NAMEN ZR Verkündet : 7 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter hat Eintritt begründete Verbindlichkeiten Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich Gesamtschuldner Altgesellschaftern einzustehen . Grundsatz gilt auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Angehörige freier Berufe gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben . Verbindlichkeiten beruflichen Haftungsfällen Gesellschaften Ausnahme machen ist bleibt offen . Urteil 7 . April ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 7 . April Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Kraemer Münke Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 November Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 15 November auch Haftung Privatvermögen zurückgewiesen Erledigung Rechtsstreits festgestellt hat . Zurückweisung weitergehenden Berufung Beklagten wird vorbezeichnete Urteil Landgerichts folgt abgeändert : Klage Beklagten wird abgewiesen Zahlung Privatvermögen gerichtet ist . erstinstanzlichen Kosten haben tragen : Beklagten Gesamtschuldner Drittel Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten Drittel außergerichtlichen Kosten Klägerin ; Klägerin jeweils Drittel Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten außergerichtlichen Kosten Beklagten 2 . Kosten Berufungsinstanz haben tragen : Beklagten jeweils % Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten ; Klägerin % Gerichtskosten eigenen außergerichtlichen Kosten außergerichtlichen Kosten Beklagten 2 . Kosten Revision hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin hat Beklagten gemeinsam Revisionsverfahren mehr beteiligten Beklagten gesamtschuldnerisch Rückzahlung Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses 172.500,00 DM Anspruch genommen . Beklagten sind Rechtsanwälte 1 Juli Sozietät zusammengeschlossen haben . Klägerin hatte Vorschuß Anfang Mai gezahlt . Zeitpunkt war Beklagte noch Rechtsanwalt zugelassen . Landgericht hat Klage Beklagten stattgegeben . Beklagten Entscheidung eingelegte Berufung ist nur Beklagten begründet worden Beklagten haben Rechtsmittel zurückgenommen . Beklagte zahlte Anfang April Klagforderung 223.700,00 DM Klägerin Rechtsstreit Berufungsverfahren erledigt erklärt hat . Beklagte hat Erledigungserklärung angeschlossen Klage betrifft Anfang unbegründet hält . noch Mitglied Sozietät gewesen sei rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch Klägerin entstanden sei hafte Altverbindlichkeit Sozietät Privatvermögen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Erledigung Rechtsstreits festgestellt . zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klagabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Klägerin Verhandlungstermin rechtzeitiger Bekanntgabe vertreten war ist betreffende Revision Beklagten Versäumnisurteil entscheiden . .. Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis Sachprüfung . Revision führt teilweiser Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage Verurteilung Beklagten Zahlung Privatvermögen betrifft . Berufungsgericht ist Ansicht Klage sei Zahlung 223.700,00 DM Beklagten 6 . April Beklagten zulässig begründet gewesen . Verhältnis Gesellschafterhaftung bestimme Entscheidung Senats 29 . Januar analog § . Folge Bejahung Akzessorietätsprinzips sei Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Haftung entsprechend § unterwerfen zentraler Bestandteil Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei . Beklagte habe Begleichung Klagforderung Eintritt Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch Klägerin auch Privatvermögen gehaftet . hält revisionsrechtlicher Prüfung nur Teil stand . Berufungsgericht ist zwar folgen Konsequenz akzessorischen Haftungsprinzips bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter bereits begründete Verbindlichkeiten Gesellschaft grundsätzlich Regelung § offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch Altgesellschaftern auch persönlich also Privatvermögen haftet . Beklagte hatte Forderung Klägerin Privatvermögen jedoch einzustehen . ist Rücksicht bisherige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Eintretende Altverbindlichkeiten lediglich Eintritt erworbenen Anteil Gesellschaftsvermögen aber Privatvermögen haftete Vertrauensschutz gewähren . II . 1 . Auffassung Revision haftet neu schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch bereits Eintritt begründeten Verbindlichkeiten Gesellschaft sog. Altverbindlichkeiten . kann dahinstehen bereits Gesellschafter Grundsatz stets Gesellschaft haftet also sog. Akzessorietätsprinzip folgt neueren Rechtsprechung Stelle früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist . Schrifttum ist Zusammenhang hingewiesen worden ausländische Rechtsordnungen insbesondere US-amerikanische akzessorische Gesellschafterhaftung auch Erstreckung Altschulden kennen . jedenfalls entspricht Gedanke neu Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen Gläubigern Erwerb Mitgliedschaft auch bestehenden Verbindlichkeiten Gesellschaft eintritt anders Altgesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft Unterscheidung Zeitpunkt Begründung haftet Wesen Personengesellschaft auch innerlich zusammenhängend Verkehrsschutzinteresse Ende gedachten Akzessorietät Haftung vgl. auch Baumbach/Hopt 30 . Aufl . Rdn . . Auch Senatsentscheidung 30 . April bezeichnet bereits folgerichtig Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnlich § Handelsgesellschafter Annahme akzessorischen Haftung Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft auch Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften lassen . Weg war Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen grundlegenden Entscheidung sog. Doppelverpflichtungslehre folgte . persönliche Haftung Gesellschafter jeweiligen personellen Bestand entspricht Wesen Personengesellschaft Haftungsverhältnissen Gesellschaft eigenes Gunsten Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt . Gesellschaftsvermögen steht Zugriff Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt sanktionslos offen . Sachlage ist persönliche Haftung Gesellschafter Gesellschaftsverbindlichkeiten nur alleinige Grundlage Wertschätzung Kreditwürdigkeit Gesellschaft ; ist vielmehr notwendige Gegenstück Fehlen Kapitalerhaltungsregeln . kann Rechtsordnung konsequenterweise Haftung nur Altgesellschafter Halt machen . Erwerb Gesellschafterstellung erlangt auch neu eintretender Gesellschafter Zugriffsmöglichkeiten Gesellschaftsvermögen Altgesellschafter Komplementarität Entnahmefreiheit persönlicher Haftung sinnvollerweise nur Einbeziehung Neugesellschafter Haftungsregime auch Altgesellschafter unterliegen kompensiert werden kann . erwirbt neu Eintretende Eintritt Gesellschaft auch Anteil Vermögen Marktstellung -9- Mandantenbeziehungen Gesellschaft bisherige wirtschaftliche Tätigkeit begründet hat . ist unangemessen Gegenzug auch Verbindlichkeiten eintritt Gesellschaft Zuge Erwerb Vermehrung Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat . selten wird Altverbindlichkeit neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll exakt Aktivum Gesellschaft Gegenleistung Sicht Gesellschaft Gegenverpflichtung zuzuordnen sein Eintretende Mitberechtigung reklamiert . grundsätzlichen Mithaftung Neugesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch bereits Eintritt Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt keineswegs überraschendes Geschenk Gläubiger wohlbegründete Ergebnis Abwägung legitimen Interessen Gläubiger Neueingetretenen . Gesetzeskonformität Abwägung wird belegt kodifizierte deutsche Recht überall dort ausdrückliche Regelung getroffen hat zumindest grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorsieht so § auch § § Abs. Art . Abs. dort allerdings Möglichkeit Ausschlusses Aufnahmevertrag Eintragung Handelsregister . innere Berechtigung gesicherten Gläubigerschutzes ist so fundierter Haftung neu eintretender Gesellschafter Eintritt begründeten " Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre . " Begründet " ist Verbindlichkeit Forderung überkommenem Verständnis Rechtsgrund gelegt ist . haftungsmäßige stellung Neugesellschaftern bräuchten Dauerschuldverhältnissen langfristigen Vertragsverhältnissen auch Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen aufzukommen nur Rechtsverhältnis selber begründet worden war . Extremfall könnte etwa Aufnahme Kredits zehnjähriger Laufzeit langfristiges Wirtschaftsgut führen mehr Rückzahlung Kreditsumme haftet Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter erst Aufnahme Kredits Gesellschaft eingetreten waren Haftung ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß § § Abs. beendet ist . anderen Dauerschuldverhältnissen Beitrittszeitpunkt bestehenden Pflichten könnte kommen neu eingetretene Gesellschafter Pflichtverletzung selbst dann persönlich haften hätte Pflichtverletzung selber verschuldet hätte . unakzeptablen Ergebnissen könnte Annahme auch neu eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur methodisch unaufrichtige so Recht Gesellschaftsrecht . Aufl . § . 2 . S. Konstruktionen etwa stillschweigenden Einbeziehung Vertrag konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden Rechtsprechung Geltung Doppelverpflichtungslehre genötigt sah etwa 47 m.w . ; . 17 . Oktober XI f. ; s. ferner ; OLG . kann Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten Vorteil Anspruch nehmen Gläubiger gerade Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ermangelung Registerpublizität besonders heiklen Streit Zeitpunkte Entstehens Forderung Mitgliedschaft Anspruch genommenen Gesellschafters einlassen muß Ulmer ; 999 ; ; Gesmann-Nuissl . vorstehenden Erwägungen machen deutlich § Abs. kodifizierte Gedanke keineswegs Besonderheiten gerade handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht . findet Begründung Rechtfertigung vielmehr Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften Prinzip Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung auch Übernahme moderne Kodifikation Partnerschaftsgesellschaft Abs. Satz bestätigt ; s. auch nachstehend . Annahme Mithaftung auch neu eingetretenen Gesellschafters Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits Eintritt begründeten Verbindlichkeiten Gesellschaft ergänzt rechtspraktischer methodisch folgerichtiger Weise Rechtsprechung Senats Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönliche Haftung Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft oHG entspricht BHGZ . Richtigkeit Auffassung wird auch belegt gewerblich tätigen Gesellschaften Übergang Rechtsform oHG Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgekehrt Abhängigkeit Art Umfang Geschäfte Veränderlichkeit Wertungsbedürftigkeit Kriterien fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht unterschiedlichen Haftungsverfassung erheblicher Unsicherheit führen würde . Grundsatz persönlichen Haftung Neugesellschafters Altverbindlichkeiten gilt auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Angehörigen freier Berufe gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind . Gesetzgeber hat § Abs. PartGG Haftung Verbindlichkeiten Partnerschaft geregelt Vermögen Partner Gesamtschuldner Gläubigern haften Satz Bestimmung insoweit Vorschriften § § entsprechend anzuwenden sind Satz also neu Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch bereits bestehende Verbindlichkeiten Partnerschaft haftet . Gesetzgeber Partnerschaftsgesellschaftsgesetz spezielle Rechtsform geschaffen hat gerade besonderen Verhältnissen legitimen Bedürfnissen freien Berufe Rechnung tragen soll kann Regelung nur verstanden werden Sicht Gesetzgebers Bedenken bestehen Angehörigen freier Berufe grundsätzlich Haftung unterwerfen Altverbindlichkeiten Gesellschafters offenen Handelsgesellschaft gleicht . Verbindlichkeiten vertraglicher quasi-vertraglicher gesetzlicher Art steht Annahme persönlichen Haftung Neugesellschafter Altverbindlichkeiten Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundsatz Wege . Ausnahme könnte lediglich Verbindlichkeiten beruflichen Haftungsfällen Betracht kommen Bestimmung § Abs. zeigt Sonderstellung einnehmen . Grundsatz persönlichen Haftung Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet kann hier treffende Entscheidung unerheblich ist offen bleiben . 2 . Erwägungen Vertrauensschutzes gebieten Grundsatz persönlichen Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden Altverbindlichkeiten Gesellschaft erst künftige Beitrittsfälle anzuwenden . langem bestehende gefestigte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Neugesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts Altverbindlichkeiten Privatvermögen haftet hat seiten Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen begründet Altverbindlichkeiten Privatvermögen einzustehen haben . Neugesellschafter brauchten Grund Rechtsprechung Gesellschaftsbeitritt Informationen etwa bestehende Gesellschaftsschulden bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen eventuelle persönliche Haftung Verbindlichkeiten treffen . träfe unverhältnismäßig hart nunmehr rückwirkend persönlichen Haftung Altverbindlichkeiten unterworfen würden Folge geänderten Verständnisses Haftungsverfassung Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt vgl. Sen . . 21 . Januar ZR 2/00 . V. bestimmt . Aspekte Gewährung Vertrauensschutz entgegenstünden sind ersichtlich . . Vorstehenden war Klage Beklagten Anfang unbegründet persönliche Haftung zielte . Beklagte ist zwar 1 Juli Beklagten bestehende Außen-)Sozietät eingetreten Klägerin Rückzahlung Mai ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete . haftete Rückzahlung jedoch Vertrauen persönliche Haftung Neugesellschafters Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird . Weitere Feststellungen kommen Betracht . kann Senat Sache selbst entscheiden § . Begehren Beklagten Klage abzuweisen stattgeben persönliche Haftung betrifft . Röhricht Dr. Hesselberger ist Erkrankung Unterschrift gehindert Kraemer Röhricht Münke