NAMEN ZR Verkündet : 6 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 26 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Klägerin beteiligte Jahre sogenannten " Schenkbörse " ähnlich Senatsurteil 13 . März beschrieben organisiert war . 27 . Juni übergab Geberposition stehend Beklagten " Chartliste " Empfängerposition eingetragen war Betrag € . vorliegenden Klage verlangt Rückerstattung Zuwendung . Beklagte hat berufen Mutter Empfängerin Leistung gewesen sei . Eintragung Chartliste sei Wissen vorgenommen worden . Geld habe Bitten Mutter entgegengenommen geführten Insolvenzverfahrens habe Erscheinung treten wollen . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß Zahlung Klägerin verurteilt . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Forderung . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Wiederherstellung richtlichen Urteils . Beklagte ist ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz Alt . Leistungskondiktion Rückgewähr geleisteten " Schenkung Klägerin verpflichtet . 1 . Beklagte selbst etwa Mutter war hier Empfänger Klägerin erbrachten Leistung gewesen . Ermittlung Leistungsempfängers kommt erster Linie Zuwendung gegebene Zweckbestimmung also zunächst Zweck Beteiligten Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben . Stimmen Vorstellungen Beteiligten ist gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs objektive Betrachtungsweise Sicht Zuwendungsempfängers geboten . kommt vernünftige Person Lage Empfängers Zuwendung Glauben Rücksicht Verkehrssitte verstehen musste durfte Senatsurteil 21 . Oktober . . Vorinstanzen haben Beachtung Grundsätze revisionsrechtlich angreifbarer tatrichterlicher Würdigung hier Empfängereigenschaft Beklagten bejaht . war selbst einräumt zumindest bekannt Mutter Veranstaltung 27 . Juni außen Empfängerin Erscheinung treten wollte . jeweiligen Geber auch Klägerin haben Beklagten angesehen " beschenken " wollten . ergab objektiv auch " Chartliste " unabhängig Beklagten bekannt war . objektiver Betrachtungsweise musste Beklagten vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen klar sein Geldbeträge Zweckbestimmung zunächst selbst zufließen sollten unerheblich ist selbst später verwendete insbesondere Mutter weiterleitete . Revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrechtlichen Fragen kommt objektiven Sachlage . Revisionserwiderung Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet ; näheren Begründung wird abgesehen § . 2 . Zuwendung war Sittenwidrigkeit § nichtig . Schenkkreisen handelt Schneeballsystem angelegt ist ersten Mitglieder meist sicheren Gewinn erzielen große Masse späteren Teilnehmer Einsatz verlieren muss Vervielfältigungsfaktors absehbarer Zeit neuen Mitglieder mehr geworben werden können . verstößt Rechtsprechung allgemein anerkannt ist guten Sitten vgl. insbesondere Senatsurteile 10 November . 13 . März . 6 ; jeweils m.w . . Verstoß guten Sitten fällt Klägerin Leistenden auch Beklagten Empfänger Last . 3 . verkennt rechtlichen Ansatzpunkt her auch richt . meint jedoch gestützte Bereicherungsanspruch scheitere § Satz . vermag Senat folgen . Senat hat vielmehr Erlass hier Rede stehenden Berufungsurteils entschieden Kondiktionssperre § Satz nur Bereicherungsansprüchen entfällt Initiatoren " " richten allgemein Zuwendungen Rahmen derartiger Kreise einzelfallbezogene Prüfung Geschäftsgewandtheit Erfahrenheit betroffenen Gebers ankommt Senatsurteil 13 . März aaO . . Grundsatz ist auch voller Würdigung gegenteiligen Argumentation Landgerichts Revisionserwiderung festzuhalten . generelle Rückforderbarkeit geleisteten Zuwendungen hat Einschätzung Senats " generalpräventive " Funktion geeignet ist sozialschädlichen Treiben entgegenzuwirken . 4 . Beklagte kann berufen Bereicherung weggefallen sei empfangenen Zuwendungen Mutter weitergeleitet habe . Vielmehr gilt insoweit § Abs. Empfänger bereits Empfang Leistung verschärft haftet Annahme Leistung gesetzliches Verbot guten Sitten verstößt . Haftungsverschärfung gemäß § Abs. setzt Bewusstsein Empfängers Sittenwidrigkeit MünchKommBGB/Lieb 4 . Aufl . § . m.w . . . haben Vorinstanzen Beklagten rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt . Beklagten war positiv bekannt " Schenkkreis sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt hat hat Erkenntnis Weise verschlossen Glauben verwehrt nunmehr fehlendes Bewusstsein berufen . Auch Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen Beklagten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . 5 . Beklagte ist Recht Rückzahlung Klägerin verurteilt worden ; verurteilende Erkenntnis Amtsgerichts war Aufhebung klageabweisenden Berufungsurteils wiederherzustellen . Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.07.2007 Entscheidung