BESCHLUSS 22 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April I-15 wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen § Abs. . Streitwert : € Gründe : Beschwerde hat § Abs. Satz darzutun vermocht . Ausführungen Grunde liegende Prämisse Prospekten ausgewiesenen Provisionsanteile seien zulasten Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel " Hartkosten " gegangen ist tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts vereinbar . sind Prospekten ausgewiesenen Werte Anlagen Provisionszahlungen beeinträchtigt worden so ausgegangen werden kann Provisionen hätten Investitionen Fondsimmobilien geschmälert . Beschwerde hat Verfahrensrügen erhoben insbesondere übergangenen Sachvortrag Klägers aufgezeigt . Berufungsurteil steht Einklang Senatsrechtsprechung Urteil 15 Juli ZR . ; Beschlüsse 16 . Dezember . 28 . Oktober . fortzuentwickeln vorliegende Fall Veranlassung gibt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 28.01.2009 OLG Entscheidung I-15