BESCHLUSS ZA 16 . April Prozesskostenhilfeverfahren . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vizepräsidenten Richter Dr. beschlossen : Ablehnungsgesuch Antragstellers 5 . April wird unzulässig verworfen . Anhörungsrüge Antragstellers Senatsbeschluss 26 . März wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Beschluss 26 . März hat Senat Antrag Antragstellers 17 . Februar Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 23 . Januar hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen . hat Antragsteller Schriftsatz 4 . April Gehörsrüge erhoben . hat Schriftsatz 5 . April Beschluss Senats 26 . März beteiligten Richter Besorgnis Befangenheit abgelehnt . II . Ablehnungsgesuch ist unzulässig . Anhörungsrüge ist begründet hätte auch Gegenvorstellung Erfolg . 1 . Ablehnungsgesuch § Abs. ist unzulässig . richtet unterschiedslos Senatsbeschluss 26 . März beteiligten Richter Besorgnis Befangenheit konkreten angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten vgl. Beschluss 12 . Oktober . persönlichen Beziehungen Richter Beteiligten Streitsache hergeleitet wird vgl. Senatsbeschluss 26 . August . 2 ; Beschluss 10 . April AnwZ . . Antragsteller beschränkt allgemeine Rechtsausführungen Auffassung unrichtigen Senatsbeschluss macht angeblich folgenden Verstoß grundgesetzlich garantierten Rechte geltend . Ernsthafte Umstände Besorgnis Befangenheit abgelehnten Richter rechtfertigen könnten sind substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar . Substanzlosigkeit Ablehnungsgesuchs wird auch bestätigt Antragsteller zahlreichen Senat anhängigen Verfahren vorliegenden Fall Zusammenhang stehen Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen Ablehnungsgesuche eingereicht hat . Ablehnungsgesuch unzulässig ist kann Senat Besetzung abgelehnten Richtern entscheiden aaO ; Beschluss 10 . April aaO . 2 . Anhörungsrüge Senatsbeschluss 26 . März ist unbegründet . Senat hat angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung Vorbringen Antragstellers vollständig berücksichtigt jedoch durchgreifend erachtet . Auch etwaige Gegenvorstellung hätte Anhörungsrüge Erfolg . Bundesgerichtshof ist Entscheidung Rechtsbeschwerden nur Voraussetzungen § Abs. befugt hier erfüllt sind . Antragsteller kann Bescheidung weiterer Eingaben Sache mehr rechnen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.01.2015