BESCHLUSS ZB 27 . Januar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Mai wird unzulässig verworfen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Klägerin tragen . Gegenstandswert : € . Gründe : Parteien streiten wechselseitige Ansprüche Zusammenhang Vermittlung Abschlusses Lebensversicherung . Landgericht hat Klage abgewiesen Klägerin Widerklage Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilt . Urteil ist Prozessbevollmächtigten Klägerin 16 . Oktober zugestellt worden . 16 November haben Berufung erstinstanzliche Urteil eingelegt . Schriftsatz war " Oberlandesgericht " gerichtet hielt Adressfeld Telefaxnummer . Straßenanschrift Postleitzahl Telefaxnummer waren Oberlandesgerichts . Dort ging Telefax Abend 16 November wurde Folgetag ebenfalls Fernkopie Oberlandesgericht weitergeleitet . Zugleich unterrichtete Oberlandesgericht Prozessbevollmächtigten Klägerin fehlerhaften Übersendung . 30 November Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz haben Berufung erneut eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumten Berufungsfrist beantragt . Begründung haben vorgebracht fehlerhaften Adressierung Eintragung unrichtigen Telefaxnummer handele einmaliges Versagen sorgfältig ausgesuchten instruierten ansonsten stets fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten . habe Ausfertigung Berufungsschrift Adresse Telefaxnummer Oberlandesgerichts aktuellen " Ortsverzeichnis Gerichte Finanzbehörden " ermitteln wollen . geringfügigen Unaufmerksamkeit habe jedoch Kontaktdaten Oberlandesgerichts übernommen . Versendung fristgebundener Schriftsätze kontrollierten Rechtsanwälte Kanzlei jeweilige Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden sei . Absendung selbst seien ausschließlich zuständigen Bürokräfte verantwortlich . seien angewiesen Telefaxnummer vorerwähnten Ortsverzeichnis abzugleichen . Erst entsprechender Eintragung vollständigen Anschrift Faxnummer drucke Bürokraft Schriftsatz lege zuständigen Rechtsanwalt Unterzeichnung . Anschließend werde Schriftsatz gefaxt Rechtsanwalt " " automatisch ausgedruckten Faxbericht überprüft . werde sichergestellt komplette Empfänger-Faxkennung heiße insbesondere Faxnummer Seitenzahl Zeitpunkt Faxbericht ersichtlich seien . überprüfte Sendebericht sei Grundlage jeweilige Frist sodann Fristenkalender streichen . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag sen. Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . § Abs. Satz Nr. . V.m . § Abs. Satz § Abs. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . Berufungsgericht hat Grundlage Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden . 1 . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch sen Versäumung Rechtsmittelfrist Klägerin zuzurechnenden Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten beruhe . allgemeine Büroanweisung angeordnete Kontrolle Faxprotokolls Telekopie übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen habe Hinweis falsch eingesetzte Empfängernummer geben können . habe nur unvollständige Übermittlung Anzahl Seiten Fehler Nummerneingabe Faxgerät erkennen lassen . Sei nummer hier Ortsverzeichnis entnommen so könne leicht Verwechslungen kommen . Abgleich habe zuvor verwendeten anderen ebenso zuverlässigen Verzeichnisses erfolgen nur Fehler Eingabe auch schon Ermittlung Faxnummer Übertragung Schriftsatz aufdecken können . 2 . lässt Rechtsfehler erkennen entspricht insbesondere auch zuletzt genannten Punkt ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . muss Rechtsanwalt Versendung Schriftsätzen Telekopie organisatorische Vorkehrungen sicherstellen Telefaxnummer angeschriebenen Gerichts verwendet wird . gehört erforderlichen Ausgangskontrolle Regel Sendebericht ausgedruckt Richtigkeit verwendeten Empfängernummer überprüft wird nur Fehler Eingabe auch bereits Ermittlung Faxnummer Übertragung Schriftsatz aufdecken können vgl. Senatsbeschlüsse 24 . Juni ZB . 4 . April ZB . m.w . Beschlüsse 26 . September ZB . 8 ; 10 . Mai . ; 11 . März IX § Telekopie 24 . April AnwZ . 7 ; siehe auch BVerwG . . genügt Vergleich Sendebericht ausgedruckten Faxnummer Schriftsatz eingesetzten . Abgleich ist nur geeignet Fehler Eingabe Nummer Faxgerät aufzudecken aber sicherzustellen Schriftsatz angegebene nummer zutreffend ermittelt wurde . Überprüfung Richtigkeit Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist vielmehr aktuellen Verzeichnisses anderen geeigneten Quelle vorzunehmen Faxnummer Gerichts hervorgeht Sendung bestimmt ist Senatsbeschluss 24 . Juni aaO ; Beschlüsse 26 . September aaO 10 . Mai aaO . 13 ; BVerwG aaO ; vgl. auch Senatsbeschluss 4 . April aaO . Beschluss 24 . April aaO . . Klägerin hat vorgetragen Kanzlei Prozessbevollmächtigten entsprechende allgemeine Anweisung bestanden hätte . Auffassung Rechtsbeschwerde folgt auch Beschluss I. Zivilsenats Bundesgerichtshofs 4 . Februar . Gunsten . Entscheidung ist Fehlen allgemeinen Anweisung Richtigkeit Sendebericht ersichtlichen Telefaxnummer Empfängers Verzeichnisses kontrollieren ausnahmsweise unschädlich Rechtsanwalt Einzelfall konkrete Anweisung gibt Rechtsmittelschrift angegebene Faxnummer Berufungsgerichts noch einmal überprüfen allgemeine Weisung besteht Ermittlung Telefaxnummer zuständigen Gerichts Ortsverzeichnis " Gerichte Finanzbehörden " verwenden . Einzelweisung Telefaxnummer Oberlandesgerichts nochmals überprüfen haben ten Klägerin Kanzleiangestellten vorliegenden Fall jedoch erteilt . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 24.09.2009 Entscheidung