BESCHLUSS ZB 15 . September Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 10 . März wird unzulässig verworfen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Klägerin tragen . Gegenstandswert : € Gründe : klageabweisende Urteil Amtsgerichts ist Klägerin 27 . Oktober zugestellt worden . Hiergegen hat 8 November Berufung eingelegt . Begründungsschrift verbunden Wiedereinsetzungsantrag ist 30 . Dezember Gericht eingegangen . Berufungsgericht hat Antrag Wiedereinsetzung zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . richtet Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § Abs. Satz § Abs. Nr. . V.m . Abs. Satz statthaft . ist aber unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschluss 5 . Februar ZB ist angefochtene Entscheidung beanstanden . wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen Eintragung Fristenkalender Notierung Handakten Anwalts Erledigungsvermerk Handakten sind frühestmöglichen Zeitpunkt unverzüglich Eingang Schriftstücks unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen . Anforderungen entsprach Organisation Fristenwesens Kanzlei Prozessbevollmächtigten Klägerin insoweit Fristen erst nachträglich Überprüfung Rückgabe Akten Rechtsanwalt Fristenkalender einzutragen waren . Unterbrechung birgt schon allein selbst Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag vermeidbare Gefahr Fehlern . Verstärkt wurde Gefahr Streitfall noch Erledigungsvermerke Urteilsausfertigung Landgericht feststellt bereits Eintragung Fristen Fristenkalender angebracht waren . Rechtsbeschwerde rügt zwar falsch auch Vortrag Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend . Verfahrensrüge ist aber näherer Bezeichnung maßgeblichen Tatsachen hinreichend ausgeführt § Abs. § Abs. Nr. Buchst . . Neue Tatsachen können Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden . Kapsa