BESCHLUSS ZB 29 November Rechtsstreit ECLI : : BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0 . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 November Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts Zivilkammer 24 Juli wird abgelehnt . Gründe : Senat entnimmt sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe Antragstellers bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde vorbezeichneten Beschluss Landgerichts beantragen wollte . Senat hat bisherigen Eingaben Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Zivilsenat 7 . September sofortige Beschwerde Antragstellers vorbezeichneten Beschluss Landgerichts zurückgewiesen wurde ausgelegt einzige Betracht kommende Rechtsmittel ist . allerdings unstatthaft ist hat Senat Prozesskostenhilfeantrag Beschluss 8 November abgelehnt . Antragsteller Eingabe 24 November klargestellt hat Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde genannten Beschluss Landgerichts begehrt war Antrag noch entscheiden . Antrag ist indes unbegründet . Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg hat § . ist Fall . Rechtsbeschwerde wäre unzulässig . Beschluss Landgerichts ist lediglich sofortige Beschwerde zulässig Antragsteller auch eingelegt hat zuständige Oberlandesgericht bereits Beschluss 7 . September entschieden hat . Hinblick Entscheidung Landgerichts 24 Juli noch Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . September Rechtsmittel Bundesgerichtshof statthaft sind kann Senat inhaltliche Prüfung Sache vornehmen . Antragsteller kann Bescheidung weiterer Eingaben Sache mehr rechnen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Liebert