BESCHLUSS ZB 30 . März Verfahren Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs Nachschlagewerk : ja : : ja § Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs kann auch dann rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen Schiedsspruch vollstreckbar ist . Beschluss 30 . März ZB KG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 20 . Zivilsenats Kammergerichts 27 . Mai aufgehoben . Schiedsspruch Schiedsrichters Dr. 28 . Februar wird insgesamt vollstreckbar erklärt . Antragsgegnerin hat Kosten Verfahrens tragen . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin Vermögen GmbH. Gestützt cherungsabtretungen Gemeinschuldnerin Zwischenerwerbers Forderung macht Antragsteller Antragsgegnerin Absonderungsrecht geltend . DIS-Schiedsverfahren erwirkte Schiedsspruch 28 . Februar Antragsgegnerin folgt verurteilt wurde : " 1 . Schiedsbeklagte Antragsgegnerin wird verurteilt Schiedskläger Antragsteller € Kosten gemäß § InsO nebst % Zinsen Basiszinssatz hieraus 1 . Februar zahlen . 2 . Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt Schiedskläger Auskunft erteilen Beträge GmbH . . Geschäftsbeziehung D. GmbH Einleitung Insolvenzverfahrens erhalten hat entsprechenden Abrechnungsunterlagen vorzulegen . Richtigkeit Vollständigkeit Angaben versichern . Schiedskläger vereinnahmten Gelder Berücksichtigung Zahlung Ziffer Höchstbetrag € Kostenbeitrages § InsO nebst % Zinsen Basiszinssatz hieraus Tag Schiedsbeklagte Antrag Streitigkeit Schiedsgericht vorzulegen empfangen hat auszuzahlen . 3 . Schiedsbeklagte trägt Kosten schiedsrichterlichen Verfahrens . Festsetzung Höhe Kosten erfolgt gesonderten Schiedsspruch . " Antragsteller begehrt Schiedsspruch vollstreckbar erklären . Oberlandesgericht hat Schiedsspruch bezüglich Nr. Buchst . Tenors vollstreckbar erklärt weitergehenden Antrag abgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsteller Gesuch Schiedsspruch insgesamt vollstreckbar erklären weiter . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung fochtenen Beschlusses Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs vollem Umfang . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Vollstreckbarerklärung Nr. Buchst . Nr. schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt werde fehle Antrag Rechtsschutzbedürfnis . Teil Schiedsspruchs sei vollstreckbar . Nr. Nr. Buchst . Tenors genannte gesetzliche Vergütung § InsO sei keineswegs festgelegt offen ; gelte entsprechend Kostenentscheidung Nr. Satz Tenors . Schiedsspruch vorgenannten Umfang vollstreckungsfähig sei müsse Verfahren Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden . setze Auffassung Bayerischen Obersten Landesgerichts Schiedsspruch tatsächlich Zwangsvollstreckung betrieben werden könne . 2 . jedenfalls Gesichtspunkt Sicherung lichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Alt . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Antrag Unrecht teilweise Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen . Schiedsspruch ist allerdings Verurteilungen Nr. Buchst . Nr. vollstreckbar . Antragsgegnerin ist verurteilt worden € Kosten gemäß § InsO " Zinsen Nr. Tenors " Auskunft Nr. Buchst . Tenors ergebenden vereinnahmten Gelder Berücksichtigung Zahlung Ziffer < Tenors zu Höchstbetrag € Kostenbeitrages gemäß § InsO " Zinsen Nr. Buchst . Tenors Antragsteller zahlen . Ausspruch ist unbestimmt jedenfalls ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden Kosten Verwertung sicherungshalber abgetretenen Forderung Insolvenzverwalter § Nr. Alt . § Abs. . V.m . § Abs. § Abs. InsO feststehen . sind grundsätzlich pauschal Höhe . Verwertungserlöses anzusetzen vgl. § Abs. Satz InsO . wird vermutet Höhe Verwertungskosten anfielen vgl. . . Lagen tatsächlich entstandenen Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger erheblich höher so sind Kosten gegebenenfalls anzusetzen vgl. § Abs. Satz InsO . steht Urteilssumme Nr. Nr. Buchst . insgesamt Frage . ist ersichtlich Höhe Schiedsgericht Verwertungskosten gemäß § Abs. Satz InsO bemessenden Feststellungskosten " Kosten gemäß § InsO " " § InsO " Antragsteller auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen zugrunde gelegt hat . scheitert auch Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung Nr. Nr. Buchst . Schiedsspruchs bestimmten Zwangsvollstreckung ermöglichenden Sinn . Schiedsgericht hat Nr. Satz Tenors Kostengrundentscheidung verbunden Ankündigung Kostenfestsetzung gesonderten Schiedsspruch Nr. Satz Tenors getroffen . Ausspruch ist ebenfalls vollstreckungsfähig . Vollstreckbarerklärung Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann rechtlich anzuerkennendes Interesse Schiedsspruch vollstreckbar ist . Bundesgerichtshof hat früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden Vollstreckbarerklärung ankomme Spruch vollstreckbaren Inhalt habe . Selbst Fall sei könne vollstreckbar erklärt werden . Vollstreckbarerklärung diene nur Zwangsvollstreckung ermöglichen ; solle Spruch auch Geltendmachung Aufhebungsgründen sichern vgl. Abs. . ; Urteile 12 November 30 November Vollstreckbarerklärung Feststellung Klageabweisung lautender Schiedssprüche ; s. auch . Auffassung ist festzuhalten ; Umgestaltung Zivilprozessordnung Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat vorgenannten Erwägung Grundlage entzogen . : 503 ; Stein/Jonas/Schlosser 22 . Aufl . . 2 ; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7 . Aufl . Kapitel . 7 ; Albers 64 . Aufl . . 5 ; Reichold 27 . Aufl . § . 1 ; HkZPO/Saenger § . 2 ; Lachmann Handbuch Schiedsgerichtspraxis 2 . Aufl . . ; . 3 . Januar Sch DIS-Datenbank irrtümlicher Berufung Urteil 30 November aaO ; 4 . Aufl . § . 5 ; Grundsatz auch 2 . Aufl . § . Zöller/Geimer 25 . Aufl . . allerdings Feststellung analog § erwägen Aufhebungsgrund vorliegt . Auch neuem Recht ist Schiedsspruch abgesehen Ausschlusswirkung rechtskräftige Ablehnung Aufhebungsantrags bezüglich geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt vgl. § Abs. Satz nur Vollstreckbarerklärung umfassend Aufhebungsgründe gefeit . Zwar ist Antrag Aufhebung Schiedsspruchs Ablauf bestimmter Fristen Einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft sein kann vgl. § Abs. Satz mehr zulässig vgl. § Abs. Satz . Antrag Aufhebung Schiedsspruchs kann aber nur dann stets mehr gestellt werden Schiedsspruch vollstreckbar erklärt worden ist vgl. § Abs. Satz . Aufhebungsgründe § Abs. Nr. sind Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigen Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind Aufhebungsantrag gestellt worden ist vgl. § Abs. Satz . V.m . § Abs. . gilt jedoch Amts prüfenden Aufhebungsgründe Abs. Nr. also insbesondere public-Verstoß § Abs. Nr. Buchst . . sind Vollstreckbarerklärungsverfahren immer berücksichtigen vgl. Senatsbeschluss sind also erst rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung erledigt . Dementsprechend kann Streitfall fehlenden Vollstreckbarkeit rechtlich anzuerkennendes Interesse Antragstellers Vollstreckbarerklärung auch Nr. Buchst . Nr. Schiedsspruchs geleugnet werden . Dort hat Schiedsspruch Entscheidung Grund Anspruchs auch vollständig Höhe Nr. Buchst . Tenors Kostengrundentscheidung Nr. Tenors getroffen . Vollstreckbarerklärung bewirkt " Bestandskraft " vgl. § § Abs. Satz ; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO . Zwischen-)Entscheidung erreichten teilweisen Streitklärung . erleichtert außergerichtliche Streiterledigung . hat gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § . . 2 . mithin zulässige Antrag ist begründet . Aufhebungsgründe stehen Vollstreckbarerklärung unstreitig vgl. § Abs. . V.m . Abs. Satz § Abs. . Kapsa Vorinstanz : KG Entscheidung