlich bewiesen habe Klägerin nur Vertreter GmbH beraten Anlage vermittelt habe . erster Instanz vorgenommene Würdigung erhobenen Zeugenbeweises sei auch Berücksichtigung Inhalts Antragsbegleitscheins Faxschreibens Beklagten Klägerin beanstanden . Letztlich habe erhobenen Verjährung schlüssig vorgetragen . Vorbringen lasse erkennen Klägerin Kenntnis Risiken Anlage insbesondere unterlassenen Plausibilitätsprüfung erlangt habe . II . Beurteilung hält Angriffen Revision maßgeblichen Punkten stand . Erwägungen Berufungsgerichts rechtfertigen noch Verurteilung Beklagten Leistung Schadensersatz Klägerin . 1 . Ebenso Landgericht stützt Verurteilung Beklagten Klägerin geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt habe Plausibilität Anlagekonzepts gehörigen Unterlagen überprüfen Klägerin unterlassene Prüfung hinzuweisen . Grundlage Vorbringens Parteien bislang getroffenen Feststellungen lässt Schadensersatzanspruch Klägerin jedoch noch begründen . ständigen Senatsrechtsprechung muss Anlagevermittler Anlagekonzept bezüglich entsprechenden Auskünfte erteilt zumindest wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen . Ansonsten kann sachgerechten Auskünfte erteilen . muss Vermittler Anlage Prospekts vertreibt Auskunftspflicht nachkommen Rahmen geschuldeten Plausibilitätsprüfung Prospekt überprüfen schlüssiges Gesamtbild Beteiligungsobjekt gibt enthaltenen Informationen sachlich richtig vollständig sind . Unterlässt Prüfung hat Interessenten hinzuweisen Senatsurteile 30 . Oktober . ; 17 . Februar . 9 ; 5 . März . ; 21 . März . 13 . Januar . Ausgehend Grundsätzen verstößt unterlassene unzureichende Plausibilitätsprüfung empfohlenen Kapitalanlage zwar Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung . Hinblick Schutzzweck Offenbarungspflicht kann aber nur dann Haftung Vermittlers führen vorzunehmende Prüfung Beanstandungen gegeben hätte etwa Risiko erkennbar geworden wäre Anleger hätte aufgeklärt werden müssen Empfehlung Anlage und/oder objektgerecht gewesen ist vgl. Senatsurteile 5 . März aaO . 13 . Januar aaO Urteil 7 . Oktober XI Rn . Beratung Bank . ist jeweils festzustellen hypothetische Untersuchung Anlagekonzepts gehörigen Unterlagen Plausibilität Anlagevermittler Beanstandungen gegeben hätte Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte . Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt kann beurteilt werden zuvor festgestellt wird notwendigen Plausibilität fehlt ergibt . Klägervertreter mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat allein Unterlassung gebotenen Plausibilitätsprüfung fehlende Aufklärung seien Begründetheit geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausreichend Klägerin Zeichnung Anlage entschlossen hätte gewusst hätte Prüfung durchgeführt worden sei kann Verurteilung Beklagten gestützt werden . Zwar ist Hinweis Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend . werden jedoch dargestellten Schutzzweckerwägungen Frage gestellt . Auch Vermittler Pflicht Plausibilitätsprüfung Hinweis Unterlassung verletzt hypothetische Prüfung allerdings Beanstandungen ergeben hätte hat Anleger erhalten Plausibilitätsanforderungen entsprechendes Beteiligungsobjekt . Ist notwendige Plausibilität Anlage vorhanden gewesen kann Anleger berufen allein Fehlen notwendigen Überprüfung Hinweises sei maßgeblich ausreichend Vermittler vorgehen können . ist dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen festzuhalten Feststellungen treffen sind hypothetische Untersuchung Anlagekonzepts Angaben Prospekt überhaupt Beanstandungen gegeben Anlage Voraussetzungen ausreichende Plausibilität erfüllt hätte . Erst insoweit Defizite ergeben Anleger rechnen brauchte aufzuklären gewesen wäre kann Pflichtverletzung Vermittlers Schadensersatzanspruch führen . erforderlichen Feststellungen sind jedoch erster Instanz noch Berufungsgericht getroffen worden . wäre indes Grundlage Vorbringens Klägerin geboten gewesen . hat vorgetragen habe höchst riskante untaugliche Anlage gehandelt Konzept besonders offensichtlich fragwürdigen Höhe erwartenden Rendite habe funktionieren können . kommt zunächst Berufungsgericht meint Beklagte Inhalt Verfügung stehenden Informationen näher vorgetragen hat beurteilen können plausibles Konzept habe herleiten können dürfen . mangelnde Plausibilität trifft Ansicht Oberlandesgerichts Vermittler Beweispflicht . Vielmehr trägt Anleger Beweislast vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies . hat Senat bereits Anlageberatern durchgeführte Plausibilitätsprüfungen entschieden Urteile 20 . Juni juris . 15 November . . kann hier rechtlichen Beurteilung zugrunde legende Fallgestaltung gelten Prüfung Plausibilität stattgefunden hat hypothetische Ergebnis Untersuchung festzustellen ist . Auch bedeutet vorliegenden Zusammenhang Unterschied Anlageberater -vermittler handelt . Berufungsgericht hat gegenteilige Auffassung Senatsurteile 5 . März . 22 . März . bezogen Entscheidungen jedoch missverstanden . entsprechenden Ausführungen betreffen Vorliegen etwaiger Prospektfehler Einwand Vermittlers Fehler seien auch hypothetischen Plausibilitätsprüfung entdecken gewesen Urteil 5 . März aaO Verschulden Vermittlers Urteil 22 . März aaO . Erst weiteren Verfahren nachzuholenden Feststellungen Vorbringen Klägerin Plausibilitätsdefiziten Anlage bestätigen sollte stellt weitere Frage Beklagte entsprechenden Mängel Prüfung Plausibilität hätte erkennen müssen . Nur Frage obliegt dann Beweislast vgl. Senatsurteil 5 . März aaO . 2 . Berufungsgericht Zusammenhang klagten erhobenen Einrede Verjährung weiter Auffassung vertreten hat Vortrag lasse erkennen konkret Klägerin Risiken Anlage insbesondere erfahren habe Plausibilität empfohlenen Anlage überprüft habe ist auch frei Rechtsfehlern . Vorwurf Beklagte habe Eintritt Verjährung schlüssig vorgetragen ist einerseits tragfähig Verjährungsbeginn allein ankommt Klägerin angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren hat . kann dargestellt genommen noch anspruchsbegründende Pflichtverletzung gesehen werden . kommt Beurteilung Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Gläubigers Anspruch begründenden Umständen § Abs. Hinblick Aufklärungsfehler Vermittlung Kapitalanlagen einzelne Pflichtverletzung getrennt prüfen Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig behandeln ist vgl. nur Senatsurteil 2 Juli . . setzt aber Anleger hier Klägerin Pflichtverletzungen Prospektfehlern Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt konkret vorträgt Vermittler hier Beklagte bezogen insoweit kenntnisbegründenden Umstände Einzelnen darlegen kann . Vorliegend beruft Klägerin fehlende Plausibilitätsprüfung Vermittlung höchst riskanten ungeeigneten Anlage unterlassenen Hinweis bezüglich Angaben fehlenden Prüfung Beklagten . Auffassung Berufungsgerichts ist aber Sache Beklagten Einzelnen darzustellen Klägerin Kenntnis Risiken Anlage erlangt hat zuvor selbst Risiken konkret benennt gegebenenfalls beweist . Auch Hinblick sind weitere Feststellungen erforderlich . 3 . angefochtene Beschluss war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . neuen Verfahren besteht auch Gelegenheit weiteren Rügen Revision befassen einzugehen Senat vorliegenden Verfahren Veranlassung hat . Hucke Tombrink Arend Vorinstanzen : Entscheidung 30.04.2014 OLG Zweibrücken Entscheidung