NAMEN Verkündet : 19 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja nur II : ja § ; Art . EFTA-Staat Fürstentum Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist anderen Vertragsstaat EWR-Abkommens Grundlage garantierten Niederlassungsfreiheit Art . unabhängig Ort tatsächlichen Verwaltungssitzes Rechtsform anzuerkennen gegründet wurde . liechtensteinische Aktiengesellschaft ist befugt vertraglichen Rechte Bundesrepublik geltend machen gerichtlich durchzusetzen . Urteil 19 . September II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage stattgegeben worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Recht Fürstentums gegründete Handelsregister Öffentlichkeitsregisteramtes V. eingetragene Aktiengesellschaft Geschäftstätigkeit weite Zeiträume Bundesrepublik stattfand . Eintragung Gesellschaft deutschen Handelsregister ist erfolgt . Beklagte ist 14 Juli Verwalter Tage eröffneten Konkursverfahren Vermögen AG Folgenden : Gemeinschuldnerin ; zuvor war 12 . Januar Sequester . Klägerin gewährte Gemeinschuldnerin 15 . Mai Darlehen Erwerb Mietshauses ließ Sicherheit Wege stillen Zession Mietzinsforderungen Objekt abtreten . Klägerin Ende Ausbleiben Darlehensraten Abtretung Mietern offen gelegt hatte gingen Folgezeit Mietzahlungen . erhobene Auskunftsklage erteilte Beklagte verlangte Auskunft dahingehend Zeitraum Beginn Sequestration 31 Juli Mieten Höhe lediglich insgesamt DM € vereinnahmt habe 7.570,44 DM Baustoffhandlung DM GmbH. Klägerin nunmehr entsprechenden Zahlungsantrag übergegangen war Parteien Auskunftsbegehren übereinstimmend erledigt erklärt hatten hat Landgericht Klage Begründung unzulässig abgewiesen Klägerin habe Ergebnis Beweisaufnahme Verwaltungssitz gehabt sei dort rechtsfähig . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage stattgegeben zweitinstanzlich erhobene Widerklage Feststellung Klägerin deutschem internationalen Gesellschaftsrecht parteifähig sei unzulässig abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte nur Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Klage beschränkte Revision Beklagten ist begründet führt insoweit Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht ist Ansicht Klägerin sei parteifähig . Rechtsgedanken Überseering-Entscheidung Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften nachfolgend : seien EWR-Staat ordnungsgemäß gegründete weiterhin bestehende Klägerin unabhängig vornherein faktischen Sitz gehabt habe entsprechend anwendbar . Niederlassungsfreiheit sei Verhältnis noch 1 . Januar eingeschränkt gewesen so Klägerin bereits Rechte auch habe erwerben können . Materiellrechtlich stehe § Zahlungsanspruch erteilten Auskunft nur Mietzahlungen Zeit Konkurseröffnung betreffe . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur Zulässigkeit jedoch Begründetheit Klage stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings Vorinstanzen zentrale Streitfrage Parteifähigkeit Klägerin beurteilt . Klägerin ist Fürstentum EFTA-Staat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft Ansprüche Gemeinschuldnerin auch dann parteifähig tatsächlichen Verwaltungssitz Vorbringen Beklagten behauptet Landgericht Beweisaufnahme angenommen Bundesrepublik hat . Senat Anschluss Rechtsprechung vgl. . 5 November Überseering ; bestätigt . 30 . September bereits entschieden hat ist Vertragsstaat Europäischen Gemeinschaft Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft anderen Vertragsstaat Grundlage EGVertrag garantierten Niederlassungsfreiheit Art . unabhängig Ort tatsächlichen Verwaltungssitzes Rechtsform anzuerkennen gegründet wurde Urt . 14 . März m.w . . . gilt selbst dann Gesellschaft Ausland nur satzungsmäßigen Sitz hat vornherein tatsächlichen Verwaltungssitz Bundesrepublik nimmt hier auch Geschäfte betreibt Weise bewusst Gründungsvorschriften Ort tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht aaO . f. . . . . Grundsätze gelten Klägerin EFTAStaat gegründeten Kapitalgesellschaft Grundlage entsprechend so schon : Meilicke GmbHR ; 927 ; vgl. auch : ; Forsthoff 2471 ; Schanze/Jüttner AG 36 ; Eidenmüller . EWR-Abkommen zwischenzeitlich Bundesrepublik Gesetzes 31 . März . S. auch 1 . Mai Kraft getreten ist gilt Klägerin Ländern Niederlassungsfreiheit Art . . Bestimmung entspricht Wesentlichen gleich lautenden Vorschrift Art . ist auszulegen anzuwenden . ändert auch Umstand Vertragsstaaten Art . ausdrücklich nur Zeitpunkt Unterzeichnung erlassenen Entscheidungen Auslegung Abkommens zugrunde gelegt haben . Bereits Präambel EWR-Abkommen weisen Vertragsstaaten nämlich Ziel " voller Wahrung Unabhängigkeit Gerichte einheitliche Auslegung Anwendung Abkommens gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Gehalt Abkommen übernommen werden erreichen beizubehalten Gleichbehandlung Einzelpersonen Marktteilnehmer Freiheiten Wettbewerbsbedingungen erreichen " . Ausgehend Leitgedanken ist einschränkende Auslegung Niederlassungsfreiheit Verhältnis EFTA-Staat gerechtfertigt so oben genannten Entscheidungen Überseering ; Art niedergelegten Rechtsgrundsätze Anwendung bringen sind . weitgehende Schutz Niederlassungsfreiheit folgend auch Bundesgerichtshof Senat aaO ; klargestellt haben steht Übrigen auch Zentrum jüngeren Rechtsprechung EFTA-Gerichtshofs vgl. Urt . 22 . Februar Pucher ; Urt . 1 Juli E-8/04 EFTAAufsichtsbehörde/Fürstentum selbst ausdrücklich Gleichklang Rechtsprechung betont hat vgl. Urt . 1 Juli aaO . m.w . . . Klägerin kann auch Inkrafttreten EWR-Abkommens Niederlassungsfreiheit berufen satzprotokoll Zeitpunkt Rechtserwerbs Einschränkungen hergeleitet werden könnten . 1 . Januar laufenden Übergangsbestimmungen Zusatzprotokolls erfassen nämlich ersichtlich nur natürliche Personen schon begrifflich nur Einschränkung Freizügigkeit betreffend " Einreise Aufenthalt Beschäftigung " möglich ist . ordnungsgemäße Gründung Klägerin liechtensteinischen Gesellschaftsrecht 20 . Januar LGBl . Nr. ; . Fassung Gesetzes 30 . Oktober Abänderung Gesellschaftsrechts LGBl . Nr. ist abgesehen Revision insoweit auch Rügen erhebt zweifelhaft . Art . genügt liechtensteinischer Sicht inländische Gesellschaft inländische Registriervorschriften erfüllt Fehlen Vorschriften inländischem Recht organisiert hat . Anforderungen wird Klägerin gerecht so weitergehenden Varianten Art . Abs. inländischer Verwaltungssitz Ausübung wesentlichen Teils Geschäftsbetriebes Inland inländischer Wohnsitz mindestens Hälfte Gesellschafter ankommt . Missbrauch Niederlassungsfreiheit Klägerin fehlt Ansicht Revision Anhaltspunkt . liegt erwähnt selbst dann Gesellschaft Vertragsstaat gegründet wird Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften kommen Tätigkeit vornherein ausschließlich anderen Vertragsstaat ausübt vgl. aaO . f. . m.w . . . 2 . begegnet Ansicht Berufungsgerichts Klägerin könne Sicherungszessionarin Beklagten Konkursverwalter bereits Sequestration vereinnahmten Mietzahlungen beanspruchen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zahlungsanspruch steht Klägerin nämlich Beklagten Konkurseröffnung empfangenen Mieten unabhängig Mieter Leistung bösgläubig waren rechtlichen Aspekt Konkursmasse . Haben Mietschuldner Klägerin behaupteten Offenlegung Zession gutgläubig Konkurseröffnung Konto Gemeinschuldnerin Sequesters Tilgung Forderungen gezahlt so hat Klägerin Zessionarin ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Recht Ersatzaussonderung Ersatzabsonderung § noch Anspruch § Abs. rechtloser Bereicherung Masse vgl. . . . ; . 4 . Oktober . ; Urt . 11 . Mai ZR . Ersatzabsonderungsrecht § Satz bestünde nur Zufluss Mietzinses Eröffnung jedoch Berufungsgericht gerade festgestellt wurde . eventueller Anspruch § Abs. unberechtigten wäre ebenfalls Konkurseröffnung entstanden nur einfache Konkursforderung . Sollten Mieter Kenntnis Abtretung Gemeinschuldnerin Beklagten Sequester geleistet haben so wären § Verbindlichkeit frei geworden . Inhaberin dann Sicherungszessionarin weiterhin zustehenden Absonderungsrechts -9- hätte Klägerin freilich Masseforderung wäre allenfalls befugt unabhängig Konkursverfahren abgetretenen Forderung Befriedigung suchen vgl. § Abs. Abs. ; vgl. : . 28 . April ZR f. ; . Genehmigung unwirksamen Leistungsannahme Rahmen § Abs. verhülfe Klage ebenso wenig Erfolg bereicherungsrechtliche Forderung auch Konstellation nur einfache Konkursforderung wäre . Klagebegehren etwa ausnahmsweise rechtfertigende treuhänderische Bindung Sequesters Klägerin ist Mietzahlungen vorgetragen worden vgl. . . aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt angefochtene Urteil Aufhebung § . abschließende Abweisung Klage Senat § Abs. kommt dennoch Betracht Klägerin erhobenen Gegenrüge auszuschließen ist Mietzahlungen zumindest teilweise erst Konkurseröffnung Beklagten eingegangen sind derartigen Konstellation Klage begründet sein kann . Zwar hat Berufungsgericht festgestellt " nur Mietzahlungen Zeit Konkurseröffnung geht " . Feststellung findet aber hinreichende Grundlage Vortrag Parteien Klage zugrunde gelegte Auskunft Beklagten vereinnahmten Mieten Zeitraum Beginn Sequestration 31 Juli bezieht zwischenzeitlich bereits 14 Juli Konkursverfahren eröffnet worden war . Berufungsgericht Rechtsirrtum beeinflussten Standpunkts gebotenen Hinweis konkreten Zeitpunkt jeweiligen Zahlungseingänge entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt erteilt hat ist Parteien Gelegenheit geben wieder eröffneten Berufungsinstanz Tatsachenvortrag ergänzen . Rahmen wird Berufungsgericht gegebenenfalls auch Frage auseinanderzusetzen haben Baustoffhandlung geleisteten Zahlungen wirksame Abtretung Mietzinsforderungen vorlag . Münke