NAMEN Verkündet : 7 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . ; InsO § Abs. Satz Scheidet vorletzte Gesellschafter BGB-Gesellschaft bestimmt ist Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird führt Abweichendes geregelt ist liquidationslosen Vollbeendigung Gesellschaft Anwachsung Gesellschaftsvermögens letzten verbliebenen Gesellschafter . Beschluss Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen existenten Schuldners hier : voll beendeten BGB-Gesellschaft ist nichtig bindet Prozessgerichte . Urteil 7 Juli ZR OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 7 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. Recht erkannt : Revision Streithelfers Beklagten Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : waren Ausscheiden Mitgesellschafters jeweils % Gesellschafter Bürocenter Folgenden : Vermögen Grundstück gehörte . hatte GmbH Co. Folgenden : KG vermietet . Beklagte gewährte Kredite Grundpfandrechte Grundstück abgesichert waren . hatte Mietzinsansprüche KG Beklagte abgetreten . KG zahlte Miete Monat September Höhe € Gegenstand vorliegenden Rechtsstreits ist Beklagte . jeweilige Vermögen Gesellschafter wurden 19 Juli 11 . August verfahren eröffnet Streithelfer Beklagten Insolvenz Kläger Insolvenzverwaltern bestellt . 6 . Juni wurde Vermögen weiterhin Eigentümerin Grundbuch eingetragen war Insolvenzverfahren eröffnet . Gesellschaftsvertrag Folgenden : enthält hier Bedeutung folgende Regelungen : " Auflösung Gesellschaft Fällen Gesetz Eintritt bestimmter Ereignisse Person Gesellschafters Auflösung Gesellschaft anknüpft soll eintreten . Vielmehr soll betroffene Gesellschafter Gesellschaft ausscheiden . anderen Gesellschafter sind sodann berechtigt verpflichtet Gesellschaft vorhandenen Gesellschaftsvermögen Recht Fortführung Bezeichnung weiter betreiben . Ausscheiden Gesellschaft … . 4 . Wird Vermögen Gesellschafters Vergleichsverfahren eröffnet wird Eröffnung Verfahren Masse abgelehnt hat Privatgläubiger Recht § Gebrauch gemacht so scheidet betroffene Gesellschafter Gesellschaft . " Kläger ist Ansicht Mietzinsanspruch Monat falle Insolvenzmasse ehemaligen Gesellschafters so Rückforderungsanspruch Beklagte . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat stattgegeben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Streithelfers Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision hat Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt § Nr. folge Gesellschafter Gesellschaftsvermögen auch Anspruch Mietzinszahlungen angewachsen sei . Allein Kläger stehe Beklagten vereinnahmte Miete rund Jahre später eröffnete Insolvenzverfahren Vermögen geändert habe . II . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht hat zutreffend erkannt Mietzinsforderungen KG Anwachsung Gesellschaftsvermögens Insolvenzmasse ehemaligen Gesellschafters fallen . hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen geändert . Abtretung Mietzinsforderung Beklagte Eigenschaft Grundschuldgläubigerin steht Geltendmachung Rückforderungsanspruchs § Abs. Monat September . 1 . Haben Gesellschafter BGB-Gesellschaft Gesellschaftsvertrag vereinbart Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird Gesellschafter ausscheidet wächst Ausscheiden vorletzten Gesellschafters Gesellschaftsvertrag Fall Abweichendes geregelt ist letzten verbleibenden Gesellschafter Vermögen Aktiva Passiva gehen Wege Gesamtrechtsnachfolge Übertragungsaktes Übernahmeerklärung bedarf . . ; . ; Sen . . 13 . Dezember ZR f. ; 27 . Januar ; 9 . März ZR ; 12 Juli ZR ; . 18 . Februar ; siehe auch . 22 . September . So liegt Fall hier . Vermögen ist öffnung Vermögen gemäß § Nr. angewachsen . folgt Berufungsgericht ausführlicher Begründung revisionsrechtlich relevante Fehler entschieden hat Auslegung § § Nr. . § grundsätzliche Regelung enthält dort genannten Fällen verbleibenden Gesellschafter Fortsetzung Gesellschaft berechtigt verpflichtet sind Fortsetzungsklausel Übernahmerecht stellt § Nr. abweichende Spezialregelung enumerativ aufgezählte Ereignisse Person Gesellschafters . " scheidet Gesellschafter Gesellschaft " u.a. dann " " Vermögen Konkursverfahren nunmehr : Insolvenzverfahren eröffnet wird . Anders § wird Fall Auslegung Tatrichters Gesellschaft " automatisch " fortgesetzt Übernahmeerklärung verbleibenden Gesellschafter bedarf . Folge Regelung § Nr. ist Falle insolvenzbedingten Ausscheidens Gesellschafters Anteil Gesellschaftsvermögen verbleibenden Gesellschaftern gemäß § anwächst . abweichender Regelung findet § Nr. auch dann wendung Ausscheidens vorletzten Gesellschafters Gesellschaft existiert fortgesetzt werden könnte . gefestigten Berufungsgericht zutreffend angewandten Rechtsprechung Senats s. Nachw . oben führt Fortsetzungsklausel § Nr. GV Ausscheiden vorletzten Gesellschafters abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung liquidationslosen Vollbeendigung Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolge letzten verbleibenden Gesellschafters . 2 . spätere Eröffnung Insolvenzverfahrens mögen mehr existierenden " " hat materiellen Rechtslage geändert . existenten Schuldner ergehender Eröffnungsbeschluss geht Leere ist allgemeiner Meinung Kirchhof Heidelberger Kommentar Insolvenzordnung 4 . Aufl . Rdn . 31 ; Schilken Kommentar Insolvenzordnung § Rdn . ; MünchKommInsO/Schmahl § Rdn . nichtig ; bindet Prozessgerichte ausnahmsweise Eintragung Handelsregister Schein noch existenten Gesellschaft besteht f. ; Kirchhof aaO hier bereits öffneten relevanten Folge eröffnete Verfahren dann nur falsch bezeichneten Schuldner richtet . 3 . Kläger Insolvenzverwalter Vermögen steht Beklagte Miete Monat Anspruch Bereicherungsrecht § . ; Abs. Abs. Satz InsO s. . 9 November ZR . . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen 11 . August führte § Abs. Satz InsO samkeit Abtretung Mietzinsforderung Monat September . steht Beklagte nur Abtretungsempfängerin zugleich Grundschuldgläubigerin war . 9 November aaO ; . 13 Juli IX . Zwangsverwaltung war September noch angeordnet . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung