BESCHLUSS ZA 2 . Juni Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Seiters Richterin Dr. beschlossen : Anträge Klägerin Bewilligung Prozesskostenhilfe Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . April SchH einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung vorgenannten Urteil Verbindung Kostenfestsetzungsbeschluss Oberlandesgerichts 19 . Mai werden abgelehnt . Gründe : beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolgsaussicht § Abs. Satz . Beschwerde ist Verfahren Entschädigungsklagen § § nur zulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt § Abs. Satz § § Nr. Satz ; 25 Juli . 27 . Februar . . fehlt hier . Oberlandesgericht hat Streitwert zutreffend € festgesetzt . Wert entspricht Interesse Klägerin Abänderung angefochtenen Entscheidung . erforderliche Mindestbeschwer € wird somit erreicht . Antrag Zwangsvollstreckung Urteil Oberlandesgerichts 14 . April Verbindung beschluss 19 . Mai Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen kann nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden § Abs. Satz . gilt grundsätzlich auch dann hier beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Bundesgerichtshof Antrag Prozesskostenhilfe gestellt worden ist Beschlüsse 22 . Februar XI ZA . 22 . Februar ZA . ist einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen vgl. Beschluss 22 . Februar aaO ; Musielak/Voit/Lackmann 13 . Aufl . . 2 ; Zöller/Herget 31 . Aufl . . . Hucke Liebert Vorinstanz : Entscheidung SchH