BESCHLUSS ZA 4 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Bewilligung Prozesskostenhilfe " Ausnahmebeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde " Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März wird abgelehnt . Gründe : Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg hat § . Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch Erfolgsaussicht . einzige Betracht ziehende Rechtsbehelf Entscheidungen vorliegenden Art ist Rechtsbeschwerde . ist nur statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat § Abs. . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch geltend gemacht werden Beschwerdegericht hätte Rechtsbeschwerde zulassen müssen vgl. : Beschluss 8 November ZB . Auch außerordentliche Beschwerde " greifbarer Gesetzeswidrigkeit " Verletzung Verfahrensgrundrechten wäre Rechtsmittel statthaft . Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozessreformgesetz kann Bundesgerichtshof Beschlüsse Beschwerdegerichte ausschließlich Fällen § Abs. angerufen werden Beschluss 7 . März IX ZB . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung