NAMEN 3/09 Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 22 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Bender Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 26 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger beteiligten Jahr Mio DM 800.000,00 DM Grundstücksgesellschaft -Fonds Klägerin Jahr 100.000,00 DM . Beklagte damals noch firmierend -AG dann umbenannt AG schließlich umgewandelt GmbH ist Gründungsgesellschafterin noch weiterer gleichartiger Fonds . Anteile wurden mehrheitlich Land gehalten . Fonds waren gegründet worden Wohnanlagen größtenteils sozialen Wohnungsbau errichten vermieten . Differenz Kostenmiete niedrigeren Sozialmiete wurde teilweise Aufwendungshilfen Landes ausgeglichen sog. 1 . Förderungsweg . Hilfen wurden ersten Förderphase Jahre Bezugsfertigkeit bewilligt . Üblicherweise schloss ebenfalls 15-jährige " Anschlussförderung " . Abweichend Verwaltungsübung beschloss Berliner Senat 4 . Februar Verzicht Anschlussförderung Bauvorhaben Grundförderung 30 . Dezember endete . fiel auch -Fonds . Seither ist Fonds dürftig . Kläger haben verschiedener Prospektmängel beantragt festzustellen Beklagte verpflichtet sei Verbindlichkeiten Beteiligung Fonds insbesondere quotalen Haftung Gesellschaft aufgenommenen Bankdarlehen freizustellen entstandenen Steuervorteile erfolgten Ausschüttungen geleisteten Einlage überstiegen Zug Zug Übertragung Gesellschaftsanteile . Ferner haben Feststellung begehrt Beklagte Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Kläger . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Prospekt stelle zwar Anschlussförderung unzutreffend sicher tatsächlich Rechtsanspruch bestanden habe . Beitrittsentscheidung Kläger beruhe Fehler . Kausalität werde vermutet . Kläger hätten Prospekt offen gelegte Risiken Kauf genommen so möglich sei auch vergleichbar geringe Risiko Ausbleibens Anschlussförderung Anlage hätten abhalten lassen . Kläger habe Kausalität Prospektfehlers Beitrittsentscheidung auch anderweitig dargelegt . sei bezüglich Kläger anders . Kläger hätten Kausalität aber bewiesen . Klägerin habe Beweisaufnahme liquet Kläger Beweis Gegenteils geführt . habe Beteiligung Prospektangaben Anlageberater aufgeführten Gründe Anschlussförderung sicher bewilligt werde gezeichnet . anderer Prospektfehler liege insbesondere sei Darstellung quotalen Haftung Prospekt beanstanden . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Kläger Beklagten Vertragsschluss zutreffend Risiken Anlage unterrichtet worden sind . ständigen Rechtsprechung Senats muss Anleger Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild Beteiligungsobjekt vermittelt werden muss Umstände Anlageentscheidung wesentlicher Bedeutung sind sein können insbesondere angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile Risiken zutreffend verständlich vollständig aufgeklärt werden ; Sen . . 7 . April ZR ; 7 . Dezember ZR . . ist hier Berufungsgericht fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat verwendeten Prospekt geschehen . Prospektfehler liegt noch Angabe schafter würden Verbindlichkeiten Gesellschaft entsprechend Beteiligungsquote haften . wird Eindruck erweckt Umfang quotalen Haftung werde Leistungen Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert vgl. Sen . . 30 . März ZR juris . Prospekt ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat insoweit fehlerhaft Eindruck erweckt wird Anschlussförderung bestehe Rechtsanspruch vgl. Sen . . 30 . März juris . Prospekthinweis Ablauf ersten Förderungszeitraumes Jahren wird gemäß 14 . April Anschlussförderung Wohnungen Wohnungsbauprogramme gewährt . Details Anschlussförderung Zuschüsse Darlehensregelung liegen noch . kann Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat so verstanden werden sei Anschlussförderung Grunde schon bewilligt müsse nur noch Wie Förderung entschieden werden . ist unzutreffend wird Hinweis S. Prospekts Wegfall Mittel wäre Verletzung Förderungsbestimmungen denkbar Zahlungsunfähigkeit Staates vgl. Anschlussförderung . ebenso wenig richtig gestellt allgemeinen Hinweis S. Prospekts : Auch können prospektierte Ergebnisse richtig : Änderungen Verwaltungspraxis beeinflusst werden . Anschlussförderung war Rentabilität Fonds wesentlicher Umstand . ändert Tatsache nur insgesamt Wohnungen betroffen waren . Beklagte hat selbst vorgetragen Anschlussförderung " Investor Welt auch nur einzige Wohnung Marktsegment gebaut hätte Ablauf 15-jährigen Grundförderung dann noch verbleibende Kostenmiete Wohnungen Marktsegments erzielen gewesen wäre . 2 . Annahme Berufungsgerichts Prospektfehler sei Beitrittsentscheidung Kläger ursächlich geworden hält revisionsrechtlichen Prüfung aber stand . Berufungsgericht verkennt Ansatz fehlerhafte Aufklärung schon Lebenserfahrung ursächlich Anlageentscheidung ist . . ; ; Tz . 19 ; Sen . . 1 . März ; 7 . Dezember aaO . . Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert Recht Anlegers eigener Entscheidung Abwägung Für befinden bestimmtes Projekt investieren will Senat . . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Kausalitätsvermutung greife hier Kläger zutreffenden Aufklärung Entscheidungskonflikt gekommen wären ; habe nur Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben . Immobilien Regel vordringlich Sicherheit Rentabilität Inflationsschutz geht ist Bestehen Handlungsvarianten ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geeignet Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen Anlageentscheidung entkräften . Immobilienfonds erwartet durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit . verbietet derartigen Anlageform Regelfall Annahme gehörige Aufklärung wichtige werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätte Anlageinteressenten allein schon erheblichen Steuervorteilen geworben wurde vernünftigerweise Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet also nur " Entscheidungskonflikt " begründet Sen . . 2 . März . ; Urt . 9 . Februar . . Vielmehr ist regelmäßig auszugehen Anleger richtiger Aufklärung Fonds beigetreten wäre . Ausnahme Grundsatz kommt allenfalls hochspekulativen Geschäften Betracht f. ; s. aber . 12 . Mai XI ZR . grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung Investition Immobilienfonds jedoch Regel gehört . 9 . Februar aaO . . wird hier Kausalität Prospektfehlers Anlageentscheidung vermutet . zutreffenden Hinweis rechtliche Ungewissheit Anschlussförderung wäre durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen Vorhaben investieren . Unabhängig Anschlussförderung konnte Anleger Anlage zwar Steuern sparen . riskierte aber Fonds Ausbleiben Anschlussförderung Jahren insolvent würde investierte Kapital verloren wäre . standen adäquaten Gewinnchancen . " Prognoserechnung " Prospekts konnte Anleger normaler Förderung jährlich Ausschüttung . . DM 100.000,00 DM Anlagesumme rechnen sind % eingesetzten Kapitals Agios . hätte zwar Hinzurechnung Steuervorteile Einlage verdient gehabt . außergewöhnlich hohen Gewinnchancen vgl. kann indes Rede sein . Risiko Anschlussförderung werde bewilligt Zeitpunkt Anlageentscheidung gering einzustufen war Berufungsgericht angenommen hat ist Bedeutung . Umstand Anschlussförderung Rechtsanspruch bestand stellte Überlebensfähigkeit Fonds grundsätzlich Frage . Recht Anlegers Für Wider selbst abzuwägen Anlageentscheidung eigener Verantwortung treffen wird Fällen auch unzutreffende Informationen Umstände Eintritt nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht beeinträchtigt . -9- Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat Beklagte bisher widerlegt . Kausalitätsvermutung widerlegen muss Aufklärungspflichtige darlegen beweisen Anleger unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte . Annahme Berufungsgerichts Kläger hätten auch andere Risiken hingenommen so auch weitere Risiko Zeichnung Anlage abgehalten hätte genügt . Schluss ist tragfähig . Vielmehr kann Anleger schon zahlreiche Risiken übernommen hat ebenso gut mehr bereit sein noch weitere Risiken übernehmen . Rechtsstandpunkt Berufungsgerichts erforderliche Vernehmung Klägern benannten Zeugen hat Beweis erbracht Prospektfehler Beitrittsentscheidungen Kläger ursächlich gewesen ist . Klägerin ist Berufungsgericht liquet ausgegangen Klägers hat schon substanziierten Vortrag Kausalität vermisst . reicht zutreffender Beurteilung Beweislast Vermutung Kausalität widerlegen . Klägers hat Berufungsgericht angenommen sei erwiesen Prospektfehler Beitrittsentscheidung ursächlich geworden sei . Beweiswürdigung ist frei Rechtsfehlern . Kausalitätsvermutung widerlegen hätte Beklagte hier beweisen müssen Kläger auch dann Fonds beteiligt hätte Zeuge aufgeklärt hätte Anschlussförderung gab Prospekt fälschlich telte . Zeuge Prospektfehler richtig gestellt hätte ergibt aber Berufungsurteil wiedergegebenen Beweisergebnis noch Niederschrift Vernehmung Zeugen . hatte Kläger Prospektangabe allein zufrieden gegeben Zeugen ausdrücklich Sicherheit Anschlussförderung befragt . Zeuge hat Kläger versichert Anschlussförderung " absolut sicher " sei Zeuge S. Zeuge ausgesagt hat . Auch Gewissheit u.a. bisherigen Förderpraxis drohenden Insolvenz Fonds Ausbleiben Förderung begründet hat ist Prospektinhalt richtig gestellt worden . ist vielmehr Nachfrage Klägers erfolgte Angabe Zeugen Anschlussförderung sei " absolut sicher " noch verstärkt worden . . angefochtene Entscheidung ist auch anderen Gründen Ergebnis richtig § . 1 . Gesellschaftsvertrag ist Ansicht Revision Verstoßes Art . § gem. § nichtig . Fondsbeitritt Kläger Bevollmächtigten erklärt worden wäre so Wirksamkeit Vollmacht § Art . § ankäme hat Berufungsgericht festgestellt . Gegenteil deutet Text Zeichnungsscheins Kläger persönlich Beitrittserklärungen unterzeichnet haben . So heißt Zeichnungsschein S. Prospekts : zeichne Beteiligung S. Prospekts heißt weiter : -Fonds Unterschrift Zeichnungserklärung hat Zeichner Beitritt Grundstücksgesellschaft B. -Fonds erklärt . Beklagte hat auch Rechtsberatungsgesetz verstoßen Geschäftsführerin Fonds Darlehensverträge abgeschlossen Gesellschafter prospektiert Gesellschaftsvertrag vereinbart quotalen Haftung sofortigen Zwangsvollstreckung Vermögen unterworfen hat . hat vielmehr Gesellschafterin Fonds eigene Angelegenheiten wahrgenommen vgl. Sen . . 14 . April f. ; Urt . 17 . Oktober XI . . 2 . Unrecht macht Revision weiter geltend Gesellschaftsvertrag sei gemäß § nichtig § Abs. . V.m . § Abs. Satz erforderlich notariell beurkundet worden sei . Gesellschaftsvertrag sollte etwa Fondsgesellschaft bezeichneten Erbbaurechte erwerben . Vielmehr sollte Beklagte zustehenden Erbbaurechte Fonds " zuordnen " treuhänderisch halten . Abrede bedurfte notariellen Beurkundung Sen . . 25 . März ZR WM . 3 . Revisionsverfahren zugrunde legenden Sachverhalt trifft Beklagte unrichtigen Darstellung Prospekt Verschulden . Verschulden wird Fällen Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. Satz vermutet . Umstände Vermutung widerlegen hat Berufungsgericht festgestellt . IV . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können . 1 . Beklagte hat Behauptung Prospektmangel sei ursächlich Anlageentscheidung gewesen Beweis Parteivernehmung Kläger angetreten . Beweisantritt wird Berufungsgericht gemäß § nachzugehen haben . 2 . Weiter wird Berufungsgericht Verjährung etwaigen Schadensersatzanspruchs prüfen haben . Neufassung § § 1 . Januar gilt Schadensersatzanspruch Verschulden Vertragsschluss Verjährungsfrist Jahren Ablauf Jahres Berechtigte Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person erlangt hat grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte längstens Jahren Art . § Abs. . Berufungsgericht wird festzustellen haben dreijährige Verjährungsfrist schon Ablauf Jahres Berliner Senat Anschlussförderung ausschließenden Beschluss gefasst hat begonnen hat dann Jahr eingereichte zugestellte Klage mehr gehemmt werden konnte . Vorsitzender Richter Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschrift verhindert Vorinstanzen : Entscheidung 29.08.2007 KG Entscheidung Bender