NAMEN ZR Verkündet : 18 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vizepräsidenten Richter Hucke Seiters Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 15 . April wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Klägerin nimmt Beklagten abgetretenem Recht B. S. AG vormals : AG Zahlung restlicher Provision 15 . Dezember erfolgte Vermittlung fondsgebundenen Rentenversicherung Lebensversicherung Anspruch . vermittelten Versicherung handelte so genannte Versicherungsprämie Provisionsanteil Vermittlung Vertrags enthält . unterzeichnete Beklagte vorformulierte " Vermittlungsgebührenvereinbarung " Zahlung Vermittlungsprovision verpflichtete Monatsraten je € entrichtet werden sollte . ergebenden Teilzahlungspreis 6.518,40 € wurde Barzahlungspreis € gegenübergestellt ; effektive wurde % angegeben . Vermittlungsgebührenvereinbarung Versicherungsantrag perforierten Faltblatt verbunden war wurde Nummer Fettdruck hervorgehoben Folgendes bestimmt : " Anspruch Handelsmaklers Zahlung Vermittlungsgebühr entsteht Zustandekommen Kunden beantragten Versicherungsvertrages . Anspruch Handelsmaklers Zahlung Vermittlungsgebühr bleibt Änderung vorzeitigen Beendigung Versicherungsvertrages anderen Gründen unberührt . " Vertragsformular enthielt ferner folgende Widerrufsbelehrung : " Widerrufsrecht können Vertragserklärung Wochen Angabe Gründen Textform Brief Fax widerrufen . Frist beginnt frühestens Erhalt Belehrung . Wahrung Widerrufsfrist genügt rechtzeitige Absendung Widerrufs . Widerruf ist richten . Widerrufsfolgen Falle wirksamen Widerrufs sind empfangenen Leistungen zurückzugewähren ggf. gezogene Nutzungen Zinsen herauszugeben . " Versicherungsantrag ist Monatsrate Versicherungsbeginn Höhe € 61 . Monat Höhe € eingetragen . Versicherungsbeginn war 1 . Mai . Beklagte Monate hinweg vereinbarten Versicherungsprämien Monatsraten Vermittlungsprovision entrichtet hatte kündigte Februar Versicherungsvertrag stellte Zahlungen . Höhe noch offenen Vermittlungsgebühr berechnet Klägerin Abzug Beklagten erbrachten Ratenzahlungen Rückkaufswerts Versicherung Betrag 2.257,45 € Klage Zahlung verlangt . Schriftsatz 16 . April erklärte Beklagte Widerruf Abschluss Fondspolice Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichteten Erklärungen . Beklagte hat eingewandt Provisionsvermittlungsvereinbarung sei gemäß § § § Abs. nichtig Übrigen § wirksam widerrufen worden . habe Zedentin Provisionsanspruch § verwirkt . Jedenfalls stehe aufrechenbarer Schadensersatzanspruch Pflichtverletzungen Zedentin . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision Beklagten ist zulässig . § Abs. Satz Nr. Buchst . erforderliche bestimmte Bezeichnung Umstände Rechtsverletzung ergibt bedarf Streitfall zugeschnittenen Darlegung Punkten materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen Gründen Revisionskläger angefochtene Urteil unrichtig hält ; Vertretbarkeit erhobenen kommt hierbei vgl. Senatsbeschluss 26 . Juni ZB Urteil 20 . Mai . . Anforderungen wird Revisionsbegründung Beklagten gerecht Ablehnung Verwirkung Provisionsanspruchs Klägerin gemäß § entgegentritt . Revision bleibt Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin Zahlung verlangten restlichen Provision § Verbindung § begründet angesehen ausgeführt : Provisionsanspruch sei gemäß § verwirkt Kläger ausreichenden Anknüpfungstatsachen schwerwiegende Treuepflichtverletzung Zedentin vorgetragen habe . gelte Wortlaut nur Darlehensvermittlungsverträge sei vorliegenden Fall planwidriger Regelungslücke auch analog anwendbar . Vermittlungsgebührenvereinbarung sei wirksam widerrufen worden § Abs. Satz geregelte Zweiwochenfrist eingehalten sei noch § unwirksam . Maklerlohnanspruch stünden letztlich auch Ansprüche Beklagten Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten § Abs. Pflichtverletzung hinreichend dargelegt worden sei . II . Beurteilung hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht Nichtigkeit bührenvereinbarung verneint . gefestigter Rechtsprechung erkennenden Senats bestehen Wirksamkeit Vereinbarung unmittelbar Kunden Versicherungsmakler § zahlenden Provision Vermittlung Lebensversicherungsvertrags auch hier abgeschlossen worden ist Hinblick § gesetzliches Verbot noch Rahmen Kontrolle § durchgreifende Bedenken s. Senatsurteile 20 . Januar ; 20 . Januar VersR 405 ; 19 . Mai ; 19 . Mai 14 . Juni . . hat Berufungsgericht angeschlossen ; Revision erhebt auch Einwände . Ebenso rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet hat Berufungsgericht Sittenverstoß gemäß § abgelehnt . Beklagte Vorinstanzen Standpunkt gestellt hat Perforationsnaht unterbrochene Verbindung Versicherungsantrags " Vermittlungsgebührenvereinbarung " Faltblatt führe analog § Satz Abs. . jetzt : Abs. Satz Abs. . Nichtigkeit Provisionsabrede wird Einwand Revision Recht mehr aufrecht erhalten . Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt § Spezialregelung Vermittlung Verbraucherdarlehensverträgen handelt Vermittlung Versicherungsverträgen Vorliegens planwidrigen Regelungslücke entsprechend anzuwenden ist . 2 . Auch Ausführungen Berufungsgerichts Einwand Zedentin habe Provisionsanspruch § verwirkt begegnen rechtlichen Bedenken . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat kann § zwar auch dann anwendbar sein Makler vertragswidrig anderen Teil tätig geworden ist aber sonst Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Interessen Auftraggebers erheblicher Weise zuwidergehandelt hat . Verwirkung Maklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter . objektiv erhebliche Pflichtverletzung Maklers auch Beratungsverschulden lässt Provisionsanspruch § entfallen vielmehr ist erster Linie subjektiv schwerwiegende Treuepflichtverletzung fordern ; Makler muss Lohnes " unwürdig " erwiesen haben . ist erst dann Fall Treuepflicht vorsätzlich gar arglistig mindestens Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat s. Senatsurteil 19 . Mai aaO . ausgehend hat Berufungsgericht Verwirkung Provisionsanspruchs Recht abgelehnt . Feststellungen fehlt bereits Darlegung Pflichtverletzung Zedentin . weit gespannten Beratungspflichten Versicherungsmaklers betreffen vermittelnde Versicherungsverhältnis hingegen Abschluss vorgelagerten Maklervertrags Versicherungsmakler Kunde anderen Verträgen entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüberstehen s. Senatsurteil 14 . Juni aaO . . Revision vorgebrachten körperliche Verbindung Vermittlungsgebührenvereinbarung Versicherungsantrag gestützten Eindruck Kunde schließe verbundenen Vertrag " " gemeinsamen Schicksal " hat Berufungsgericht Hinweis Inhalt Gestaltung Vereinbarung Rechtsfehler verneint . Revision meint Prüfung Verwirkung Provisionsanspruchs Versicherungsmaklers § sei § enthaltene Rechtsgedanke beachten verkennt spezielle Regelungen Vermittlung Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich auch Rechtsgedanken Vermittlung Versicherungsverträgen übertragbar sind oben genannten strengen Voraussetzungen Verwirkung § Gesichtspunkt ohnehin erfüllt wären . 3 . Beklagte hat Abschluss barung gerichtete Willenserklärung auch wirksam widerrufen . Ansicht Berufungsgerichts war allerdings Beklagte vorliegenden Rechtsstreit Schriftsatz 16 . April Klägerin Widerruf erklärte Widerrufsfrist abgelaufen . Schuldverhältnis Zedentin Beklagten sind Art . § Abs. Bürgerliche Gesetzbuch BGB-Informationspflichten-Verordnung 11 . Juni geltenden Fassung anzuwenden Vertrag genannten Datum geschlossen worden ist unbefristetes Schuldverhältnis Sinne Art . § Abs. EGBGB handelt . Beklagten stand ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § Abs. . . Vermittlungsgebühr Teilzahlungen erbringen war handelt Teilzahlungsgeschäft Sinne § Abs. . Satz . Verbindung § Abs. Abs. Satz . konnte Beklagte Abschluss Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung Wochen widerrufen . Frist war Zeitpunkt Widerrufs abgelaufen Vertragsurkunde enthaltene Hinweis Frist Widerruf beginne " frühestens Erhalt Belehrung " Anforderungen § Abs. Satz . genügte Widerrufsfrist Gang gesetzt worden war vgl. ausführlich wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile 1 . März . 19 Juli . Veröffentlichung vorgesehen jeweils . Gleichwohl fehlt vorliegend wirksamen Widerruf Laufe Prozesses nur Klägerin erklärt wurde Provisionsforderung abgetretenem Recht geltend macht . Abtretung änderte jedoch Maklervertrag berührenden Gestaltungsrechte Anfechtung Kündigung Widerruf grundsätzlich Vertragspartner also hier Zedentin hätten ausgeübt werden müssen siehe nur 71 . Aufl . . ; vgl. auch . ist geschehen . Hucke Vorinstanzen : AG Aurich Entscheidung Aurich Entscheidung