BESCHLUSS ZB 29 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 Juli Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Beschluss 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 15 . Mai wird Kosten unzulässig verworfen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Wert Beschwerdegegenstandes : € Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. . V.m . Abs. Satz § Abs. Nr. Fall § Abs. Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist Übrigen zulässig § Abs. . 1 . Oberlandesgericht hat streitgegenständlichen Schiedsspruch dahingehend ausgelegt Schiedsgericht Aufrechnung bestrittenen Gegenforderungen zugelassen Entscheidung Aufrechnung Antragsgegnerin Gegenaufrechnung tragstellerin letztlich enthalten hat . Auslegung hält Senat richtig . insoweit Rechtsbeschwerde erhobene Rüge Schiedsgericht habe streitiges Vorbringen unstreitig behandelt Anspruch Antragsgegnerin rechtliches Gehör verletzt geht Leere . 2 . Hat Schiedsgericht Aufrechnung gestellte Gegenforderung berücksichtigt kann Aufrechnungseinwand Antragsgegner grundsätzlich Verfahren Vollstreckbarerklärung ordentlichen Gericht geltend gemacht werden vgl. nur ; Urteil 7 . Januar . gilt nur inländische ebenso ausländische Schiedssprüche vgl. nur ; 263 ; Urteil 7 . Januar aaO . ist auch Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen . Allerdings kann Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufrechnung dann berücksichtigt werden ihrerseits Schiedsabrede unterliegt vgl. ; ; Nr. ; ; 147 ; Senat Beschluss 17 . Januar . . Genauso hat Bundesgerichtshof Hinweis entsprechende Situation Schiedsabrede Aufrechnung Bestehen Parteivereinbarung behandelt ausländische Gerichtsbarkeit vereinbart worden war vgl. etwa ; Urteile 20 . Dezember 12 . Mai . Auffassung Rechtsbeschwerde besteht Hinblick dort ist Frage Schiedsgerichtsklausel Berücksichtigung Aufrechnungseinwands Zivilprozess ausschließt letztlich offen gelassen worden klärungsbedürftige Rechtsfrage mehr . 3 . bedarf ferner Klärung Rechtsbeschwerde fenen Frage Schiedsvertrag auch dann Beachtung Aufrechnung Schiedsabrede unterfallenden Forderung hindert unstreitig ist . beantwortet Frage selbst . vorzitierte Rechtsprechung befasst nur streitigen Forderungen beruht Überlegung Schiedsvereinbarung ausschließt ordentliches Gericht Schiedsgerichts Bestand Grund Höhe Forderung entscheidet . Ist Forderung aber unstreitig liegt Eingriff Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis so auch Senat Beschluss 17 . Januar aaO vergleichbaren Fall Gegenforderung abschließender Schiedsspruch bereits vorliegt . übersieht Antragsgegnerin Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen zwar unstreitig gewesen sind jedoch insoweit streitig war Forderungen zeitlich zuvor Antragstellerin erklärte Aufrechnung weiteren Schadensersatzansprüchen untergegangen waren . war durchaus Antragsgegnerin aufrechenbare Forderung überhaupt noch . 4 . klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt auch Hinblick . Einzelfall Erhebung Schiedsabrede § verstoßen kann unbeachtlich ist entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur ; ; Urteil 20 . Juni . dort Zusammenhang Vermögensverfall Schuldners Aufrechnung gestellten Forderung angestellten Erwägungen treffen vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich abgesehen Antragsgegnerin Oberlandesgericht überhaupt § berufen hat . Rechtsbeschwerde angeführte Umstand Antragsgegnerin Hinblick Gegenforderungen Kaufpreis gegebenenfalls später Vollstreckungsmaßnahmen durchführen muss ist letztlich Folge Geschäftsbeziehungen ausländischen Unternehmen Antragstellerin abgeschlossenen Verträge vermag Oberlandesgericht Vermögenslosigkeit Antragstellerin festgestellt hat Rechtsbeschwerde insoweit auch übergangenen Sachvortrag aufzeigt Einwand § begründen . Hucke Vorinstanz : Entscheidung