BESCHLUSS ZB 21 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss Senats Kapitalanleger-Musterverfahren Oberlandesgerichts 25 . Mai wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . : € Gründe : Kläger begehrt Beklagten Schadensersatz Vertragsverletzungen Vermittlung Beteiligung Immobilienfonds . wirft Beklagten Verwendung fehlerhaften Prospekts . ersten Rechtszug hat Musterfeststellungsantrag § KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes KapMuG gestellt . Landgericht hat Klage abgewiesen Beschluss selben Tage trag unzulässig zurückgewiesen . Beschluss hat Kläger sofortige Beschwerde eingelegt . klageabweisende Urteil hat Berufung angegriffen . Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde Entscheidung Musterfeststellungsantrag Rechtsschutzinteresses unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel ist gemäß § Abs. Satz Nr. zulässig aber unbegründet . Musterfeststellungsantrag kann gemäß § Abs. Satz KapMuG nur ersten Rechtszug gestellt werden . wird II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat 3 . Dezember ZB unzulässig Rechtsstreit Endurteil Einlegung Berufung mehr ersten Instanz anhängig ist . schließt beschließende Senat . Ausführungen Beschwerdebegründung geben abweichenden Beurteilung Anlass . angefochtenen Entscheidung offen gelassene Kläger grundsätzlich angesehene Frage Musterfeststellungsantrag vorliegenden Umständen zunächst zulässig war kommt ebenso Kläger Zweifel gezogene Entscheidungsreife Rechtsstreits Zeitpunkt Klageabweisung Landgericht . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung