BESCHLUSS ZR 25 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 November wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Senat hat Verfahrensrügen geprüft durchgreifend erachtet . Zwar gilt Auffassung Berufungsgerichts Abs. auch Innengesellschaften Gesamthandsvermögen MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5 . Aufl . . . Fehler ist aber entscheidungserheblich § Abs. schon Schlussrechnungen aufgestellt wurden somit auch verbindlichen Feststellung Gesellschafter abweichender Vereinbarung notwendiger Voraussetzung Entstehung Fälligkeit Ansprüche Klägers fehlt Urteil 6 . April ZR 358 ; Urteil 29 . März 266 ; Urteil 15 . Januar ZR . 13 ; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5 . Aufl . . 8) . Ansprüche Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch Feststellung Jahresabschlüsse fällig geworden . 30 . September aufgelöste Gesellschaft rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts Vermögen verfügt können Ausgleichsansprüche einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz 23 . Oktober bedarf Urteil . m.w . . Streitpunkte Richtigkeit vorgelegten Rechnung sind Fall Prozess entscheiden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : 449.197,74 € Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.11.2009