BESCHLUSS ZB 21 . Januar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Seiters Tombrink Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin Beschluss 5 . Zivilkammer 2 November Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Rechtsbeschwerde ist unzulässig . ist zwar Gesetzes statthaft Klägerin Verwerfung Berufung Urteil Amtsgerichts wendet § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. . Jedoch ist Rechtsbeschwerde Übrigen zulässig § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden überdies erst Ablauf Monat Zustellung angefochtenen Beschlusses Bundesgerichtshof eingegangen ist § Abs. Satz . ist Prozessbevollmächtigte Klägerin bereits E-Mail 15 . Dezember hingewiesen worden Inhalt auch bewilligten wahrgenommenen Akteneinsicht hätte Kenntnis nehmen können . Hucke Tombrink Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.06.2015 Entscheidung