BESCHLUSS ZB 30 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Berufungskläger kann Berufung auch noch Verkündung Versäumnisurteils zurücknehmen Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist . Beschluss 30 . März ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . : € € € Gründe : vorliegenden Rechtsstreit nahm Klägerin Berufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte Alleinerbin jetzige Beklagte ist Folgenden einheitlich : Beklagte Zahlung rückständiger Heimkosten € Anspruch . Landgericht gab Klage Höhe € € gezahlter € nebst Zinsen . Hiergegen legte Klägerin Berufung forderte Leistung weiterer € . Beklagte schloss Berufung tragte sinngemäß Klageabweisung widerklagend Klägerin Zahlung € Zinsen verurteilen . mündlichen Verhandlung Berufungsgericht trat Prozessbevollmächtigte Klägerin Zeitpunkt nur noch Feststellung Erledigung Zahlungsantrags Höhe € Zahlung weiterer € Zinsen begehrte . Berufungsgericht verkündete Versäumnisurteil Berufung Klägerin zurückgewiesen Anschlussberufung Beklagten Klage insgesamt abgewiesen Klägerin Widerklageantrag verurteilt wurde . Urteil hat Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt Berufung anschließend zurückgenommen . angefochtenen Beschluss hat Berufungsgericht antragsgemäß festgestellt Klägerin habe Rechtsmittel Berufung Rücknahme verloren Versäumnisurteil sei gegenstandslos . hat ferner Kosten Berufungsverfahrens Klägerin auferlegt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Beklagten zweitinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Sache bleibt Erfolg . 1 . Recht hat Berufungsgericht entschieden Klägerin Erlass Versäumnisurteils gehindert war gemäß § Abs. Berufung zurückzunehmen Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte . 1 . Januar Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat zeitlichen Grenzen Berufungsrücknahme geändert . § Abs. . Zurücknahme Berufung Einwilligung Berufungsbeklagten Beginn mündlichen Verhandlung Berufungsbeklagten zulässig war kann Berufungskläger gemäß § Abs. jetzigen Fassung Berufung Verkündung Berufungsurteils zurücknehmen . späte Zeitpunkt ist Gesetzesbegründung gewählt worden Lichte mündlichen Verhandlung Berufungsgericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch Ende noch Möglichkeit Berufungsrücknahme zeitlichen Druck eröffnen . schützenswertes Interesse Berufungsbeklagten Falle unselbständigen Anschlussberufung Beginn mündlichen Verhandlung auch Willen Berufungsklägers durchführen können hat Gesetzgeber mehr gesehen BT-Drucks . S. . gesetzlichen Formulierung " Verkündung Berufungsurteils " ist instanzbeendigende Entscheidung gemeint . ergibt Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon lediglich einzelne Streitpunkte Rechtsstreits erledigen Disposition Parteien Streitverhältnis Übrigen weiter Raum lassen folgt anderen Entscheidung jedenfalls Gesetzgeber Berufungskläger zugestandenen weiträumigen Überlegungsfrist . Frage richterliche Arbeit Entscheidung bereits getan ist kann Beschwerdebegründung ankommen . Allerdings soll erweiterte Möglichkeit Berufungsrücknahme auch Entlastung Berufungsgerichts dienen BT-Drucks . aaO . hat Wortlaut Norm jedoch Ausdruck gefunden wäre schon Unschärfe Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet . Erwägung steht spätestens unmittelbar Verkündung Endurteils richterliche Arbeitsleistung abgesehen Verkündung nur Tenors § Abs. abgeschlossen ist klaren Wortsinn § Abs. selbst dann aber Rücknahme Berufung noch möglich sein soll . Grundlage ist Ende Frist Berufungsrücknahme zwar zwingend Erlass Urteils noch Verkündung Entscheidung geknüpft . genügt vielmehr auch § Abs. Satz nur zuzustellender Beschluss Verwerfung § Abs. so zutreffend OLG-Report . Berufungsinstanz abschließenden Entscheidungen kann Versäumnisurteil gehören sei Berufungskläger sei Berufungsbeklagten § Abs. angefochten wird . Anders liegt indes dann Versäumnisurteil § Abs. § . zulässiger Weise Einspruch eingelegt worden ist Berufungskläger ergangenen Versäumnisurteil noch Einspruchsfrist Berufungsrücknahme erklärt MünchKomm/Rimmelspacher 2 . Aufl . . ; ähnlich Gerken 3 . Aufl . § . . zulässige Einspruch versetzt Prozess Einspruch reicht Lage Eintritt Versäumnis befand . wird teil zwar beseitigt § sachlichen Wirkungen aber suspendiert . eröffnet Parteien zuvor Möglichkeit Verfügungen Klagegegenstand auch Berufungskläger erneut einseitig Recht Berufungsrücknahme vgl. frühere Recht : ; f. ; Urteil 28 . April . Berufungskläger Weise Rechtsbeschwerde kaum wünschenswert gehaltene Möglichkeit erhält Chancen Rechtsposition zunächst auszuloten nur bereit ist entstehenden Mehrkosten tragen muss Kauf genommen werden . 2 . hiernach wirksamen Rücknahme Berufung Klägerin hat Anschlussberufung Beklagten Wirkung verloren § Abs. . Zutreffend hat Berufungsgericht § § Abs. Satz Abs. antragsgemäß festgestellt auch Berufungsverfahren ergangene Versäumnisurteil wirkungslos geworden war . Ebenso ist Entscheidung Berufungsgerichts Kosten Berufungsverfahrens beanstanden vgl. Beschlüsse 26 . Januar 7 . Februar XI ZB . 6 ; Revisionsverfahren : Beschluss 23 . Februar . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 12.08.2004 Entscheidung