BESCHLUSS 5 November Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 5 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Henze Kraemer Richterin beschlossen : Antrag Beklagten Wert Beschwer über 60.000,00 DM festzusetzen wird zurückgewiesen . Gründe : Klägerin ist ½ Miteigentümerin Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks S. Straße . hat Beklagte Mutter geschiedenen Ehemanns Zeit 17 . Mai jedenfalls Mitte Dezember andere Miteigentumshälfte innehatte u.a. Zahlung DM anteiliger Mieteinnahmen Zeit 1 . Januar Anspruch genommen . Beklagte hat Gegenansprüche Höhe 160.923,92 DM behauptet Teilbetrages 120.000,00 DM Widerklage erhoben übrigen hilfsweise Klagforderung aufgerechnet . Landgericht hat Zahlungsverlangen Klägerin Rücksicht Hilfsaufrechnung Beklagten abgewiesen Widerklage Zurückweisung übrigen Höhe DM Zinsen stattgegeben . Rücknahme Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Anschlußberufung Beklagten landgerichtliche Entscheidung Widerklage geändert Klägerin Berufungsverfahren anerkannten Betrag insgesamt 68.819,44 DM Zinsen zahlen habe ; weitergehende Widerklage hat Berufungsgericht abgewiesen . Wert Beschwer hat Parteien unter 60.000,00 DM festgesetzt . Beklagte hat Berufungsurteil Revision eingelegt beantragt Wert Beschwer DM hilfsweise DM übersteigend festzusetzen . II . Antrag ist begründet . 1 . Beschwer Revisionsklägers besteht Wertdifferenz letzten Sachantrag Formel Berufungsurteils vgl. 22 . Aufl . § Rdn . . ist Beklagte lediglich DM beschwert . Beklagte hat beantragt Klägerin Zahlung insgesamt 120.000,00 DM verurteilen . sind jedoch nur insgesamt DM zugesprochen worden . Differenz beträgt DM . 2 . Beklagte meint Unrecht sei Abweisung Widerklage übrigen weitere DM beschwert . Richtig ist zwar erstinstanzlich zuerkannten Betrag DM Anschlußberufung Landgericht berücksichtigte Ansprüche DM DM weiterverfolgt hat Widerklage insgesamt Wert DM ergeben hätte . Beklagte hat Berufungsantrag jedoch nur insgesamt 120.000,00 DM verlangt . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs reicht neue Verhandlung Entscheidung Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft Urteils § Abs. nur so weit Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist . Rechtskraft Urteils erfaßt nur Teilanspruch geltend gemacht worden ist nur Teil Anspruchs erstreckt eingeklagten restlichen Anspruch vgl. ; . liegt Entscheidung Berufungsgerichts Betrag DM so insoweit auch Beschwer Beklagten gegeben ist . 3 . Ebenfalls unbegründet ist Ansicht Beklagten sei weitere 45.355,49 DM beschwert Oberlandesgericht Vortrag habe Aufwendungen Erhaltung Grundstücks Höhe zusammen 90.710,97 DM getätigt hälftigen Ersatz Klägerin fordern könne unsubstantiiert bezeichnet Erstattungsanspruch auch fehlender Darlegung Voraussetzungen § Abs. abgelehnt habe . Beklagte zutreffend bemerkt waren derartige Ansprüche Gegenstand Anschlußberufung . enthält Formel Berufungsurteils insoweit Regelungen so auch behauptete weitere Beschwer Beklagten vorliegt . Röhricht Hesselberger Kraemer Henze Münke