BESCHLUSS ZR 29 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Bestimmung § Abs. ist freiwillige Zahlungen Schuldners Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar . Beschluss 29 . Januar ZR AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter beschlossen : Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . sind Anrufung unzuständigen Landgerichts veranlassten Mehrkosten ausgenommen Kläger tragen hat . Streitwert wird Wert Gebührenstufe € festgesetzt . Gründe : Beklagte betrieb ärztlichen Gebührenforderung Kläger Zwangsvollstreckung Vollstreckungsbescheid 3 Juli Summe € . Gerichtsvollzieherin pfändete 9 . Mai Pkw 325i nahm Gewahrsam . Kläger überwies 10 . Mai Gerichtsvollzieherin Angabe Aktenzeichens Vollstreckungsbescheids Namens € . Gerichtsvollzieherin Zeitpunkt weiteren Vollstreckungsaufträge Kläger vorlagen verrechnete Betrag nur € Vollstreckungsbescheid Beklagten Rest Forderungen Gläubigern Gesellschaften beschränkter Haftung Anspruch nahmen Geschäftsführer Kläger war . Auch Freigabe gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst . Kläger hat Klage weitere Vollstreckung Beklagten gewandt Zahlung Gerichtsvollzieherin Forderung erfüllt habe . Amtsgericht hat Vollstreckungsabwehrklage entsprochen . Berufungsgericht hat Zwangsvollstreckung nur Höhe € unzulässig erklärt Übrigen Klage abgewiesen . ist ausgegangen Leistungserfolg Erfüllung erst eintrete Geld endgültig Vermögen Gläubigers gelange . direkte analoge Anwendung § Abs. komme Betracht . Frage hat Berufungsgericht Revision zugelassen . Eingang Revisionsbegründung hat Kläger mitgeteilt Vollstreckungstitel gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich herausgegeben worden . Hinblick hat Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Beklagte hat Erledigungserklärung angeschlossen . Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt . II . übereinstimmenden Erledigungserklärung ist Kosten Rechtsstreits Berücksichtigung bisherigen Streitstands billigem Ermessen entscheiden Abs. . hat Beklagte Kosten Rechtsstreits tragen Klage Eintritt erledigenden Ereignisses begründet war . sind nur Anrufung sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten ausgenommen Kläger Last fallen § Abs. Satz . 1 . Gebührenforderung Beklagten ist allerdings bereits Überweisung Geldbetrages € Dienstkonto Gerichtsvollzieherin Sinn § insgesamt erfüllt worden . Leistungserfolg maßgeblich ankommt vgl. Urteil 28 . Oktober m.w . ; 5 . Aufl . § . 12 ; Staudinger/Olzen . . 11 ; 68 . Aufl . § . ist nur weitergeleiteten Betrags € eingetreten . Auffassung Revision sei Sinne § Abs. erfüllt worden Kläger vorbehaltlos § § legitimierte dementsprechend § Beklagten ermächtigte Gerichtsvollzieherin gezahlt habe teilt Senat . Richtig ist zwar Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrags § befugt gegebenen Fall verpflichtet ist Zahlungen Empfang nehmen quittieren Schuldner Verbindlichkeit genügt hat vollstreckbare Ausfertigung Titels herauszugeben so Grundlage Ausfertigung mehr vollstreckt werden kann . Rechtsstellung Gerichtsvollziehers beruht aber bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Gläubiger Stellung auch Bereich Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ Zwangsvollstreckung vgl. Beschluss 30 . Januar ; Zwangsvollstreckungsrecht 7 . Aufl . . ; 6 . Aufl . § . 2 ; § . 5 ; MünchKomm-ZPO/Heßler 3 . Aufl . § . ; Thomas/Putzo/Hüßtege 29 . Aufl . § . 3 ; Zwangsvollstreckung 4 . Aufl . § . 1 ; Schuschke/Walker Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz 4 . Aufl . § . 7 ; eingehend Ganzen Fahland . Eintritt Erfüllungswirkung muss regelmäßig hinzukommen Gerichtsvollzieher empfangene Geld Eingang Dienstkonto Gläubiger weiterleitet . Fehlt Gerichtsvollzieher empfangenen Betrag vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet so Gläubiger verfügen kann liegt zwar Verletzung Amtspflichten Gerichtsvollzieher Schuldner auch Gläubiger obliegen ; beizutreibende Forderung ist jedoch Umständen Erfüllung erloschen . 2 . Vollstreckungsabwehrklage Klägers war auch § Abs. begründet . befasst unmittelbaren Anwendungsbereich Vorschrift Verwertung gepfändeten Geldes . gestaltet insofern besonders einfach genügt Gerichtsvollzieher gepfändete Geld Gläubiger " abliefert " Abs. . handelt öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt Gläubiger unabhängig Regeln § Eigentum erwirbt vgl. Schuschke/Walker aaO § . 2 ; aaO . 3 ; aaO . 2 ; Zöller/Stöber 27 . Aufl . § . 2 ; Stein/Jonas/ 22 . Aufl . § . 15 ; aaO . ; 3 . Aufl . § . . Abs. sieht Zusammenhang gepfändetem Geld Wegnahme Geldes Gerichtsvollzieher Zahlung gilt hier Betracht kommt Hinterlegung Absatz § erfolgen hat . Inhalt Tragweite Fiktion werden Rechtsprechung Schrifttum unterschiedlich bewertet . Überwiegend wird angenommen § Abs. sei abweichende Regelung Gefahrtragung : Komme Gerichtsvollzieher weggenommene Geld Ablieferung Gläubiger abhanden trage Gläubiger Gefahr Ergebnis bedeutet Schuldner insoweit mehr Anspruch nehmen kann vgl. Urteil 30 . Januar ; . ; Musielak/Becker aaO § . 4 ; aaO . ; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO . 13 ; 67 . Aufl . § . 8 ; Schuschke/Walker aaO § . 9 ; Kerwer : PK-BGB § . ; . 4 ; . 10 ; wohl auch . steht Auffassung handele Erfüllungsfiktion Auswirkungen materielle Recht 2 . Aufl . § . 6 ; Zöller/Stöber aaO . Bezugnahme Urteil 19 . Oktober WM . Senat neigt erstgenannten Auffassung Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt Pfändung aufgehoben wird Schuldner Geld zurückerhält vgl. . braucht Frage jedoch abschließend entscheiden hier Fall vorliegt Geld gepfändet worden wäre . Auch berücksichtigt Kläger Eindruck vorangegangenen Pfändung Fahrzeugs Ziel Aufhebung Pfändungsmaßnahme Rede stehenden Geldbetrag Dienstkonto Gerichtsvollzieherin überwiesen hat handelt Leistung Pfändungspfandrecht entstanden wäre vgl. aaO . 11 ; aaO . 5 ; ZPO/Heßler aaO § . 54 ; . . 3 . Vollstreckungsabwehrklage war aber Gesichtspunkt analogen Anwendung § Abs. begründet . Schrifttum wird analoge Anwendung § Abs. Fälle Schuldner freiwillige Zahlung Gerichtsvollzieher vorgenommen hat weitgehend vertreten . Zusammenhang wird betont Interessenlage Schuldners sei Pfändung Geld vergleichbar . Hier dort sei weitere Verfahren Einfluss entzogen vgl. Musielak/Becker aaO § . 5 ; Thomas/ Putzo/Hüßtege § . 5 ; MünchKomm-ZPO/Heßler aaO . ; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO . 19 ; aaO . ; aaO . 11 ; . 20 ; Fahland aaO S. . wäre widersinnig Schuldner § ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung freiwillig zahlen Geld wegnehmen lassen müsse Risiko Abhandenkommens geleisteten Beträge übernehmen müssen vgl. Schuschke/Walker aaO . 11 ; . . ; aaO . 10 ; Zöller/Stöber aaO . . Berufungsgericht meint fehle Analogie erforderlichen Regelungslücke Gefahrtragung allgemein geregelt sei Gesetzgeber nur Fällen § Abs. Ausnahme vorgesehen habe Gerichtsvollzieher Rahmen Vollstreckung hoheitliches Handeln Leistungsabwicklung eingegriffen habe . Senat folgt dargestellten überwiegenden Meinung . Interessenlage freiwillig hier : auch Aufhebung Pfändung Fahrzeugs Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist § Abs. geregelten Situation vergleichbar . zeigen zuletzt auch Wertungen Bestimmung § Abs. entnommen werden können . ist Kläger Aufhebung Abänderung vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils Beklagten Ersatz Schadens verpflichtet nur Vollstreckung auch Abwendung Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden ist . wäre Tat schwer einzusehen Schuldner nur Wirkung § Abs. erlangen bitten sollte Gerichtsvollzieher Zwangsbefugnissen Gebrauch macht . Senat hat auch Bedenken Analogieschluss erforderliche Regelungslücke anzunehmen . ergibt veränderten Anschauungen Rolle Gerichtsvollziehers Vollstreckungsverfahren . Bestimmungen § § liegt ursprüngliche Vorstellung historischen Gesetzgebers zugrunde Gerichtsvollzieher privatrechtlicher Vertreter Gläubigers handelt vgl. Hahn gesamten Materialien Reichs-Justizgesetzen Band Materialien Zivilprozeßordnung 2 . Aufl . S. ; Fahland S. . Boden Auffassung war selbstverständlich Gerichtsvollzieher bewirkte freiwillige Zahlung Gefahrenbereich Gläubigers angekommen war . Insoweit bedurfte besonderen Regelung Vollstreckungsrecht . Befugnis Gerichtsvollziehers geschuldete Leistung Gläubigers Empfang nehmen wurde auch Wegnahme Geld Wege Pfändung Charakter Zahlung Schuldners zugemessen Wegnahme Gefahr Gläubiger übergehen namentlich Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte vgl. Hahn aaO S. . Vorstellungen ergaben Ergebnis freiwilligen Zahlung Schuldners Wegnahme Geldes Gerichtsvollzieher Unterschiede ; Gleichstellung erzwungenen freiwilligen Zahlung war Bild historische Gesetzgeber Augen hatte vgl. Hahn aaO S. . Gerichtsvollzieher inzwischen auch Bereich Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes verstanden wird Gerichtsvollzieher bewirkte Zahlung Gläubiger mehr Auftragsverhältnisses zugerechnet werden kann ist Auffassung Senats gerechtfertigt Einklang ursprünglichen Konzeption historischen Gesetzgebers Abs. auch freiwilligen Zahlungen Schuldners entsprechend anzuwenden . hat vollstreckungsrechtliche Folge Gläubiger fraglichen Umfang Vollstreckung mehr fortsetzen kann materiell-rechtlich Amtshaftungsansprüche verwiesen ist Bezug Beklagten Hinblick terlich noch geklärte Rechtslage auch Rechtsstreit treffenden Kosten erstrecken . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung