BESCHLUSS ZB 18 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Senatsbeschluss 14 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 14 . Januar ist unbegründet . Senat hat angegriffenen Entscheidung Grunde liegenden Beratung Vorbringen Beklagten vollständig berücksichtigt jedoch durchgreifend erachtet . Bundesgerichtshof kann Sachentscheidung nur dann treffen Rechtsweg eröffnet ist . ist hier Fall . eingelegte Revision Urteil Landgerichts 1 . Zivilkammer 29 . September war unzulässig . Auch etwaige Gegenvorstellung hätte Anhörungsrüge Erfolg . Vorlage Sache Bundesgerichtshof Gerichtshof Europäischen Union Art . Europäischen Gerichtshof Menschenrechte kommt Betracht . Beklagte kann Bescheidung weiterer Eingaben Sache mehr rechnen . Liebert Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.06.2015