BESCHLUSS ZR 15 . April Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Caliebe Richter Dr. Sunder beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 16 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen GmbH. nimmt Beklagten Gesellschafterinnen Zahlung Stammeinlagen Höhe insgesamt € Anspruch . Landgericht hat Klage Durchführung Beweisaufnahme abgewiesen ; Berufungsgericht hat stattgegeben . Beklagten begehren Beschwerde Zulassung Revision Ziel Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage . II . Beschwerde ist begründet . Berufungsgericht hat entscheidungserheblicher Weise Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt § Abs. . 1 . Ausgangspunkt Recht hält Berufungsgericht Beklagten beweisbelastet Einlagen vollständig erbracht wurden . gilt Grundsatz auch längeren Zeitabstand behaupteten Zahlung späteren Erwerb Geschäftsanteile nunmehrigen Gesellschafter Beschluss 9 Juli . 2 ; Beschluss 17 . September . . Auffassung Beschwerde hat Berufungsgericht auch berücksichtigt Tatrichter verwehrt ist Inferenten obliegenden Nachweis Einlagenzahlung Gesamtbeurteilung unstreitiger erwiesener Indiztatsachen geführt anzusehen vgl. Beschluss 9 Juli . . Berufungsgericht durfte jedoch Wiederholung Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme abweichend Entscheidung Landgerichts Beweis geführt ansehen . Berufungsgericht hat festgestellten Indizien ausreichend erachtet weiter ausgeführt Nachweis Aufbringung Stammeinlagen sei auch Aussagen Zeugen S. geführt worden . Glaubwürdigkeit Zeugen habe Landgericht gewissen Eigeninteresses Ausgang Rechtsstreits nachvollziehbaren Gründen deutliche Zweifel geäußert . Nichtzulassungsbeschwerde sieht Recht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Sinne Art . Abs. GG vgl. Beschluss 14 Juli 3/09 . 4 ; Beschluss 19 . Februar ZR . 5 ; Beschluss 23 Juli juris . . Grundsätzlich steht allerdings Ermessen Berufungsgerichts Zeugen Vorinstanz bereits vernommen worden sind § Abs. erneut vernimmt . Berufungsgericht ist jedoch nochmaligen Vernehmung Zeugen verpflichtet protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen würdigen will Vorinstanz . erneute Vernehmung kann Fall allenfalls dann unterbleiben Berufungsgericht Umstände stützt Urteilsfähigkeit noch Erinnerungsvermögen Wahrheitsliebe Zeugen noch Vollständigkeit Widerspruchsfreiheit Aussage betreffen vgl. Beschluss 21 . Juni ZR . 7 ; Beschluss 19 . Februar ZR . ; Beschluss 23 Juli juris . . Landgericht hat Vernehmung Zeugen Steuerberaters S. ausgeführt Zeugenaussagen hätten Kammer noch nötigen Grad Gewissheit herbeiführen können Stammeinlagen gezahlt worden seien Zeugen S. gewisses eigenes Interesse sachen verkennen sei Zeuge insbesondere habe bekunden können Einzahlungsbelege Konten Schuldnerin bezüglich Stammkapitalzahlungen gesehen habe . Letztlich seien Kammer verbliebenen Zweifel bezüglich Einzahlung Stammkapitals Vorliegen weiterer landgerichtlichen Urteil näher bezeichneter Indizien beseitigt worden . Anders Berufungsgericht hat Landgericht Aussagen Zeugen geäußerten Bedenken gewissen Beweiswert beigemessen zusammen weiter gewürdigten Umständen Überzeugungsbildung geführt hat . Berufungsgericht durfte Rahmen auch durchgeführten Gesamtwürdigung Umstände Aussagen Zeugen geringeren Beweiswert beimessen Zeugen selbst gehört haben . 2 . Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht anderen Beurteilung gelangt wäre Zeugen erneut vernommen eigenen Eindruck verschafft hätte . kann gleichfalls ausgeschlossen werden Berufungsgericht Rahmen erforderlichen Gesamtbeurteilung vorhandenen Indizien Einzahlung anderes Gewicht beigemessen hätte Zeugen persönlich vernommen hätte . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht zeitlichen Zusammenhang Kapitalerhöhung DM Rückzahlung Darlehens damaligen Alleingesellschafterin Schuldnerin Höhe € berücksichtigt Vermutungen verdeckten Sacheinlage anstellt wird Vorbringen Parteien untersuchen müssen gerade ausgegangen werden muss Bareinlage zunächst geleistet worden ist . Steht aber Einzahlung dann hat Insolvenzverwalter Rechtsprechung Senats ausnahmsweise Tilgung Einlageschuld führenden Umstand Vortrag halten . Insbesondere langen Zeitraum wäre Gesellschafter schwerlich möglich denkbaren Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände vorhanden darzulegen . Beweis ist Insolvenzverwalter auch Fällen jedoch belastet gesteigerten Vortragslast nachgekommen ist Beschluss 17 . September . . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 16.01.2013