NAMEN ZR Verkündet : 19 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 8 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war Gesellschafter Klägerin geschlossenen Immobilienfonds Form Gesellschaft bürgerlichen Rechts kündigte Gesellschaftsvertrag 31 . Dezember . Gesellschaftsvertrag wird Ausscheiden Gesellschafters Gesellschaft übrigen Gesellschaftern fortgeführt . Auseinandersetzung bestimmt § Gesellschaftsvertrages u.a. : " 1 . Geschäftsbesorger hat Ausscheiden Gesellschafters Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen Wirtschaftsgüter Auflösung stiller Reserven Verkehrswert einzustellen sind . Etwaige immaterielle Werte bleiben Betracht . 4 . Auseinandersetzungsbilanz Gesellschaft wird Ablauf Monaten Absendung ausscheidenden Gesellschafter verbindlich sei denn Gesellschafter verlangt Zweimonatsfrist Einleitung Abs. vorgeschriebenen Verfahrens Geschäftsbesorger gerichteten Briefes . 5 . Auseinandersetzungsguthaben ist gleichen Jahresraten auszuzahlen . erste Rate ist Monate Ausscheiden fällig . 7 . negativem Abfindungsanspruch ist ausscheidende Gesellschafter verpflichtet Monaten Ausscheiden erforderlichen Betrag einzuzahlen . Erst erfolgter Zahlung wird Gesellschafter Verbindlichkeiten freigestellt . " Schreiben 27 . Dezember übersandte Klägerin Beklagten anderen ausgeschiedenen Mitgliedern Auseinandersetzungsbilanz . 21 Juli erstellte Klägerin überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz negativen anteiligen Verlust Zeitpunkt Höhe € ergab übersandte Schreiben 25 Juli . Beklagte widersprach Auseinandersetzungsbilanz Schreiben 11 . August . 20 . September beantragte Klägerin Teilbetrag Höhe € Auseinandersetzungsbilanz Erlass Beklagten 5 November zugestellt wurde . Eingang Widerspruchs forderte Mahngericht Klägerin 23 November Einzahlung weiteren Gerichtskosten . Klägerin zahlte 2 . Januar . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Verjährung abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Anspruch sei § § Abs. Nr. verjährt . Verlustausgleichsanspruch sei Ausscheiden Beklagten Ablauf 31 . Dezember fällig geworden so dreijährige Verjährungsfrist Art . § Abs. 1 . Januar begonnen habe . Verjährung sei Antrag Erlass Mahnbescheids 20 . September eingegangen sei gehemmt worden ; Hemmung habe aber Monate Widerspruchsnachricht Gerichts Aufforderung Einzahlung weiteren Gerichtskosten 23 November geendet . Verjährungsfrist sei Einzahlung 2 . Januar bereits abgelaufen gewesen . II . Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen Klagabweisung Verjährung . dreijährige Verjährungsfrist § . Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Art . § Abs. Satz Abs. Satz begann 1 . Januar laufen Anspruch Zeitpunkt entstanden war § Abs. Nr. subjektiven Voraussetzungen Verjährungsbeginns § Abs. Nr. Kenntnis grobfahrlässige Unkenntnis Anspruchsvoraussetzungen vorlagen . ; Urt . 7 . März . 15 ; 25 . Oktober . ; 9 November . 8 ; 3 . Juni XI . . 1 . Anspruch ist 1 . Januar entstanden . Anspruch ist § Abs. entstanden erstmals Gläubiger geltend gemacht Klage durchgesetzt werden kann . 8 Juli XI . 17 ; 18 . Juni . . Anspruch Zahlung Auseinandersetzungsguthabens entsteht ebenso Verlustausgleichsanspruch grundsätzlich Ausscheiden Gesellschafters Senat 206 ; . 11 Juli ZR ; 14 Juli ZR kann Fälligkeit geltend gemacht Klage durchgesetzt werden § Abs. . Beklagten 31 . Dezember ausgeschieden sind wurde Verlustausgleichsanspruch Anfang Juli fällig . Fälligkeit Verlustausgleichsanspruchs ist Berufungsgericht übersehen hat § Abs. Gesellschaftsvertrags geregelt . war Verlustausgleichsanspruch Monaten Ausscheiden einzuzahlen . Fehlen Abfindungsbilanz hindert Eintritt Fälligkeit . Forderung Klage geltend machen können reicht Feststellungsklage erhoben werden kann . Eintritt Fälligkeit hängt Forderung auch beziffert werden kann . 18 . Juni . . 2 . Berufungsgericht hat aber Feststellungen getroffen Klägerin 1 . Januar Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen hatte grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen . Kenntnis Klägerin anspruchsbegründenden Umständen grobfahrlässige Unkenntnis Verlustausgleich genügt Ausscheiden Beklagten Gesellschaft Kenntnis hatte . Anspruchsbegründender Umstand Verlustausgleichsanspruch ist Ausscheiden Wert Gesellschaftsvermögens Deckung gemeinschaftlichen Schulden Einlagen ausreicht § . erforderliche Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis liegt Klägerin auch exakte Berechnung Auseinandersetzungsbilanz wusste grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen Gesellschaftsvermögen Deckung gemeinschaftlichen Schulden Einlagen ausreicht . haben Landgericht Feststellungen getroffen noch Parteien bisher vorgetragen . . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § . weitere Verfahren weist folgendes : 1 . Kenntnis Klägerin Verlustausgleichsanspruch ist jedenfalls dann vorhanden bereits Ausscheiden Beklagten 31 . Dezember klar war vorhandene Gesellschaftsvermögen Deckung Gesellschaftsschulden ausreicht etwa Banken Sanierungsverhandlungen geführt werden mussten . 2 . Frage kommt auch Klägerin Schreiben 27 . Dezember übersandten vorläufigen Bilanz wusste Wert Gesellschaftsvermögens Deckung gemeinschaftlichen Schulden Einlagen ausreicht . Feststellungen Bilanz bereits Verlustausgleichsanspruch auswies Kenntnis vermitteln konnte hat Berufungsgericht getroffen . unterbliebenen Feststellungen kann Senat Vorlage Entwurfs Bilanz Revisionsverfahren nachholen § Abs. . 3 . Schließlich kommt verzögerter Bilanzaufstellung Klägerin Frage grob fahrlässig anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hatte . Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung