BESCHLUSS 17 . März Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Sunder beschlossen : Gegenvorstellung Beklagten Streitwertbeschluss Senats 8 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : erkennende Senat ist Gesetzes gehindert Streitwertbeschluss Berufungsgerichts Beklagten begehrt abzuändern . Möglichkeit erstmaligen Änderung Streitwertbeschlusses Berufungsgerichts gibt § Abs. Satz Nr. Bundesgerichtshof nur dann Verfahren Hauptsache Entscheidung Streitwert Kostenansatz Kostenfestsetzung Rechtsmittelinstanz schwebt . Tatbestände ist erfüllt . Senat befasst Verfahren nur Beklagten Gegenvorstellung Beschluss Senats 8 Juli eingelegt haben Rücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Wirkungen § Abs. Satz ausgesprochen wurden Streitwert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist . ausdehnende Auslegung eindeutigen Gesetzeswortlauts Sinne gestellten Antrags ist möglich . Gesetzgeber hat Revisionsgericht Änderungsmöglichkeit bewusst nur Anhängigkeit Hauptsacheverfahrens auch noch dann eröffnet Verfahren Entscheidung Streitwert Kostenansatz Kostenfestsetzung schwebt . Zeitraum hinaus kann Revisionsgericht Streitwert unteren Instanzen jedoch erstmalig mehr abändern 7 . April . hat Senat spätestens Mitteilung Beschlusses § Abs. Satz Befugnis verloren Streitwertbeschluss Berufungsgerichts erstmalig ändern so auch 15 . September . . besteht auch Bedürfnis erweiternde Auslegung § Abs. Satz Nr. GKG . vorliegenden Fall hätte Berufungsgericht selbst Streitwertbeschluss abändern können Wertfestsetzung erkennenden Senats Berufungsinstanz vorliegt . Senat hätte zwar Wertfestsetzung unteren Instanzen ändern können Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. gegeben waren . war jedoch verpflichtet vgl. Beschluss 17 . Oktober . ; Beschluss 7 . April ; MedR . . Berufungsgericht Abänderungsantrag Beklagten Festsetzung Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung Senats folgt führt Wiederaufleben Abänderungsbefugnis Revisionsgerichts . Vielmehr muss insoweit Gesetzeswortlaut hingenommen werden vgl. Beschluss 7 . April . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 17.10.2013 Sunder