BESCHLUSS 23 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Sunder beschlossen : 1 . Antrag Klägerin Durchführung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 9 . Januar Notanwalt gemäß § bestellen wird zurückgewiesen . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin vorbezeichnete Urteil wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : 1 . Beiordnung Rechtsanwalts setzt § Partei zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint vgl. Beschluss 18 . September juris . 1 ; Beschluss 8 Juli IX ZB . . Hat hier Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Mandat zunächst übernommen dann aber dergelegt muss Partei nachweisen Niederlegung Gründen beruht Verantwortungsbereich fallen Beschluss 26 . April juris . 3 ; Beschluss 18 . Dezember . 4 ; Beschluss 30 . Oktober . . Schon fehlt . Klägerin hat Gründen Rechtsanwalt Dr. Mandat niedergelegt hat gaben gemacht . muss Partei Rechtsmittelverfahren Bundesgerichtshof Erfolg zumindest Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben diesbezüglichen Bemühungen Gericht substantiiert darlegen ggf. nachweisen . . siehe nur Beschluss 11 . Dezember ZA juris . . Auch Anforderungen ist Klägerin gerecht geworden . Selbst Hinblick Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte Mandatierung Rechtsanwalt Dr. Übernahme Mandats Klägerin abgelehnt hatten ausreichend ansehen würde Mandatsniederlegung nur weitere Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat ist Erfolgslosigkeit Anfragen jedenfalls zuzurechnen . hat Anwälte erst Faxschreiben jeweils 18 . Juni Übernahme Mandats gebeten Rechtsanwalt Dr. Mandat reits 31 . Mai niedergelegt hatte schon mehrfach verlängerte Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde 21 . Juni ablief . Klägerin hätte unverzüglich Mandatsniederlegung erst Tage Fristablauf neuen Prozessbevollmächtigten hen müssen . musste rechnen Anwälte Anfrage erst 18 . Juni geschehen Mandatsübernahme schon nur noch verbliebenen dreitägigen Frist Begründung Beschwerde übernehmen würden . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Klägerin unzulässig verwerfen verlängerten Frist § Abs. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Abs. Satz begründet worden ist . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 09.01.2013