NAMEN 3/04 Verkündet : 16 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Berichtigter Nachschlagewerk : : : ja ja ja " " § A ; Erfordernis " Existenzvernichtungshaftung " bezeichneten Haftung Gesellschafters missbräuchliche Insolvenz GmbH führende vertiefende kompensationslose Eingriffe Zweckbindung vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten . Senat gibt bisherige Konzept eigenständigen Haftungsfigur Missbrauch Rechtsform anknüpft Durchgriffs(außen)haftung Gesellschafters Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet Subsidiaritätsklausel Verhältnis § § GmbHG versehen ist . knüpft Existenzvernichtungshaftung Gesellschafters missbräuchliche Schädigung Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens ordnet Gestalt schadensersatzrechtlichen Innenhaftung Gesellschaft allein § besondere Fallgruppe sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung . Schadensersatzansprüche Existenzvernichtungshaftung gemäß § sind Erstattungsansprüchen § § GmbHG subsidiär ; vielmehr besteht überschneiden Anspruchsgrundlagenkonkurrenz . Urteil 16 Juli 3/04 II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 7 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 1 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Sonderinsolvenzverwalter Vermögen mbH Folgenden : Schuldnerin ten u.a. existenzvernichtenden Eingriffs Zahlung Höhe Insolvenztabelle angemeldeten anerkannten Gläubigerforderungen € Anspruch . Schuldnerin Jahre Stammkapital 300.000,00 DM gegründet wurde pachtete 1 . September Beklagten Gastronomieobjekt bebautes Grundstück betrieb Hotel . Zeit hielten Beklagte % Ehefrau % Gesellschaftsanteile Schuldnerin . Beklagte war August alleiniger Beschränkungen befreiter Geschäftsführer Eröffnung Insolvenzverfahrens Mai Prokurist ; Ehefrau hatte bereits Generalvollmacht erteilt . Jahre erwarb Mutter Beklagten Geschäftsanteile Vorratsgesellschaft gegründeten gesellschaft mbH nachfolgend : GmbH bestellte Beklagten alleinigen Beschränkungen § befreiten Geschäftsführer . Gesellschaft übertrug Beklagte noch Jahr 52%-ige Beteiligung Schuldnerin . Darlehensurkunde 20 . Dezember gewährte Mutter Beklagten Schuldnerin Darlehen DM Sicherungsübereignung Einzelnen näher bezeichnetem Hotelinventar Schuldnerin besichert wurde ; Parteien besteht Streit Auszahlung Darlehens Umfang Sicherungsübereignung . Aufhebungsvertrag 20 . März beendeten Beklagte Schuldnerin 31 . August befristeten Pachtvertrag bebaute Grundstück vorzeitig 31 . März . Tag erwarben GmbH % Mutter % Anteile weiteren Vorratsgesellschaft sodann Hotel GmbH umfirmierte ; Erwerber wurden Beklagten Mutter erteilten Generalvollmacht vertreten . Beklagte war ist derzeit noch Beschränkungen § befreite Geschäftsführer W. -Hotel GmbH. Gesellschaft schloss Beklagte zugleich Vertreter ebenfalls Wirkung 31 . März neuen Pachtvertrag Hotel bebaute Grundstück . 31 . März schlossen W. -Hotel GmbH Schuldnerin vertreten Beklagten ferner Managementvertrag dahingehend Schuldnerin Organisationsaufgaben Hotelbetriebes erledigen hatte Pauschalhonorar Umsatzbeteiligung . . % Hotelumsätze erhalten sollte ; verpflichtete Schuldnerin gesamte Hotelinventar unmittelbaren Besitz W. -Hotel GmbH übertragen selbst nur noch Besitzdienerin sein . noch Tag abgeschlossenen 1 . Nachtrag Managementvertrag verpflichtete Schuldnerin nur vorläufig geschätzten voraussichtlichen Geschäftsverlaufs W. -Hotel GmbH Januar folgenden Jahres Herabsetzung umsatzbezogenen Pauschalhonorars zuzustimmen vereinbarten % Hotelumsätze überhöht W. -Hotel GmbH verbleibenden Umsätze auskömmlich seien . Vertrag 24 . August trat vertreten Generalvollmacht Beklagten sämtlichen Geschäftsanteile GmbH . Verlaufe Jahres verschlechterte wirtschaftliche Situation Schuldnerin . bereits vorangegangenen Geschäftsjahr Fehlbetrag entstanden war erwirtschaftete Schuldnerin weiteren Fehlbetrag . . ca. 250.000,00 DM so zusammen Verlustvortrag Vorjahres Bilanzverlust DM ergab . Nachtrag 1 . Januar wurde Umsatzbeteiligung Schuldnerin % herabgesetzt Beklagte behauptet weniger schlechter ausgebildetes Personal Hotelbetrieb eingesetzt habe . neuerlichen Jahresfehlbetrags ca. 670.000,00 DM wuchs Jahre Gesamtbilanzverlust 967.834,28 DM . 31 . Januar hoben Schuldnerin W. -Hotel GmbH 31 . März geschlossenen Managementvertrag W. -Hotel GmbH Beklagten Schuldnerin Ehefrau Prokuristin vertreten wurde . Aufhebungsvertrag sah Schuldnerin W. -Hotel GmbH weiterhin Nutzung Hotelinventars überlassen Gegenleistung gesamte Personal Schuldnerin übernehmen sollte . Zwischenzeitlich hat W. Hotel GmbH Arbeitnehmer Schuldnerin übernommen führt Hotelbetrieb allein . Eigenantrag Schuldnerin 25 . April wurde 15 . Mai Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet . verfügbare Insolvenzmasse belief Kassenbestand DM . Landgericht hat Zahlung Umfang Insolvenztabelle angemeldeten anerkannten Forderungen € gerichteten Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Verlauf Revisionsverfahrens hat W. -Hotel GmbH gaben Beklagten Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen erworben erfüllt . Beklagte ist Ansicht Rechtsstreit erledigt habe . hat Kläger Hinweis widersprochen alten Insolvenzgläubiger noch potentielle Rechtsnachfolgerin Erklärung abgegeben hätten jedenfalls Rechtsstellung vorliegenden Rechtsstreit zierenden Prozessfinanzierers beachten müssten ; zumindest dauere Insolvenzverfahren derzeit noch . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte habe mittelbarer Gesellschafter Gesichtspunkt Existenzvernichtungshaftung Forderungsausfall Gläubiger Umfang Anmeldung Insolvenztabelle einzustehen . existenzvernichtender Eingriff habe mehrfacher Hinsicht vorgelegen . So habe bereits Sicherungsübereignung Hotelinventars Mutter Beklagten greifbare Gegenleistung Fähigkeit Schuldnerin Erhaltung Liquidität Kreditaufnahme Sicherheit faktisch beseitigt . Auch vorzeitige Aufhebung Pachtvertrages sei unternehmerisch mehr vertretbar gewesen ; habe Beklagte Liquidationsverfahren einleiten müssen . Ferner habe Managementvertrag 31 . März vereinbarten Nachträgen W. -Hotel GmbH unvertretbarer Weise Kosten Schuldnerin begünstigt . II . Beurteilung hält wesentlichen Punkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Schon bisherigen Senat Wege Rechtsfortbildung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen Haftung ters existenzvernichtenden Eingriffs bislang eigenständiges Haftungsinstitut Form subsidiären Außenhaftung ausgestaltet wurde ; vgl. zuletzt : Sen . Urteile 13 . Dezember Autovertragshändler ZR Handelsvertreter kommt zwar Beklagte möglicher Haftungsadressat Betracht ; jedoch sind bereits Sicherungsübereignung Hotelinventars noch vorzeitige Aufhebung Pachtvertrages 20 . März haftungsrelevante " Eingriffe " anzusehen bezüglich Ausgestaltung Managementvertrages 31 . März Nachträgen Feststellungen Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaften Übergehung erheblichen Sachvortrags Beklagten beruhen § . angefochtene Urteil hat aber gleichermaßen auch Zugrundelegung Rahmen vorliegenden Entscheidung geänderten Haftungskonzepts Existenzvernichtungshaftung Senat nunmehr ausschließlich besondere Fallgruppe sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung § einordnet Rahmen Innenhaftung Gesellschaft ausgestaltet nachfolgend . Bestand . 1 . Senat hält zwar weiterhin Vermeidung Haftungssystem § § GmbHG offen gelassenen Schutzlücke grundlegend : Röhricht Festschrift Jahre . ; . ; vgl. auch : Hueck/Fastrich 18 . Aufl . Rdn . 18 ; Zöllner Festschrift Konzen 1 f. ; Dauner-Lieb begrifflich auch künftig " Existenzvernichtungshaftung " bezeichneten Haftung Gesellschafters missbräuchliche Insolvenz Gesellschaft führende vertiefende " kompensationslose " Eingriffe Zweckbindung vorrangigen Befriedigung dienendes Gesellschaftsvermögen vgl. nur Eingriffstatbestand bisherigen Entwicklungsstand Senatsrechtsprechung kennzeichnenden näher eingrenzenden Merkmalen vgl. zuletzt : Sen . Urteile 13 . Dezember aaO . Senat gibt jedoch bisherige Konzept eigenständigen Haftungsfigur Missbrauch Rechtsform anknüpft Durchgriffs(außen)haftung Gesellschafters Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet Subsidiaritätsklausel Verhältnis § GmbHG versehen ist . knüpft Existenzvernichtungshaftung Gesellschafters missbräuchliche Schädigung Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens ordnet Gestalt schadensersatzrechtlichen Innenhaftung Gesellschaft allein § besondere Fallgruppe sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung . 2 . Senat bisherigen neueren Rechtsprechung Aufgabe Haftung sog. qualifiziert faktischen Konzern vgl. : entwickelten Haftungstatbestand Existenzvernichtungshaftung : Bremer hat Gesellschafter GmbH Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen Zweckbindung Gesellschaftsvermögens Rücksicht nimmt Gesellschaft angemessenen Ausgleich offen verdeckt Vermögenswerte entzieht Erfüllung Verbindlichkeiten benötigt . Greift Gesellschaft überlassene Haftungsfonds erforderliche Vermögen gleichwohl bringt Gesellschaft Lage Verbindlichkeiten mehr nur noch geringerem Maße erfüllen können so missbraucht bisherigen Senatskonzept Rechtsform GmbH. soll zugleich grundsätzlich Berechtigung verlieren -9- Haftungsbeschränkung § Abs. GmbHG berufen Gesellschaft Eingriff insgesamt zugefügten Nachteile bereits etwa bestehende Ansprüche § § GmbHG ausgeglichen werden können ; abwenden kann Gesellschafter unbeschränkte Außenhaftung nur nachweist Gesellschaft Vergleich Vermögenslage redlichem Verhalten nur begrenzter dann Umfang auszugleichender Nachteil entstanden ist vgl. Entwicklung Senatsrechtsprechung Bremer ; ; ; zuletzt Sen . . 13 . Dezember aaO je . . . kritischer Analyse Bewertung derzeit erreichten lungsstandes Rechtsprechungsmodells vgl. insoweit exemplarisch umfangreichen Schrifttum : Altmeppen ; Dauner-Lieb S. ; Grigoleit Gesellschafterhaftung interne Einflussnahme Recht GmbH . ; GmbH-Konzernrecht Rdn . . ; Lutter/Banerjea 402 ; Matschernus Durchgriffshaftung Existenzvernichtung GmbH . ; Priester ; ; Ulmer ; 283 ; Zöllner aaO S. . ; zuletzt : Weller ; Ihrig ist festzustellen Schutze Befriedigung Gesellschaftsgläubiger erforderlichen Gesellschaftsvermögens existenzvernichtende Insolvenz Gesellschaft führende vertiefende Eingriffe Gesellschafters Haftungssanktion unzweifelhaft erforderlich ist gesetzliche System § § GmbHG versagt begrenzten Reichweite gebotene Schutzfunktion vornherein erfüllen kann . Notwendigkeit Haftungssanktionierung rechtsmissbräuchlichen " Ausplünderung " Gesellschaftsvermögens Gesellschafter " Tatbestandsebene " Zweifel bestehen gilt gleichermaßen Verwirklichung Schutzes Haftungsfonds Art Weise Lückenschließung " Rechtsfolgenseite " . Senat bisher existenzvernichtenden Eingriff entwickelte Haftungsmodell ist Rechtsfolgenebene gewissen Inhomogenität dogmatischen Unschärfe gekennzeichnet so auch vorliegenden Fall ersichtlich Unsicherheiten praktischen Anwendung betroffenen Parteien auch Instanzgerichte geführt haben . derzeitige Haftungskonzept setzt Vorgängermodell Haftung sog. qualifiziert faktischen Konzern übernommenen Subsidiaritätsklausel vgl. Leitentscheidung Innenhaftung Kapitalerhaltungsvorschriften § § GmbHG . Versagen Grundregeln Kapitalschutzes GmbH eingriffsbedingte Schädigung Gesellschaftsvermögens Primäransprüche ausgeglichen werden kann negative Folgen hinausreichen insbesondere : sog. Kollateralschäden bilanziell angemessen abgebildet werden so kommt erst dann durchgriffsrechtlich strukturierte grundsätzlich unbeschränkte Außenhaftung Verlustes Haftungsprivilegs § Abs. GmbHG Zuge . zunächst unbegrenzte Durchgriffshaftung kann aber schließlich verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung einmünden Abmilderung zunächst unbegrenzten Durchgriffs Vermeidung Überreaktionen Rechtsordnung vgl. Röhricht aaO S. Gesellschafter Möglichkeit eröffnet wird Nachweis führen ordnungsgemäßem Vorgehen geringerer Schaden entstanden wäre dann nur Umfang auszugleichen ist . selbständige Anspruchsgrundlage konzipierten Haftung existenzvernichtenden Eingriffs hat Senat auch stets schon Vorgängermodell Haftung qualifiziert faktischen Konzern konkurrierende Haftung Gesellschafters Gesichtspunkt sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung § Betracht gezogen . Senat Rahmen Entwicklung Existenzvernichtungshaftung entschiedenen Fälle betrafen auch Konstellationen derartige potentiell konkurrierende Haftung § ziehen konnten : gilt insbesondere Existenzvernichtungshaftung nur Rande Rede stehenden Ansprüche Manager behandelnden Ausgangsentscheidung " Bremer weitere Leitentscheidung " wird besonders deutlich Entscheidung " Rheumaklinik " Sen . . 20 . September . Fällen hat Senat Haftung § Grunde begrifflichen Merkmalen Haftungsinstitut existenzvernichtenden Eingriffs gekennzeichnet bejaht planmäßigen Entzug Gesellschaftsvermögen Sinne Verringerung Zugriffsmasse Lasten Gläubiger eigenen Vorteil Gesellschafters Anstandsgefühl billig gerecht Denkenden widersprechend sittenwidrig eingestuft hat vgl. ; Sen . . 20 . September aaO S. Rheumaklinik . hat Senat auch Deliktshaftung bislang Außenhaftung Gesellschafters unmittelbar Gläubigern angesehen ausreichen lassen Gesellschaftsgläubiger " Eingriffe Gesellschaftsvermögen geschädigt worden sind " ; hat angenommen Schaden bestehe Masseverkürzung betreffe Gläubiger Sen . . 20 . September aaO S. Rheumaklinik . 3 . Senat lässt nunmehr bisherige Wege Rechtsfortbildung entwickelte Modell Existenzvernichtungshaftung selbständiges Rechtsinstitut Sinne eigenen Anspruchsgrundlage beschriebenen eigenständigen Rechtsfolgenseite fallen ordnet existenzvernichtenden Eingriff freilich ebenfalls richterrechtlichen Gestaltungsakt jetzt dogmatisch allein besondere Fallgruppe Rahmen allgemeinen deliktischen Anspruchsnorm § zwar Gleichlauf gesellschaftsrechtlichen Schutznormen § § GmbHG Innenhaftung Gesellschafters Gesellschaft selbst . Ausgangspunkt Erfordernis Verantwortlichkeit Gesellschafters Falle kompensationsloser Insolvenz führender vertiefender Eingriffe auch Haftungsfonds Gläubiger dienende Gesellschaftsvermögen ist schon erwähnt Lücke Kapitalschutzrecht GmbH Bezug derartige Eingriffe Gesellschafters vollem Umfang § § GmbHG ausgeglichen werden können . handelt namentlich Eingriffe Gesellschafters Folgen § GmbHG maßgeblichen Stichtagsbilanz fortgeführten Buchwerten nur ungenügend abgebildet werden so Schutzfunktion Kapitalerhaltungsvorschriften vornherein versagt ; ferner geht Eingriffe Rückgewähr § GmbHG allein Insolvenz mehr beseitigen vermag vgl. : Röhricht Festschrift aaO S. f. ; . aaO S. ; vgl. auch : Hueck/Fastrich aaO § Rdn . 18 ; Dauner-Lieb aaO S. . Bestimmung Rechtsgrundlage sachgerechten Grenzen Verantwortlichkeit Gesellschafters Eingriffe Gläubigerinteresse zweckgebundenen Haftungsfonds Solvenz Gesellschaft beeinträchtigt wird geht allein Vermögen schaft Schließung § § GmbHG offen gelassenen Schutzlücke auch Stammkapitalziffer Gläubigerbefriedigung benötigt wird derartigen Eingriffen Gesellschafters schützen Röhricht aaO S. . existenzvernichtende Eingriff Gesellschaftsvermögen stellt Senat schon bislang geurteilt hat Verstoß Pflicht Respektierung Zweckbindung Gesellschaftsvermögens vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger Lebensdauer GmbH ; ist Gesellschafter solchermaßen Verhaltenspflicht auferlegte Rücksichtnahmepflicht systemimmanente normative Korrelat Instrumentalisierung GmbH haftungsbegrenzende Institution verstehen Zöllner aaO S. . Schutzmodell Lückenschließung hat Verstoß Rücksichtnahmepflicht verletzten Schutzobjekt namentlich Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögen selbst etwa mittelbar " reflexartig Haftungsfonds geschützten Forderungen Vielzahl Gläubiger anzusetzen . Anders Senat bislang angenommen hat besteht allerdings Bedürfnis missbräuchlichen Eingriff Gesellschaftsvermögen Verlust Haftungsprivilegs Gesellschaftsgläubigern " Durchgriffshaftung Missbrauchs Rechtsform GmbH " sanktionieren . Rechtsfolge wäre nämlich Sinne zumindest dogmatisch konsequent Ende gedachten Haftungskonstruktion grundsätzlich unbeschränkte Durchgriffs-Außenhaftung Gläubigern Vorbild Analogie § Senat Übrigen weiterhin Fälle Vermögensvermischung bejaht freilich Fallgruppe existenzvernichtenden Eingriffs einzuordnen so jüngst Sen . . 14 November Anschluss . Weg hat Senat Korrekturen Modells Subsidiarität Einwand gebotenen Alternativverhaltens zeigen Ergebnis Recht beschritten derartige uneingeschränkte Erfolgshaftung Gefahr liefe Vielzahl Fällen weit Ziel hinauszuschießen Gesellschaftsform GmbH Zielen Gesetzgebers Boden entziehen . missbräuchliche Eingriff Gesellschaftsvermögen Verstoß Verpflichtung Respektierung Zweckbindung vorrangigen Gläubigerbefriedigung ist freilich schon begrifflich auch funktionell Missbrauch Rechtsform Fehlgebrauch Rechtsform selbst anknüpft nur Schaffung Gebrauchmachen also Abschluss Geschäften denkbar ist so zutreffend Zöllner aaO S. . kommt gebotener Ausgleich kompensationslosen missbräuchlichen Eingriff verursachten Entzug Gesellschaftsvermögens grundsätzlich geltenden präventiven " Basisschutzkonzept " § § GmbHG nur Ersatzhaftung Gesellschaft selbst Trägerin geschädigten Gesellschaftsvermögens Innenhaftung Betracht . wird Hinblick engen Anwendungsbereich § § GmbHG entstehende Schutzlücke Gesellschaftsvermögen auch Stammkapitalziffer Gläubigerbefriedigung benötigt wird systemkonform geschlossen : Existenzvernichtungshaftung soll gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende deutlich hinausgehende " Entnahmesperre " wirken sittenwidrige insolvenzverursachende -vertiefende " Selbstbedienung " Gesellschafters Gläubigern Gesellschaft repressive Anordnung Schadensersatzpflicht Bezug beeinträchtigte Gesellschaftsvermögen ausgleicht . Anknüpfend Qualifizierung existenzvernichtenden Eingriffs Verstoß Schutzpflicht Respektierung Zweckbindung bedarf Sanktionierung Verstoßes zwingend selbständigen Wege Rechtsfortbildung schaffenden gesellschaftsrechtlich fundierten Haftungsinstituts Erfüllung § GmbHG offen gelassenen Schutzlücke ; vielmehr ist ausreichend Schutzfunktion Bereich ohnehin bereits jeher herangezogenen gesetzlichen deliktischen Schadensersatznorm § anzusiedeln zwar wiederum Form Innenhaftung Gesellschaft . Einordnung Existenzvernichtungshaftung besondere Fallgruppe § bietet schon bereits bisherigen Senatsrechtsprechung Fälle Existenzvernichtungshaftung gezeigt Grundsatz zwanglos Norm subsumieren ließen . verbietet vorsätzliche Schädigungen Gesellschaftsvermögens guten Sitten verstoßen . planmäßigen " Entziehung " Zweckbindung vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger unterliegendem Vermögen Gesellschaft Folge Beseitigung Solvenz Fall ist kann regelmäßig unmittelbaren mittelbaren Vorteil Gesellschafters Dritten geschieht bezweifelt werden vgl. schon . Vorsatzerfordernis ist genügt handelnden Gesellschafter bewusst ist selbst Zustimmung veranlasste Maßnahmen Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird ; reicht Tatsachen bewusst sind Eingriff sittenwidrig machen Bewusstsein Sittenwidrigkeit erforderlich ist . derartige Sittenwidrigkeit betrifft nur Fälle Vermögensentziehung geschieht Zugriff Gläubiger Vermögen verhindern ist auch dann anzunehmen faktische dauerhafte Beeinträchtigung Erfüllung Verbindlichkeiten voraussehbare Folge Eingriffs ist Gesellschafter Rechtsfolge Erkenntnis möglichen Eintritts billigend Kauf genommen hat Eventualdolus . Bestimmung Grenzen Existenzvernichtungshaftung Einordnung allein Anwendungsbereich Deliktsnorm § erscheint Senat auch angemessen reine erfolgsbezogene Verursachungshaftung bereits erwähnt Ziel angemessenen Lückenschließung hinausginge verschuldensunabhängige Erfolgshaftung auch korrekte Sanktionsreaktion existenzvernichtenden Eingriff schuldhafter Verletzung Verhaltenspflicht Rücksichtnahmepflicht Gesellschafters Bezug Zweckbindung vorrangigen Gläubigerbefriedigung unterliegenden Gesellschaftsvermögen wäre . Begrenzung Schadensersatzpflicht § mindestens eventualvorsätzliches Handeln ist folgerichtige Beschränkung Haftung objektiven Haftungstatbestand existenzvernichtenden Eingriffs gezielten betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug Vermögenswerten voraussetzt Gesellschaft Begleichung Verbindlichkeiten benötigt vgl. nur Sen . . 13 . Dezember ZR aaO S. Handelsvertreter . Ausgestaltung Haftung deliktische Schadensersatzhaftung ist auch insoweit folgerichtig Rahmen gebotenen Schutzlückenschließung geht § § GmbHG erfassten erfassbaren " weitergehenden " Kollateralschäden decken Gläubigerbefriedigung erforderlich ist . Einordnung Existenzvernichtungshaftung Rahmen § integrierten vermeidet vornherein Ungereimtheiten Widersprüchlichkeiten bisherigen mehrgleisigen Schutzsystem primären Innenhaftung § § GmbHG nachfolgenden Ansatz unbegrenzten Durchgriffs-Außenhaftung Sinne reinen Erfolgshaftung wiederum anschließenden partiellen Umkehr verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung Begrenzung tatsächlichen Kollateralschäden ergeben . Schadensersatzhaftung § Ersatzhaftung Sinne Einstehenmüssens Entzug Gesellschaftsvermögen herbeigeführte Insolvenzreife Gesellschaft Vertiefung Insolvenz darstellt also Eingriffsausgleich ist erscheint selbstverständlich Haftung reine Innenhaftung ist Gesellschaft unmittelbar freilich zweckgebundenen Vermögen Geschädigte Gläubigerin Anspruchs ist ; ist Gesellschaftsgläubiger nur mittelbar " Eingriffsfolge zumindest grundsätzlich direkte etwa Anspruch Gesellschaft konkurrierende gleichartige Deliktsanspruch Gesellschafter gewähren . Ausgestaltung Existenzvernichtungshaftung § Innenhaftung vorrangigen Anknüpfung sittenwidrige Schädigung Vermögens Gesellschaft beruht stellt Ausfüllung Funktion Instrument Schließung Kapitalerhaltungsrecht GmbHG offen gelassenen Schutzlücke gebotene folgerichtige " Verlängerung " § § GmbHG Ebene Deliktsrechts . Direktanspruch Gläubiger stünde Widerspruch Kapitalerhaltungsvorschriften § § GmbHG verwirklichten Existenzvernichtungshaftung beachtenden Grundsatz Gläubigerschutz Gesellschaft mediatisiert gläubigerschützende Haftung Gesellschaft kanalisiert " wird . besonders gelagerten Ausnahmefällen etwa Restvermögen Gesellschaft gezielt Zwecke Schädigung einzigen verbliebenen Gesellschaftsgläubigers beiseitegeschafft " wird anders beurteilen sein könnte bedarf Entwicklung Grundstruktur neuen Modells Erörterung . Insolvenzreife ist Fall Eröffnung Insolvenzverfahrens originär Gesellschaft zustehende Anspruch Existenzvernichtung § Insolvenzverwalter geltend machen anders früheren Außenhaftungsmodell vgl. : Sen . . 