BESCHLUSS ZA 30 . April Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . April Richter Dr. Tombrink Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Antragstellers Senatsbeschluss 16 . März wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat auch angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung Vorbringen Antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch durchgreifend erachtet . Ergänzend ist nur noch anzumerken Umstand Beschluss 29 . Januar nur Entscheidung beteiligten Richter unterzeichnet ist § Abs. Geschäftsordnung Bundesgerichtshofs beruht . genügen Beschlüssen Rede stehenden Art Unterschriften zweier Richter . Antragsteller kann Bescheidung weiterer Eingaben Sache mehr rechnen . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Tombrink