BESCHLUSS ZB 12 . August Erinnerungsverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Einzelrichter 12 . August beschlossen : Erinnerung Kostenschuldners Ansatz Gerichtskosten 30 . März Kostenrechnung 1 . April Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Gründe : Erinnerung Kostenschuldners bleibt Erfolg . entscheidet § Abs. § Abs. GKG Einzelrichter vgl. Beschluss 23 . April . . Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet . Kostengrundentscheidung ist Erinnerungsverfahren Kostenansatz verbindlich nachzuprüfen Beschluss 12 . Juni IX . . Kostenansatz Höhe € entspricht gesetzlichen Bestimmungen : Kostenverzeichnis Nr. ist Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden Festgebühr € angefallen so Kostenansatz € richtig ist . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; Kosten werden erstattet § Abs. . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung