BESCHLUSS ZR 17 . Oktober Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Antrag Klägers Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen wird abgelehnt . 2 . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Prozesskostenhilfegesuch Klägers ist gemäß § Satz Nr. unbegründet . Zwar ist Kläger Lage Kosten verwalteten Vermögensmasse aufzubringen . freien Mitteln Anderkonto . . € 2 . Oktober stehen offene Massekosten . . ca. € . wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin GmbH festgestellten Forderungen . . 830.690,04 € ist aber zuzumuten Prozesskosten vorzustrecken . Kläger Beklagten rallelverfahren HK eingeklagte Forderung . . € eingezogen werden kann ergibt freie Masse . . 527.718,00 469.313,03 € Prozesskosten Parallelprozess . Selbst nur teilweisen Realisierung Forderung würde Zweifel noch Überschuss verbleiben . GmbH hat Prozesskostenvorschuss Parallelverfahren geleistet erkennen gegeben Erfolgsaussichten Verfahrens positiv beurteilt . Dann aber ist auch zumutbar vorliegende Verfahren ebenso Kosten vorzustrecken . insgesamt festgestellten Forderungen . . € wird nämlich zumindest teilweise positiven Ausgang Parallelprozesses Rahmen Quote überwiegenden Teil vorliegenden Verfahren ggf. realisierenden Forderungsbetrages erhalten . Sachlage kann offen bleiben auch weitere Insolvenzgläubiger vorschusspflichtig sind so Stadt festgestellten werbesteuerforderung . . € s. . 2 . September € Eheleute sellschaft € Partner € . Vorinstanzen : Entscheidung 28.08.2002 Entscheidung