: ja BESCHLUSS 21 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Januar wird angenommen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : 249.886,00 DM . Gründe Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg . Kläger reichte Januar Landratsamt Antrag Anbau Milchviehstalles Schweinemaststall . Schreiben 4 . August teilte Landratsamt beklagten Gemeinde Bauvorhaben auch immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig sei ; ersuchte Gemeinde Hinweis mögliche Schadensersatzansprüche Erteilung Einvernehmens . Gemeinde schon Dezember Einvernehmen erstmals erteilt hatte verweigerte Sitzung Gemeinderats 3 . September Einvernehmen erneut . Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gemeinde beigeladen worden war gelangte Verwaltungsgericht rechtskräftig gewordenes Urteil Auffassung Vorhaben genehmigungsfähig sei . erteilte Gemeinde 7 November Einvernehmen . Baugenehmigungsbescheid Landratsamtes erging 23 . Januar . Kläger begehrt Ersatz Schadens verzögerte Aufnahme Schweinemastbetriebes entstanden ist . Landgericht hat Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Schadensersatzanspruch Zeitraum 4 . September 1 . Juni beschränkt ist . Revision verfolgt Beklagte Antrag vollständige Klageabweisung weiter . II . Beantwortung Frage Amtspflichtverletzung geltend gemachten Schaden verursacht hat kommt ständigen Rechtsprechung Verlauf Dinge pflichtgemäßem Verhalten Amtsträgers genommen hätten dann Vermögenslage Geschädigten wäre 171 ; Senatsurteil 7 . Dezember Veröffentlichung vorgesehen . Zusammenhang unterstellt Berufungsgericht Beklagten rechtzeitigen pflichtgemäßen Erteilung gemeindlichen Einvernehmens beantragten Baugenehmigung Nachbar auch etwaige Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit Bauaufsichtsbehörde vorgegangen wäre dann Vorhaben gleicher Weise verzögert haben würde . Berufungsgericht hält indessen Erwägung durchgreifend Falle widersprechenden Nachbarn Einvernehmen versagenden Gemeinde deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft " anzunehmen sei etwa auch Gemeinde Bauaufsichtsbehörde bestehen könne vgl. Senatsurteil . 1 . Begründung ist Revision Recht geltend macht haltbar . Grundstückseigentümer hier keineswegs fernliegenden geplante Errichtung Schweinemaststalles Mastplätzen Befürchtung Bauvorhaben bringe erhebliche unzumutbare Geruchsbelästigungen Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe Nachbarn erteilte Baugenehmigung ergreift begeht grundsätzlich besonderen Voraussetzungen § vorliegen unerlaubte Handlung Nachteil Begünstigten Sinne § § . Gesamtschuldnerschaft Gemeinde Sinne § Abs. ist begründbar . 2 . Gleichwohl erweist Berufungsurteil Ergebnis richtig . Revisionserwiderung macht geltend schon allgemeinen Grundsätzen Haftungszurechnung könne beklagte Gemeinde berufen eigenem pflichtgemäßen Verhalten wäre gleiche Schaden Rechtsbehelf Nachbarn verursacht worden . Rechtsprechung Schrifttum sei einhellig anerkannt Schädiger hypothetische Schadensverursachung Dritten berufen könne Geschädigten ebenfalls Schadensersatzanspruch zugestanden hätte vgl. Urteil 13 . Oktober ZR ; 13 . Bearb . § . ; 60 . Aufl . Vorbem § . . Grundsatz sei erweitern hypothetische schädigende Verhalten Dritten immer unberücksichtigt bleiben müsse zwar Rücksicht hieraus Geschädigten Ersatzanspruch Dritten hätte entstehen können . Jedenfalls sei hypothetische Verhalten Nachbarn vorliegenden Fall unerheblich Berücksichtigung Schutzzweck verletzten Amtspflicht vereinbaren sei . Ansonsten könne Amtsträger Hinweis Verhalten Dritten anders Behörde besonderen Sorgfaltspflichten Geschädigten beachten hat Verantwortung entziehen . Ausführungen Allgemeinheit folgen ist kann vorliegend dahinstehen . Revision hat jedenfalls Erfolg Klägers Grundsatz Tragen kommt tungsprozeß Beantwortung Frage hypothetische Einlegung Rechtsbehelfs ergehenden behördlichen gerichtlichen Entscheidungen Entstehen Entwicklung Schadens ausgewirkt hätte rechtliche Sicht Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts abzustellen ist vgl. Senatsurteil 16 . Januar Frage Rechtsbehelf Geschädigten Amtspflichtverletzung herrührenden Schaden hätte abwenden können . ist weiter berücksichtigen rechtskräftigen Urteils Verwaltungsgerichts Amtshaftungsprozeß bindend feststeht Kläger Anfang Anspruch Erteilung Baugenehmigung hatte . ergibt : Bauaufsichtsbehörde ist eingehender Prüfung Sachverhalts Ergebnis gelangt Bauvorhaben Klägers insbesondere Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte genehmigungsfähig ist Nachbarn erhobenen Einwände unzumutbarer Geruchsbelästigungen stichhaltig sind . hat Würdigung Rechtslage Beklagten Ersuchen mitgeteilt erforderliche Einvernehmen erteilen . Hintergrund kann ernsthaft zweifelhaft sein Bauaufsichtsbehörde Beklagte Einvernehmen erteilt hätte Blick erwartenden Nachbarwidersprüche gleich Abs. Satz Nr. VwGO sofortige Vollziehbarkeit Baugenehmigung angeordnet dahingehende Anordnung jedenfalls sofort Einlegung Widerspruchs Antrag Klägers § Abs. Nr. erlassen hätte . Sachvortrag Klägers ist Beklagte Tatsacheninstanzen entgegengetreten . Revision kommt auch mehr . Anordnung sofortigen Vollziehbarkeit Nachbar Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen ist § Abs. Satz . V.m . § Abs. VwGO Verwaltungsgericht beantragt hätte aufschiebende Wirkung Widerspruchs wiederherzustellen so hätte Verwaltungsgericht prüfen müssen Vollzugsinteresse Bauherrn Aussetzungsinteresse Nachbarn höher veranschlagen sei . Prüfung stellen Erfolgsaussichten Rechtsbehelfs bedeutsames Gewichtungselement . hat Folge schutzwürdiges privates Nachbarinteresse Vollziehung offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont bleiben anzuerkennen ist . kommt Vollzug dringlich ist vgl. VwGO 11 . Aufl . § . . zuvor Gesagten ist Amtshaftungsprozeß auszugehen Verwaltungsgericht auch Aussetzungsverfahren Rechtmäßigkeit erteilten Baugenehmigung erkannt dementsprechend Aussetzungsantrag Nachbarn B. entsprochen hätte . Auffassung Berufungsgerichts kann Beklagten unterstellt werden Bauvorhaben Klägers hätte Nachbarn B. eingelegten Rechtsbehelfe gleicher Weise verzögert tatsächlich rechtswidrigen Versagung gemeindlichen Einvernehmens Beklagte geschehen ist . 3 . Auch übrigen weist angefochtene Urteil Rechtsfehler Nachteil Beklagten . Kapsa