BESCHLUSS ZA 12 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 November Richter Hucke Dr. beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsmittel Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Juni wird abgelehnt . Gründe : Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann gewährt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat § . Verwerfung sofortigen Beschwerde Antragstellers angefochtenen Beschluss ist ausschließlich Rechtsbeschwerde statthaft . ist jedoch nur zulässig Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Oberlandesgericht angefochtenen Beschluss zugelassen hat § Abs. Satz . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden Vorinstanz Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen vgl. Beschluss 8 . November ZB . Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2015 OLG Entscheidung