20 . September aaO S. Rheumaklinik ; Sen . . 25 Juli ZR Begründung Zuständigkeit Insolvenzverwalters Analogie § InsO bedarf . besteht insoweit auch Gleichlauf " Basisansprüchen " § § GmbHG ebenfalls genuine Innenhaftungsansprüche handelt Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter geltend machen sind . Freilich hat Innenhaftung bezüglich Ansprüche § GmbHG also auch Existenzvernichtung § Folge Gesellschaftsgläubigern Ausgleich unmittelbaren Entzugs Vermögens Gesellschaft Gesellschafter geht Anspruchsnormen eigene Forderungszuständigkeit fehlt so Fall Nichteröffnung Insolvenzverfahrens insbesondere masseloser Insolvenz Gesellschafter unmittelbar selbst Anspruch nehmen können . ist indessen Folge gerade auch Insolvenz Gesellschaft wirksam werdenden Trennungsprinzips § Abs. grundsätzlich durchbrochen werden darf Gesellschaftsgläubiger unmittelbare Zugriff Gesellschafter gestattet wird . ist Bereich § GmbHG unumstritten gilt aber auch hinausgehenden Ansprüche Gesellschaft Existenzvernichtung § . Insolvenzverfahrens sind Gläubiger Umweg " verwiesen erst Titels Gesellschaft Pfändung Überweisung Gesellschaftsansprüche Gesellschafter vorgehen können vgl. auch Sen . . 24 . Oktober ZR Unterbilanzhaftung Innenhaftung . Praxis wird innenhaftungsbedingte Erschwernis Gesellschaftsgläubiger ohnehin geringere Rolle spielen Literatur hervorgehoben wird Regelfall Insolvenzreife Gesellschaft Insolvenzverwalter erfolgversprechende Ansprüche Existenzvernichtungshaftung Insolvenzstatus aktivieren dann auch Gesellschafter verfolgen wird . Ist hingegen existenzvernichtender Eingriff eher unwahrscheinlich schwer belegbar so Insolvenzverwalter Rechtsverfolgung Abstand nimmt Insolvenz masselos " bleibt so ist Gesellschaftsgläubiger unzumutbar Insolvenzverwalter berufenen Vertreter Verfolgung Gläubigerinteressen ohnehin wenig erfolgversprechend eingestuften Versuch Realisierung Forderung beschriebenen prozessualen Umweg angewiesen ist . Anders bisherigen Haftungsmodell selbständigen besteht Annahme Subsidiarität Schadensersatzanspruchs § Verhältnis Ansprüchen § § GmbHG Notwendigkeit . Zwar dient Existenzvernichtungshaftung Einordnung nunmehr § Schließung Schutzlücke Eingriff veranlassten Schäden " Stammkapitalziffer " also insbesondere weitergehenden sog. Kollateralschäden Folge Eingriffs . Ausgestaltung neuen Haftungsmodells dahingehend Schadensersatzhaftung auch nur Grenze § § GmbHG beginnen lassen ist jedoch schon zwingend geboten Haftung einheitlichen Insolvenz Gesellschaft führenden Eingriff Gesellschaftsvermögen anknüpft . Rechtsfolgenseite umfasst ersetzende Schaden § § GmbHG bestehenden Erstattungsanspruch Gesellschafter Rückgewähr empfangenen verbotenen Leistungen . steht Schutzfunktion deliktsrechtlichen Norm § Schadensersatzbegrenzung . neuen Haftungskonzept Senats besteht Ansprüchen überschneiden Anspruchsgrundlagenkonkurrenz . wird Übrigen Gesellschaft Insolvenzverwalter Rechtsverfolgung zulässiger Weise erleichtert auch dann etwa Nachweis existenzvernichtenden Eingriffs . S. § gelingt Rechtsverfolgung Änderung prozessualen Streitverhältnisses immer noch wenigstens Umfang Vorliegens verbotener Auszahlungen . S. § § GmbHG erfolgreich sein kann . Beweislast gilt Rahmen § grundsätzlich Gesellschaft Gläubigerin Beweislast objektiven subjektiven Tatbestandsmerkmale Delikts trägt . . : vgl. nur 226 ; ; . : vgl. nur Zöller/Greger 26 . Aufl . § Rdn . m.w . . mithin insbesondere Rahmen auch vollen Kausalitätsnachweis erbringen hat . 4 . Auch neuen Maßstäben hält angefochtene Urteil Revisionsangriffen zentralen Punkten stand . Allerdings kommt Beklagte Ansicht Revision möglicher Adressat Existenzvernichtungshaftung Betracht . insoweit auch Rahmen § fortgeltenden Berufungsgericht noch zutreffend zugrunde gelegten Grundsätzen bisherigen Senatsrechtsprechung ist Adressat Haftung existenzvernichtenden Eingriffs auch zwar geschädigten GmbH wohl aber Gesellschaft beteiligt ist ihrerseits Gesellschafterin GmbH ist Gesellschafter-Gesellschafter ; gilt jedenfalls dann beherrschenden Einfluss geschädigte Gesellschaft ausüben kann Sen . . 13 . Dezember Autovertragshändler . Lage ist formaljuristische Konstruktion tatsächliche Einflussmöglichkeit abzustellen . wäre unbillig Händen Entscheidungsstränge verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen Hinweis nur mittelbaren Anteilsbesitz Verantwortung entziehen Gläubiger Inanspruchnahme zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte . Konstellation Gesellschafter handelt muss auch behandeln lassen . Beklagte ist dementsprechend gebotenen Gesamtbetrachtung auch Zeitraum Übertragung Mehrheitsanteile Schuldnerin damals Alleinbesitz Mutter stehende GmbH Jahr Wieder-)Erlangung nunmehr mittelbaren Mehrheitsmacht Schuldnerin Erwerbs Anteile GmbH Mutter August unmittelbarer " faktischer " schafter Schuldnerin behandeln . gesamten Zeit werbenden Tätigkeit Schuldnerin war Beklagte Geschicke auch unterschiedlicher rechtlicher Konstruktionen Einbeziehung Ehefrau Mutter maßgeblich bestimmte . So war August alleiniger Geschäftsführer Prokurist . Bereits Zeit zunächst Mehrheitsgesellschafter Schuldnerin war hatte einzige Mitgesellschafterin Ehefrau schon Generalvollmacht erteilt . Anteile Schuldnerin zunächst GmbH übertragen hatte war alleiniger Geschäftsführer Generalbevollmächtigter Mutter damaliger Alleingesellschafterin GmbH. Später wurde selbst Alleingesellschafter GmbH wieder nunmehr mittelbarer Mehrheitsgesellschafter Schuldnerin . war alleiniger Geschäftsführer W. Anteile ihrerseits % -Hotel GmbH GmbH Übrigen Mutter Beklagten gehalten wurden . Positionen Geschäftsführer war Beschränkungen § befreit . Sachlage kann dahinstehen formale Gesellschafter-Gesellschafterposition erst Zustandekommen Mehrzahl potentiell existenzvernichtenden Vertragsabschlüsse -gestaltungen erlangt hat . Zumindest hat vorgeworfenen fortwirkenden andauernden Beeinträchtigungen Folge angeblich Schuldnerin auskömmlichen Umsatzbeteiligung " eigen gemacht " ; Zeit weiteren Herabsetzung Vergütung war Übrigen bereits mittelbarer Gesellschafter . Rahmen neuen Haftungskonzepts § ohnehin Haftungszurechnung Beklagten Beteiligung . S. § ausreichen würde vorliegenden Konstellation Zwischenzeit " Verlagerung " Mehrheitsbeteiligung Schuldnerin Mutter zumindest nahe liegt kommt mehr ; Gleiches gilt parallel mögliche Verantwortlichkeit Beklagten Geschäftsführer gemäß § Abs. GmbHG Zeitraum . Rechtsfehlerhaft ist indessen Annahme Berufungsgerichts Sicherungsübereignung Hotelinventars stelle existenzvernichtender Eingriff . kann dahingestellt bleiben Parteien streiten insoweit wirksames Rechtsgeschäft vorliegt . Wäre Sicherungsübereignung ebenso zugrunde liegende Darlehensvertrag Scheingeschäft Berufungsgericht Art . Abs. GG verletzender Weise angenommen hat überhaupt Darlehen gewährt werden sollte auch wurde wäre § nichtig . Schon kommt Ansicht Berufungsgerichts fehle Sicherungsübereignung verifizierbaren Gegenleistung . Übrigen waren Fall übliche Weiterbenutzung Sicherungsgutes insoweit auch Betriebsfortführung sichergestellt . Berufungsgericht gemeint hat Sicherungsübereignung habe empfindliche Beeinträchtigung Kreditfähigkeit Schuldnerin gezogen fehlt jeglicher konkrete Auslösung Haftung Existenzvernichtung § Abs. GmbHG erforderliche Anhalt ; Feststellungen ist schon ersichtlich inwiefern tatsächlich Bedürfnis Kreditaufnahme bestanden hätte gerade Sicherungsübereignung hätte entsprochen werden können . Tatsächlich sind Kredite aufgenommen worden Gesellschafterbürgschaften abgedeckt wurden . Ansicht Berufungsgerichts stellt auch Vereinbarung 20 . März vorfristige Aufhebung Pachtvertrages bezüglich Betriebsgrundstücks 31 . März Grundlage herigen tatrichterlichen Feststellungen existenvernichtenden Eingriff . Abgesehen Pachtvertrag ohnehin Monate später ausgelaufen wäre befand Schuldnerin Zeitpunkt Aufhebung erheblichen Pachtzahlungen Rückstand so fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre . Unabhängig Frage etwa Pachtüberlassung bereits eigenkapitalersetzend geworden war bedeutete Kündigung Schuldnerin Zukunft Pachtzins zahlen musste ; hat Beklagte Beweisantritt vorgetragen habe Schuldnerin etwa noch rückständigen Pachtzahlungen Ablauf 31 . März vollständig erlassen . Aufhebung Pachtvertrages Schuldnerin Neuabschluss W. -Hotel GmbH entzog Schuldnerin auch Existenzgrundlage . gleichzeitig abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sah Schuldnerin Hotel Pachtzins aufkommen müssen weiterhin wesentlichem Umfang Umsatzbeteiligung betreiben konnte . War somit Geschäftsbesorgungsvertrag Grundlage weiteres selbständiges Wirtschaften Schuldnerin gegeben so kann hierin existenzvernichtender Eingriff . S. sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung § allenfalls dann liegen Vertrag vorgesehene Umsatzbeteiligung zunächst % derart unvertretbar niedrig war Insolvenz Schuldnerin Folge Unangemessenheit bereits Zeitpunkt praktisch unausweichlich war . hat Berufungsgericht zwar Ergebnis offenbar angenommen jedoch insoweit Revision Recht rügt verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen getroffen . hätte Schuldnerin insbesondere Bereitstellung Personals Inventars erbrachte Leistung W. -Hotel GmbH sonstigen Sachkosten tragen hatte Beziehung setzen Hilfe nur insoweit beweispflichtigen Kläger gegenbeweislich auch Beklagten beantragten Parteien umstrittene Frage Branchenüblichkeit -unüblichkeit Geschäftsbesorgungsvertrages klären müssen . Ähnliches gilt Verlangen W. -Hotel GmbH Nachtrag 1 . Januar vereinbarte erhebliche Herabsetzung Umsatzbeteiligung Schuldnerin % . Beklagte hat auch Kläger Abrede gestellten geringeren Auslastung Hotels begründet Schuldnerin weniger schlechter ausgebildetes Personal Hotelbetrieb eingesetzt habe . Auch hat Berufungsgericht auseinandergesetzt unstreitig ist betreffendem Zeitraum Fachkräfte Schuldnerin entlassen wurden so jedenfalls stark reduzierter Einsatz Personal vorgelegen hat . Zwar könnte Argument Umsatzrückganges geringere Gästezahlen allein Reduzierung Vergütung weiteres rechtfertigen Absinken Umsatzes automatisch auch Vergütung Schuldnerin zurückging so zusätzliche Reduktion Beteiligungsquote Schuldnerin W. -Hotel GmbH " doppelt " musste . Gleichwohl greift auch Zusammenhang Revisionsrüge Beklagten streitige Frage Unausgewogenheit Vergütung zusätzlichen Reduzierung umsatzabhängigen Pauschalhonorars etwa resultierenden " Existenzvernichtung " Schuldnerin verfahrensrechtlich einwandfrei nur Einholung auch insoweit beantragten hätte beantwortet werden können . . aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt Berufungsurteil Aufhebung ; Endentscheidungsreife ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Grundlage neuen Rechtsprechung Senats existenzvernichtenden Eingriff ggf. ergänzendem Sachvortrag Parteien auch mindestens hilfsweise Betracht kommenden Ansprüchen § § GmbHG eventuell auch § Abs. GmbHG noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . Einzelnen weist Senat noch Folgendes : 1 . Berufungsgericht wird Wesentlichen Frage Kläger behaupteten Unausgewogenheit vereinbarten Umsatzbeteiligung zunächst % später % nachzugehen diesbezüglich angebotenen Sachverständigenbeweis erheben haben . Sollte Umsatzbeteiligung Schuldnerin nur % Herabsetzung sogar % grob unangemessen unternehmerisch unvertretbar erweisen Zeitpunkt jeweiligen Vereinbarung Beklagten erkennbar vgl. Vorsatz : . 11 November zwangsläufig Insolvenz Schuldnerin hinausgelaufen sein Kausalitätsfrage so wäre weiteren Schritt Rahmen Schadensberechnung klären hoch Schuldnerin entstandene Gewinnausfall Verhältnis angemessenen Beteiligung ist . Differenzgewinnausfall ist dann Beklagten § ersetzen Fähigkeit Gesellschaft Schulden bezahlen notwendig ist . 2 . W. -Hotel GmbH angemeldeten Insolvenzforderungen erfüllt erworben hat nunmehr Rolle Insolvenzgläubigerin selbst mehr Beklagten geschädigt " ansieht infolgedessen Einstellung Insolvenzverfahrens kommen sollte würde freilich . S. § Schaden auch . S. § § GmbHG Erfordernis Rückleistung " Kläger entfallen Betrag Befriedigung Gläubigern mehr benötigt wird . Beklagten jedenfalls ersetzenden Schadensersatz gehören auch Kosten vorläufigen Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahrens Schuldnerin schädigenden Eingriff insolvenzreif geworden wäre . Umständen wird Berufungsgericht Zusammenhang auch prüfen haben Kosten Prozessfinanzierers berücksichtigungsfähig sind nur bislang vorgetragenen Vertrages beantwortet werden könnte . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung