BESCHLUSS ZB 25 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; VwGO Abs. ; § Abs. Abtretung Forderung vermag öffentlich-rechtliche Rechtsnatur abgetretenen Forderung ändern Zivilrechtsweg eröffnen . Besoldungsanspruch Beamten gemäß § Abs. gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt auch Abtretung Besoldungsanspruchs Rechtsstreit Zessionars Dienstherrn Drittschuldner eröffnet . Beschluss 25 Juli ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss Zivilkammer Landgerichts 21 . Januar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt Klägerin . Streitwert Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zu Euro festgesetzt . Gründe : Parteien streiten Zulässigkeit Rechtswegs ordentlichen Gerichten . Klägerin Kreditinstitut macht Amtsgericht erhobenen Klage abgetretenem Recht Besoldungsansprüche Beamten beklagten Landes Höhe Restforderung Darlehensvertrag geltend . Beschluss Amtsgerichts 30 . Juni wurde Vermögen Beamten eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherung Vermögens nachteiligen Veränderungen vorläufiger Treuhänder bestellt . Treuhänder vertrat Auffassung Gehaltsabtretung Beamten sei unwirksam . zahlte Beklagte pfändbaren Bezüge Beamten Treuhänder teilte Klägerin . Amtsgericht hat Rechtsweg Zivilgerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Verwaltungsgericht verwiesen . hiergegen erhobene sofortige Beschwerde Klägerin ist Landgericht zurückgewiesen worden . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Klägerin Aufhebung Beschlusses Landgerichts . vertritt Auffassung Rechtsweg ordentlichen Gerichten sei eröffnet . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Auffassung Beschwerdegerichts handelt drängender Sonderzuweisung gemäß § Abs. Beamtenrechtsrahmengesetzes Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtsstreit . Klägerin mache Besoldungsansprüche geltend beamtenrechtlichen Verhältnis Darlehensnehmers Beklagten stammten . Zwar handele Klägerin Beamten Sinne § Abs. . Klage Gläubigers bleibe jedoch Gericht sachlich zuständig Schuldner Forderung Drittschuldner gesetzlichen Bestimmungen Rechtsweg Zuständigkeit geltend machen müsste . gelte auch zivilrechtlichen Abtretung Bezügen Fall Zessionar Stelle bisherigen Gläubigers heißt vorliegend Bediensteten Beklagten trete . Abtretung § § ändere geltend gemachte Besoldungsanspruch beamtenrechtlichen Verhältnis Zedenten Beklagten entspringe insoweit Anspruch Beamtenverhältnis handele . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin tend gemachten Anspruch ist Verwaltungsrechtsweg eröffnet . § Abs. auch Inkrafttreten Beamtenstatusgesetzes BeamtStG 17 . Juni . S. gilt vgl. § Abs. Satz BeamtStG ist Klagen Beamten Ruhestandsbeamten früheren Beamten Hinterbliebenen Beamtenverhältnis Verwaltungsrechtsweg gegeben . Zwar ist Sonderzuweisung vorliegend unmittelbar einschlägig Klägerin Beamten Sinne Vorschrift handelt . Landgericht sind jedoch zutreffend ausgegangen Abtretung pfändbaren Gehaltsbestandteile Charakter abgetretenen Anspruchs verändert hat Klägerin Zessionarin lediglich Stelle bisherigen Gläubigers heißt Beamten getreten ist . Klage Beamten gemäß § Abs. gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt auch Abtretung Rechtsstreit Zessionars Dienstherrn Drittschuldner eröffnet . kann dahinstehen Abtretung Besoldungsanspruchs Klage Zessionars Dienstherrn § Abs. entsprechend anwendbar ist Rechtsweg Grundsätzen bestimmen ist . auch letzteren Fall ist Verwaltungsrechtsweg gegeben . Streitigkeit bürgerlich-rechtlich ist ordentlichen Gerichte Verwaltungsgerichte zuständig sind richtet Sonderzuweisung besteht Natur Rechtsverhältnisses Klageanspruch hergeleitet wird 94 ; GmSOGB Beschlüsse 10 . April GmS-OGB 29 . Oktober GmS-OGB ; Senat Urteil 22 . Juni Beschlüsse 27 . Januar ZB 14 Juli ZB . . Maßgeblich ist wahre Natur Rechtsverhältnisses Kläger vorgenommene rechtliche Zuordnung Senat Urteil 27 . Januar aaO Beschluss 14 Juli aaO ; Beschluss 11 Juli ; MünchKommZPO/Zimmermann 3 . Aufl . . . Rechtsverhältnis vorliegend Klägerin Klageanspruch herleitet ist öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis Besoldungsanspruch Zedenten begründet ist . Abtretung Forderung vermag öffentlich-rechtliche Rechtsnatur abgetretenen Forderung ändern Zivilrechtsweg eröffnen aaO ; ; BVerwG ZBR 218 Abtretung personalvertretungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ; ; 7 . Aufl . . ; Stein/Jonas/ Jacobs § . 31 ; aaO ; 71 . Aufl . . 1 ; Eyermann/ VwGO 13 . Aufl . . ; 3 . Aufl . Verwaltungsrechtsweg Zuständigkeiten . . Klägerin macht Beklagte ursprünglich Zedenten zustehenden öffentlich-rechtlichen Besoldungsanspruch geltend . Umstand Abtretung Besoldungsanspruchs bürgerlich-rechtliches Kausal-)Geschäft hier : Sicherungsabrede Zusammenhang Gewährung Darlehens zugrunde liegt bleibt insofern Bedeutung . Klägerin macht Beklagte Anspruch bürgerlichrechtlichen Rechtsverhältnis geltend allein Abtretung übergegangenen Besoldungsanspruch . bloßen Übergang Forderung andere Person handelt betrifft Abtretung Forderung nur Rechtsnachfolge aber Rechtsnatur Forderung aaO ; aaO . schon Wortlaut § Satz ergibt setzt Vorschrift abgetretenen Anspruch bestehend ist also eigene Anspruchsgrundlage vgl. Vermögensübernahme § . : Senat Urteil 22 . Juni ; Urteil 16 . Februar ZR begründet Zessionar Drittschuldner eigenständiges abgetretenen Forderung unabhängiges Rechtsverhältnis . ergibt Inanspruchnahme Schuldners abgetretenen Forderung nur Voraussetzungen Abtretung auch abgetretenen Anspruchs selbst festzustellen sind . Hat aber Abtretung derartige materiell-rechtliche Prüfung Anspruchs stattzufinden so entscheidet Art Anspruchs Natur Zessionar Schuldner abgetretenen Forderung bestehenden hältnisses . bewendet also auch Fällen Grundsatz Natur Rechtsverhältnisses Person Verpflichteten Berechtigten Rechtsnatur Verbindlichkeit ankommt vgl. Senat aaO § . ; aaO . vorgenannten Grundsätze werden berührt rechtlichen Probleme vorliegenden Rechtsstreits beamtenrechtlichen Verhältnis Zedenten Dienstherrn Beklagten entspringen zurückzuführen sind Treuhänder Wirksamkeit Abtretung Abrede gestellt hat . offenbar Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht Klägerin vorgelegten Entscheidungen 10 . Juni 1 . Juni ; n.v . . Rechtsweg maßgebliche Rechtsverhältnis Klageanspruch hergeleitet wird verlagert . ist Schwerpunkt jeweiligen Rechtsstreit prägenden rechtlichen Probleme bestimmen . Insbesondere spielt Rolle Einwendungen jeweilige Beklagte erhebt bürgerlich-rechtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben Urteil 16 . Februar ZR . Ist Gegenstand Streitigkeit öffentlichen Recht zuzuordnen so bleibt Frage Rechtswegs Belang Rahmen weiteren Prüfung Rechtsfragen stellen bürgerlichen Recht zuzurechnen sind GmS-OGB Beschluss 29 . Oktober . vorliegend Beklagten eingewandte Unwirksamkeit Abtretung § § gegründeten insolvenzrechtlichen Einwendungen Beklagten vermögen Rechtsverhältnis Klägerin bürgerlichrechtliche Rechtsnatur verleihen . Rechtsnatur Rechtsverhältnisses bestimmt vielmehr allein Zessionar Drittschuldner geltend gemachten Anspruch . ist vorliegend öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis begründete Besoldungsanspruch Zedenten . unterscheiden ist Auffassung Rechtsbeschwerde Inanspruchnahme Bürgen . Streit Rechte Pflichten Bürgschaft ist auch dann ordentlichen Gerichten auszutragen Bürgschaft gesicherten Forderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche sind Urteil 16 . Februar ; Senat Urteil 6 November . 14 ; Beschlüsse 17 . September ZB . ZB . ; Stein/Jonas/ Jacobs aaO . . Bürgschaft ist selbständiges Rechtsverhältnis . begründet Unterschied Abtretung Verbindlichkeit Hauptschuldners verschiedene eigene Verbindlichkeit Bürgen Erfüllung Hauptschuldner einzustehen . Rechtscharakter bestimmt Art Hauptschuld aaO ; aaO . Bürgschaft trägt vielmehr privatrechtlichen Rechtsgrund Sinne weiteren Rechtfertigung mehr bedarf . soll Abhängigkeit Bürgschaftsschuld gesicherten Hauptschuld nur sicherstellen Gläubiger Bürgen bekommt jeweiligen Bestand Hauptschuld bekommen hat . bestimmt aber Rechtsnatur Bürgschaft Sinne Abhängigkeit Rechtsnatur Hauptschuld aaO . Hucke Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung