Abschrift BESCHLUSS ZA 5 . Mai Prozesskostenhilfeverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Mai Vizepräsidenten Richter Tombrink beschlossen : Antrag Antragstellers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . März – wird zurückgewiesen . Gründe : Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz . Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolgsaussicht . Rechtsmittel ist nur statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat § Abs. Satz . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsmittel kann auch geltend gemacht werden vorinstanzliche Gericht hätte Rechtsbeschwerde zulassen müssen etwa Beschluss 8 November ZB . Mithin ist Rechtsmittel angefochtene Entscheidung Oberlandesgerichts Gesetzes eröffnet . Antragsteller wird vorsorglich hingewiesen Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben Sache rechnen kann . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung