NAMEN ZR Verkündet : 9 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Publikumspersonengesellschaft haftet eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist Verletzung Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags nur eintretenden Treugebern auch gegenüber eintretenden Direktkommanditisten . Urteil 9 . Mai ZR ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Mai Richter Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beteiligte Beitrittserklärung 4 . Dezember Direktkommanditistin Einlage € % GmbH Co. Serie Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft . Beklagte war . Tätigkeit Treugeber nahm auch Aufgaben Direktkommanditisten . leitete konto eingezahlten Kommanditeinlagen Direktkommanditisten Sonderkonto Fondsgesellschaft . Zusammenhang Zeichnung schloss Klägerin Beklagten Verwaltungsvertrag . § nahm Beklagte Rechte Pflichten Direktkommanditisten Gesellschaftsvertrag fremden Namen Rechte Pflichten selbst ausübten . Beklagte wurde 28 . April Kommanditistin Einlage Höhe € Handelsregister eingetragen . Behauptung Klägerin war Beklagte bereits 3 . Dezember Gesellschafterin Fondsgesellschaft eigenen Kapitaleinlage € . Klägerin begehrt Wesentlichen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Zahlung € Feststellung Freistellung Verpflichtungen Zeichnung Kommanditbeteiligung entstanden sind noch entstehen werden Zug Zug Abtretung Rechte Kommanditgesellschaft . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . Klägerin verfolgt Berufungsgericht zugelassenen Revision Klageanträge . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte habe Treuhandkommanditistin Klägerin Direktkommanditistin Aufklärungspflichten . fehle Aufklärungspflichten rechtfertigenden engen Verhältnis Treugeber Treuhänder gegeben sei . Beklagte sei Klägerin Entgegennahme Weiterleitung Einlage erst Beitritt tätig geworden . Aufgaben Beklagten Beteiligungsverwalterin seien Begründung Beteiligung begriffsnotwendig ebenfalls nachgelagert . Pflicht Aufklärung Umstände vorgelagerte Entscheidung Beteiligung bedeutsam seien könne Anbahnung Beteiligungsverwaltungsvertrags hergeleitet werden . Beklagte hafte Klägerin auch Altgesellschafterin unabhängig Eintragungszeitpunkt Handelsregister zählen sei . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist allerdings Recht ausgegangen Beklagte Beteiligungsverwalterin Einzahlungstreuhänderin verpflichtet ist Anleger Beitrittsentscheidung richtiges Bild Beteiligungsobjekt vermitteln vgl. Urteil 23 . April . 25 ; Beschluss 29 . Januar . 8) . 2 . Auffassung Berufungsgerichts kommt jedoch Haftung Beklagten Prospekthaftung weiteren Sinne Klägerin behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen Betracht Revisionsverfahren unterstellenden Vortrag Klägerin zugehen ist Beklagte GmbH Co. KG bereits Klägerin eigenen Kapitaleinlage € beigetreten war . Publikumspersonengesellschaft haftet eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist Verletzung Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags nur eintretenden Treugebern auch gegenüber eintretenden Direktkommanditisten . Prospekthaftung weiteren Sinne ist Anwendungsfall Haftung Verschulden Vertragsschluss § Abs. § Abs. § Abs. ständige Rechtsprechung siehe etwa Urteil 21 . Juni . 12 ; Urteil 9 Juli ZR . 26 ; Urteil 23 . April . Urteil 16 . März . . obliegen selbst Verhandlungsgehilfen Vertragsschluss anbahnt Aufklärungspflichten Verhandlungspartner Verletzung Schadensersatz haftet . Abgesehen etwa Sonderfall Abs. auch Dritter haften kann besonderem Maße Vertrauen Anspruch genommen hat trifft Haftung Verschulden Vertragsschluss Vertrag eigenen Namen abschließen will Urteil 16 . März . 17 ; Urteil 21 . Juni . 12 ; Urteil 9 Juli ZR 9/12 . f. ; Urteil 23 . April . . sind Beitritt Kommanditgesellschaft grundsätzlich schon zuvor beigetretenen Gesellschafter . Aufnahmevertrag wird Personengesellschaft neu eintretenden Gesellschafter Altgesellschaftern geschlossen Urteil 21 . Juni . 12 ; Urteil 9 Juli ZR 9/12 . 27 ; Urteil 23 . April . 9 ; Urteil 1 . März . . Anknüpfungspunkt Aufklärungspflichten Anbahnung Aufnahmevertrags ist haftet eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist Auffassung Berufungsgerichts nur neu eintretenden Treugebern auch neu eintretenden Direktkommanditisten Treuhandkommanditist Aufnahmevertrag schließt . Anbahnung Vertragsschlusses anknüpfenden Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich Vertrag eigenen Namen abschließen will . beitrittswilligen Neugesellschafter haftet nur bereits beigetretene Altgesellschafter . maßgebliche Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig Abschluss Aufnahmevertrags Altgesellschafters vgl. Urteil 1 . März ZR . . Erlangung Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung Handelsregister kommt . Berufungsgericht hat zwar ausgeführt Beklagte sei Altgesellschaftern zählen . ist indes ersichtlich Berufungsgericht hat Ausdruck bringen wollen Beklagte habe Aufnahmevertrag Klägerin geschlossen . kann jedoch dahinstehen . Revisionsverfahren unterstellenden Vortrag Klägerin ist auszugehen Beklagte GmbH Co. bereits Klägerin eigenen Kapitaleinlage € beigetreten war . . angefochtene Entscheidung erweist auch anderen Gründen richtig § . Publikumspersonengesellschaft hier ist Haftung Verschuldens Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen Altgesellschafter richten würde Gründung Gesellschaft rein kapitalistisch Anleger beigetreten sind Urteil 21 . Juni . 12 ; Urteil 9 Juli ZR . . Beklagte fällt Ausnahme . Anders rein kapitalistische Anleger verfolgte Beklagte ausschließlich Anlageinteressen . Vielmehr war Treuhänderin Organisationsgefüge Fondsgesellschaft eingebunden erhielt Dienste jährliche Vergütung Höhe maximal % Kommanditkapitals . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache ist noch Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt zutreffend Feststellungen Zeitpunkt Beitritts Beklagten Klägerin behaupteten Aufklärungsmängeln getroffen . Senat weist Beklagte Zeitpunkt Beitritts sekundäre Darlegungslast trifft . Vorinstanzen : Entscheidung 30.12.2014 Entscheidung 26.11.2015