NAMEN Verkündet : 3 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Be ; StGB Abs. Sozialversicherungsträger Geschäftsführer Gesellschaft beschränkter Haftung Vorenthaltung Sozialversicherungsbeiträgen Abs. § Abs. StGB Anspruch nimmt trägt Vorsatz Beklagten Beweislast auch dann objektive Pflichtwidrigkeit beanstandeten Verhaltens feststeht . § Abs. Nr. ; § Nr. öffentliche Zustellung Klageschrift unwirksam ist Voraussetzungen bewilligende Gericht erkennbar vorgelegen haben wird Verjährung gemäß § Abs. Nr. gehemmt Anschluss Urteil 19 . Dezember . Urteil 3 . Mai ZR LG ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 25 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht zuständige Einzugsstelle Schadensersatzanspruch Beklagten Nichtabführens Arbeitnehmer U. GmbH Monat September deten Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung geltend . Beklagte war jedenfalls Anfang September Angaben Lagerarbeiter Fahrer GmbH tätig . erwarb Schwager frau Mehrheitsgesellschafter blieb Geschäftsanteil GmbH. Grundlage Gesellschafterbeschlusses 19 . September wurde Beklagte 18 November Geschäftsführer GmbH Handelsregister eingetragen . 28 . Februar wurde Geschäftsführer wieder abberufen ; gleichen Tag veräußerten Beklagte Geschäftsanteile U. . GmbH beschäftigte strafrechtliche Ermittlungen ergaben Zeitraum April September erheblichem Umfang Arbeitnehmer anfallenden Sozialversicherungsbeiträge Klägerin abzuführen . 15 . März stellte Geschäftsbetrieb vorangegangener Beschlagnahme Geschäftskonten . 10 . April wurde vorläufige Insolvenzverwaltung Vermögen Gesellschaft angeordnet . Klägerin hat Klageschrift 23 . August Landgericht eingereicht öffentliche Zustellung beantragt Aufenthaltsort Beklagten unbekannt sei . Beleg hat Mitteilungen Stadt 27 . Mai 8 Juli beigefügt Beklagte bekannter Anschrift S. verzogen sei . hatte Klägerin Aufenthaltsort Beklagten vergeblich Auskunftsersuchen Bundeszentralregister Creditreform ermitteln versucht . Landgericht hat öffentliche Zustellung Klage bewilligt Durchführung schriftlichen Vorverfahrens angeordnet . Bewirkung Zustellung maßgebende Frist § endete 23 . Januar 2006 . Versäumnisurteil 24 . Februar hat Landgericht Beklagten antragsgemäß Zahlung € Zinsen verurteilt festgestellt Forderung vorsätzlich begangenen Handlung beruhe . Weiteren hat Landgericht öffentliche Zustellung Versäumnisurteils angeordnet . Beklagte hat 12 November Einspruch Versäumnisurteil eingelegt geltend gemacht öffentliche Zustellung Versäumnisurteils sei unwirksam . Landgericht hat Einspruch Versäumung Einspruchsfrist unzulässig verworfen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Sache entschieden Versäumnisurteil aufrechterhalten . wendet Beklagte Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Einspruch Beklagten sei verfristet öffentlichen Zustellung Versäumnisurteils § Abs. erforderliche Bestimmung Einspruchsfrist unterblieben sei . Sache sei Versäumnisurteil aber Recht ergangen . Beklagte sei Höhe September angefallenen GmbH abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § Abs. . V.m . StGB Schadensersatz verpflichtet . Beklagte sei 19 . September notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss Geschäftsführer Gesellschaft bestellt worden . habe nachvollziehbar dargetan Übernahme Geschäftsführerposition gerichtete Erklärung abgegeben habe . Schreiben Notars 23 . Oktober belege vielmehr 19 . September Beteiligung Beklagten Beurkundungen gekommen sei Eintragung Geschäftsführer Handelsregister geführt hätten . Sollte Beklagte entsprechende Erklärung habe abgeben wollen so habe Kenntniserlangung versäumt Erklärung Anfechtung rückwirkend beseitigen lediglich Abberufung 28 . Februar gesorgt . Weiter sei auszugehen Beklagte Verwirklichung § StGB erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz gehandelt habe . Verschulden trage zwar grundsätzlich Geschädigte Beweislast . Stehe aber hier objektive Pflichtwidrigkeit beanstandeten Verhaltens indiziere Allgemeinen Schuldvorwurf . Schutzgesetz Übertretende müsse dann Regel Umstände darlegen beweisen geeignet seien Annahme Verschuldens auszuräumen . sei Beklagten Streitfall gelungen . sei ersichtlich Beklagten allgemein bekannte Verpflichtung Arbeitgebers Abführung Sozialversicherungsbeiträgen unbekannt gewesen sei noch verborgen geblieben sei U. GmbH September erheblichem Umfang beschäftigt habe . Beklagte könne auch exkulpieren nur formal außen hin Geschäftsführer gewesen sei Kenntnis Geschäftsführung gehabt habe weiterhin früheren Geschäftsführer wahrgenommen worden sei . wortlichkeit § StGB bestehe unabhängig nen Zuständigkeitsverteilung Delegation andere Personen treffe auch formellen Geschäftsführer . Behauptung Beklagten habe erst 5 . Februar erfahren Geschäftsführer bestellt worden sei entlaste schon weiterhin Abberufung Ende Februar untätig geblieben sei Abführung September geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gesorgt habe . sei dargetan Beklagte hätte annehmen dürfen seien entsprechenden Rückstände Sozialversicherungsträgern entstanden . Übrigen sei unklar Beweisaufnahme Zeugenvernehmung zugänglich Beklagte hinreichenden Sprachkenntnissen derentwegen Beurkundung Bestellung Geschäftsführer 19 . September angeblich inhaltlich erfasst habe . Immerhin habe Beklagte erst Anfang September deutschsprachigen Raum gelebt sei zugezogen . tung unzureichender Deutschkenntnisse stehe vorgelegte notarielle Urkunde 28 . Februar dahingehende Feststellung § Abs. enthalte . Schließlich sei Anspruch Klägerin auch Beklagten geltend gemacht verjährt . Verjährungsfrist habe Kenntnis Klägerin Verletzungshandlung erst Ende Jahres begonnen sei Ablauf 31 . Dezember rechtzeitig Erhebung vorliegenden Klage gehemmt worden . öffentliche Zustellung Klage Januar sei wirksam gewesen . Aufenthaltsort Beklagten Klageerhebung müsse schon unbekannt gelten Beklagte einerseits vorgetragen habe 8 Juli abgemeldet haben zugleich aber vorgetragen habe April wieder gemeldet gewesen sein . tatsächlich gewohnt habe bleibe Dunkeln . Schon gar erhelle etwaigen Umzug Erfahrung hätte bringen sollen . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Vorsatz Beklagten bejaht werden . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet Ansicht Berufungsgerichts Verjährung Klageforderung sei Januar Klageerhebung gehemmt worden . 1 . Berufungsgericht ist noch zutreffend ausgegangen Haftung § Abs. . V.m . StGB zumindest bedingten Vorsatz erfordert Klägerin Geschädigte grundsätzlich Beweislast Verschulden trägt . nachfolgende Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe umfassend exkulpieren habe folgenden Darlegungsanforderungen entsprochen ist jedoch Verfahrensfehlern beeinflusst . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Feststellung objektiven Pflichtwidrigkeit gefolgert sei Sache Beklagten darzulegen ggf. beweisen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe . hat Berufungsgericht Ansprüche § Abs. . V.m . StGB maßgebende Verteilung Beweislast verkannt . Sozialversicherungsträger Geschäftsführer GmbH Vorenthaltens Arbeitnehmeranteilen Sozialversicherung Anspruch nimmt hierbei Klägerin Streitfall deliktische Haftung Verletzung Schutzgesetzes stützt hat grundsätzlich Umstände darzulegen beweisen Verwirklichung einzelnen Tatbestandsmerkmale Schutzgesetzes ergibt ; Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich sekundäre Darlegungslast Urteil 18 . Dezember . 14 ; Urteil 11 . Dezember 524 f. . Beweislast klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt auch Vorsatz Beklagten Urteil 18 . Dezember . . Berufungsgericht angeführten Entscheidungen Bundesgerichtshofs Urteil 4 . April ; Urteil 26 November f. ; Urteil 13 . Dezember f. VersR stehen . Entscheidungen kann zwar Vorschrift § Abs. Aussage entnommen werden objektiv feststehender Verletzung Schutzgesetzes Schutzgesetz Übertretende Regel Umstände darlegen beweisen müsse geeignet seien folgende Annahme Verschuldens auszuräumen . Beweislastverteilung § jetzt § Abs. Satz angelehnte Grundsatz gilt jedoch Schadensersatzanspruch Streitfall Vorsatz voraussetzt vgl. Urteil 18 . Dezember . ; Urteil 1 Juli XI . 23 ; Urteil 23 . März . . erforderliche positive Feststellung Beklagte vorsätzlich gehandelt habe ist Berufungsurteil unterblieben . Berufungsgericht hat Verkennung Beweislast abgestellt Beklagte schlüssig dargetan habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben . -9- Rechtsirrtum Berufungsgerichts erweist unschädlich Geschäftsführer GmbH Nichtabführens Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § Abs. . V.m . StGB Schadensersatz Anspruch genommen wird grundsätzlich sekundäre Darlegungslast trifft Urteil 18 . Dezember . . Auferlegung sekundären Darlegungslast findet Rechtfertigung primär darlegungsbelastete Geschädigte vorzutragenden Geschehensablaufs steht nähere Kenntnis maßgebenden Umstände besitzt Anspruchsgegner wesentlichen Tatsachen kennt unschwer Erfahrung bringen kann zumutbar ist nähere Angaben machen vgl. Urteil 7 . Dezember 158 ; Urteil 22 . März juris . 12 ; Urteil 8 . Januar ZR . BearShare ; Urteil 10 . Februar . 11 ; Urteil 1 . März juris . ; Beschluss 3 . März IX ZB . . sekundäre Darlegungslast besteht primär darlegungsbelastete Partei weitere Sachverhaltsaufklärung möglich zumutbar ist vgl. Urteil 8 . Januar ZR . BearShare ; Urteil 10 . Februar . 11 ; Urteil 1 . März juris . . Parteivortrag sekundären Darlegungslast genügt hat Tatrichter Einzelfall beurteilen . ist beachten Umfang sekundären Darlegungslast einerseits Intensität Sachvortrags beweisbelasteten Partei richtet andererseits Grenze Zumutbarkeit Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet Beschluss 17 . Januar XI . ; Urteil 8 . Januar . . Erfüllung sekundären Darlegungslast dürfen Verteilung Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden vgl. Urteil 18 . April . Vorgaben gerecht werdende Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . vorsätzliches Handeln Beklagten erschließt auch U. GmbH unstreitig erheblichem Umfang Schwarzarbeiter beschäftigte Geschäftsführung Verantwortlichen verborgen bleiben konnte . Berufungsgericht hat Zusammenhang Revision Recht rügt Beweisangebote Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen . Berufungsgericht hat allerdings Revision unbeanstandet festgestellt Beklagte 19 . September Beteiligung Geschäftsführer bestellt worden ist . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Berufungsgericht ausgeht handelt Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträge Anspruch genommene Geschäftsführer bedingtem Vorsatz möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt Erfüllung Ansprüche Sozialversicherungsträger hinwirkt Urteil 18 . Dezember . . Einwand Beklagten habe Geschäftsführungsangelegenheiten Beschäftigung Schwarzarbeitern Kenntnis gehabt durchgängig nur Fahrer Lagerarbeiter eingesetzt worden sei Geschäfte GmbH hat Berufungsgericht entgegengehalten Geschäftsführer Erfüllung Aufgaben überlasse Überwachungspflicht treffe Beklagte Streitfall nachgekommen sei . Erwägungen sind zwar rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigen Vorbringen Beklagten aber entscheidenden Punkt ausreichend . Überlässt Geschäftsführer Unternehmen tätigen Personen Zahlung Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherung sorgen muss jedenfalls Rahmen verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden Anhaltspunkte bestehen Erfüllung Aufgaben intern betrauten Personen mehr gewährleistet ist . muss dann geeignete Maßnahmen Abführung Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen . konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere finanzielle Krisensituation ungeordnete Verhältnisse Geschäftsablauf Gesellschaft vgl. Urteil 2 . Juni . 11 ; Urteil 18 . Dezember . 17 ; Urteil 9 . Januar . vorsätzliche Verletzung derartiger Überwachungspflichten setzt indes Geschäftsführer Bestellung Kenntnis hatte . Weiß Bestellung entfällt auch Wissen tatsächliche Grundlage Stellung Geschäftsführer folgenden Pflichten . Beklagte hat Kenntnis Bestellung bestritten Benennung Zeugen vorgetragen versichert werde lediglich geringen Teil Gesellschafter jedoch Geschäftsführer ; Widerspruch möglicherweise erfolgte notarielle Beurkundung Geschäftsführerbestellung habe reichender Deutschkenntnisse wahrgenommen . Erst 5 . Februar habe Schreiben erfahren formell Geschäftsführer bestellt worden sei . Berufungsgericht durfte Erhebung Beklagten angebotenen Beweise Annahme gelangen Beklagte habe bereits Beurkundungen 19 . September Bestellung Geschäftsführer erfahren . Zwar spricht Umstand Notar Beklagten vorgelegten Urkunde 28 . Februar Feststellung § Abs. getroffen offenbar Übersetzung Urkunde veranlasst hat Beklagte jedenfalls Zeitpunkt gut Monate 19 . September Einschätzung Notars deutschen Sprache hinreichend kundig war . Auch vorherige Aufenthalt Beklagten mag ausreichende Sprachkenntnisse nahelegen ; vorgelegten Meldebescheinigungen war Beklagte 25 . Januar 23 Juli S. gemeldet . Derartige Indiztatsachen Darstellung Beklagten sprechen können rechtfertigen jedoch vorweggenommene Beweiswürdigung Übergehung Beweisangebote Beklagten . ist mögliches Ergebnis noch vorzunehmenden Beweisaufnahme jedenfalls vornherein auszuschließen Beklagten Bestellung Geschäftsführer verheimlicht werden sollte erfolgreich verheimlicht wurde . Annahme Berufungsgerichts entlaste Beklagten erst 5 . Februar Bestellung Geschäftsführer erfahren habe jedenfalls weitere Untätigkeit Abberufung Ende Februar entschuldige ist gleichfalls Rechtsirrtum beeinflusst . Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt sei dargetan Beklagte habe ausgehen können Zeit formal Position Geschäftsführers GmbH bekleidet habe Schwarzarbeiter tätig gewesen seien . ist Berufungsgericht erneut unzutreffenden Verteilung Beweislast ausgegangen Beklagten auferlegt hat Vorwurf vorsätzlichen Handelns umfassend entlasten . Übrigen hat Berufungsgericht lediglich unstreitig festgehalten U. GmbH April September erheblichem Umfang beschäftigt habe . nachfolgenden Zeitraum hat Berufungsgericht entsprechenden Feststellungen getroffen . Grundlage kann angenommen werden Beklagte habe Februar vorliegender Anhaltspunkte gewusst gerechnet Mitte Oktober § Abs. . anderweitig genannten Terminen fällige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren . weitere Erwägung Berufungsgerichts sei ersichtlich Beklagten unstreitig Unternehmen Tätigen verborgen geblieben sei ganz erheblichem Umfange Schwarzarbeiter beschäftigt waren erweist Kern bloße Vermutung . Beklagte hat eingeräumt Anfang September Fahrer Lagerarbeiter tätig gewesen sein . Tätigkeit vermittelt notwendigerweise Kenntnis Unternehmen erheblichem Umfang beschäftigte . 2 . Annahme Berufungsgerichts Klageforderung sei verjährt Verjährung wirksame öffentliche Zustellung Klageschrift Januar rechtzeitig Ablauf Verjährungsfrist Ende gehemmt worden sei ist gleichfalls rechtsfehlerhaft . Wirksamkeit lichen Zustellung kann Grundlage bisherigen Feststellungen bejaht werden . § Abs. Nr. wird Verjährung Erhebung Klage mithin Zustellung Klageschrift § Abs. gehemmt . Zustellung muss entsprechenden Bestimmungen genügen unwirksame Zustellung vermag Verjährung hemmen . § . . Verstoß § angeordnete öffentliche Zustellung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zumindest Fehlerhaftigkeit Zustellung Gericht erkennbar war jedenfalls Sinne unwirksam Zustellungsfunktion § auslöst dementsprechend Fristen Lauf setzt Urteil 19 . Dezember f. ; Urteil 6 . Oktober . 12 ; Urteil 4 Juli . 19 ; Beschluss 6 . Dezember . 21 ; Beschluss 18 November AnwZ . . erkennbar unzulässige öffentliche Zustellung Klage bewirkt Hemmung Verjährung Urteil 19 . Dezember f. Verjährungsunterbrechung . ; . § . ; 7 . Aufl . . 24 ; Palandt/Ellenberger 75 . Aufl . . ; . 31 . Aufl . . 9 ; s.a . 4 . Aufl . . . stehen obiter dictum wertenden Ausführungen V. Zivilsenats Urteil 6 . Oktober . teilweisen Verstoß § angeordneten öffentlichen Zustellung konkret Hemmung Verjährung beziehen Streitfall geht . verjährungshemmenden Tatbeständen § liegt Rechtsgedanke zugrunde Gläubiger aktives Betreiben Anspruchs Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht Schuldner gewarnt wird Inanspruchnahme noch Ablauf ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss 7 . Aufl . . 3 ; s.a . § aF Urteil 20 November . Warnfunktion wird verfehlt Klage öffentlich zugestellt wird Aufenthaltsort Beklagten allgemein unbekannt ist Zustellung Wege möglich gewesen wäre . Berechtigte Interessen Gläubigers erfordern erkennbar unzulässigen öffentlichen Zustellung Klageschrift verjährungshemmende Wirkung beizumessen Gläubiger oblag erforderlichen Nachforschungen anzustellen so Voraussetzungen wirksame Zustellung Klageschrift schaffen Urteil 19 . Dezember . maßgebende Frage Voraussetzungen öffentlichen Zustellung § Nr. hier vorlagen hat Berufungsgericht Unrecht bejaht . öffentliche Zustellung § Nr. ist nur dann zulässig Aufenthaltsort Beklagten unbekannt ist . Aufenthaltsort Partei ist unbekannt Sinne Gesetzes nur Gegner Gericht allgemein unbekannt ist Urteil 19 . Dezember 314 ; Urteil 4 Juli . . ist zunächst Sache Partei Zustellung begünstigt wird geeigneten zumutbaren Nachforschungen anzustellen Aufenthalt Zustellungsempfängers ermitteln ergebnislosen Bemühungen Gericht darzulegen Urteil 4 Juli . . Argument Berufungsgerichts Aufenthaltsort Beklagten Klageerhebung müsse schon unbekannt gelten einerseits vortrage 8 Juli abgemeldet haben andererseits aber vortrage sei April wieder gemeldet gewesen ist tragfähig . Revision weist Recht Wohnort mögliche Wohnsitzwechsel Beklagten Jahr ankommt Klageschrift erst August eingereicht wurde . Vorlage entsprechender Meldebestätigungen belegten Vortrag war Beklagte 1 . September Ortsgemeinde S. zuvor Ortsgemeinde gemeldet . Anders Revision meint folgt hieraus allerdings noch Wohnort Beklagten maßgeblichen Zeit bekannt gewesen sei . Frage Aufenthaltsort Zustellungsadressaten allgemein unbekannt ist kann Berücksichtigung Kläger Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantwortet werden . Dementsprechend hat Bundesgerichtshof Revision Unterstützung Ansicht zitierten Entscheidung auch bejahend Frage befasst Kläger Gericht Wohnort dortigen Beklagten Erfahrung bringen konnten Urteil 19 . Dezember . Jedenfalls rechtfertigt ordnungsgemäße Anmeldung Wohnsitzes Ausland genommen noch öffentliche stellung ausschließende Feststellung Aufenthaltsort sei allgemein unbekannt . Voraussetzungen § Nr. sind auch Klageschrift vorgetragenen Nachforschungen dargetan worden . Angaben Klägerin Klageschrift hätte öffentliche Zustellung bewilligt werden dürfen . Klägerin hat Auskünfte Einwohnermeldeamtes eingeholt Zeitpunkt Klageeinreichung Jahr zurücklagen schon zeitnaher Nachweis unbekannten Aufenthalt genügten vgl. Urteil 19 . Dezember . Übrigen ist unergiebig gebliebene Anfrage Einwohnermeldeamt grundsätzlich ausreichend Urteil 4 Juli . . ergebnislose Recherche Klägerin Creditreform lag noch länger Jahr . Jüngeren Datums war lediglich Auskunft Bundeszentralregister aber nur eingeschränkten Aussagewert hatte . weiteren Bemühungen Klägerin Aufenthaltsort Beklagten ermitteln hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Klägerin hätte Sache geeigneten zumutbaren Nachforschungen anstellen müssen Aufenthalt Zustellungsadressaten ermitteln . Zustellung begünstigte Partei kann beispielsweise gehalten sein persönliche Nachfragen ehemaligen Arbeitgeber letzten Vermieter Verwandten Zustellungsadressaten Aufenthalt ermitteln . Ergebnis ist Gericht darzulegen Urteil 4 Juli . . Bemühungen sind hier festgestellt noch Klägerin behauptet worden . hat bisherigen Feststellungen unterlassen Insolvenzverwalter GmbH kontaktieren Unterlagen Gesellschaft Informationen Verbleib Beklagten haben jedenfalls Lage sein konnte Kontakt anderen Mitarbeitern Geschäftsführern Gesellschaft herzustellen Klägerin dann hätte nachfragen können . Klägerin hat auch ehemaligen Wohnanschrift Beklagten Nachforschungen angestellt ehemalige Vermieter Nachmieter Nachbarn möglicherweise Auskunft hätten geben können hat schließlich auch Auskunft Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralregister eingeholt . aufgezeigten Unzulänglichkeiten war Klägerin Landgericht weiteres erkennbar bisher dargelegten Nachforschungen Klägerin genügten Bewilligung öffentlichen Zustellung rechtfertigen . . Berufungsentscheidung ist aufzuheben § Abs. . Sache ist entscheidungsreif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz noch erforderlichen Feststellungen treffen kann . erneuter Prüfung Frage Verjährung ist Parteien Gelegenheit geben vorzutragen Klägerin Aufenthaltsort Beklagten hätte ausfindig machen können gebotenen Nachforschungen unternommen hätte . Zusammenhang wird Klägerin auch erläutern haben Erlass Versäumnisurteils Beklagten vorgelegten Forderungsschreiben 16 . ersichtliche Kenntnis zutreffenden Wohnanschrift Beklagten erlangt hat Jahre zuvor noch möglich gewesen ist . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung