BESCHLUSS 17 . April Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Sunder Richterin Richter beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger war Geschäftsführer Beklagten Rechtsvorgängerin bestellt befristeten Verträgen zuletzt 31 . Dezember angestellt . Beklagte Rechtsvorgängerin ursprünglich Mitarbeiter hatte war Vertragsabschlüssen gebildeten Aufsichtsrat vertreten worden . 4 . Dezember beriet Aufsichtsrat Tagesordnung telefonisch u.a. " Information Änderungen Geschäftsführung " Parteien streitig ist auch Kläger ging . selben Tag schlossen Parteien unbefristeten Geschäftsführeranstellungsvertrag 1 . Januar Seiten Frist Monaten kündbar war § Nr. Kläger Fall ordentlichen Kündigung Entschädigung Höhe fixen Anteils Jahresgehalts Höhe € zustehen sollte . Beklagte handelte Aufsichtsrat vertreten Aufsichtsratsvorsitzenden Mag . S. . Zeitpunkt Vertragsschlusses hatte Beklagte Mitarbeiter . Bereits 28 . Januar kündigte Beklagte vertreten Aufsichtsratsvorsitzenden Anstellungsvertrag . zahlte Geschäftsführergehalt Monate weiter verweigerte jedoch Zahlung Entschädigung . Kläger verlangt Beklagten Zahlung Entschädigung . ist Auffassung Anstellungsvertrag sei wirksam geschlossen worden insbesondere sei Beklagte wirksam vertreten gewesen . Zwar stehe Kompetenz Abschluss Anstellungsvertrags Drittelbeteiligungsgesetz unterfallenden Beklagten Gesellschafterversammlung . sei aber auszugehen Aufsichtsrat Gesellschafterbeschluss Abschluss Vertrags bevollmächtigt worden sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . II . Beschwerde hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat entscheidungserheblicher Weise Anspruch Klägers rechtliches Gehör verletzt § Abs. Vernehmung Vorsitzenden Aufsichtsrats Mag . S. Partei Begründung abgelehnt hat Behauptung Klägers Gesellschafterversammlung habe Beschluss Geschäftsführeranstellungsvertrag gefasst Aufsichtsrat Umsetzung beauftragt sei Blaue hinein aufgestellt . 1 . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots verstößt Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze mehr findet . Ablehnung Kläger Vernehmung Vorsitzenden Aufsichtsrats Mag . S. Partei angebotenen Beweises findet recht Stütze . Ablehnung Beweises erhebliche Tatsache ist nur zulässig Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist Erheblichkeit beurteilt werden kann Blaue aufgestellt worden ist mithin Luft gegriffen ist Rechtsmissbrauch darstellt Urteil 26 . Januar . 20 ; Urteil 23 . Juni . . Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten . ist bedenken Beweisführer grundsätzlich gehindert ist Tatsachen behaupten genauen Kenntnisse hat aber Lage Dinge wahrscheinlich hält . unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst Beweisführer greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten willkürlich Behauptungen Geratewohl Blaue aufstellt . Regel wird Willkür nur angenommen werden können sächliche Anhaltspunkte fehlen Urteil 8 . Mai XI . 40 ; Beschluss 10 . Januar XI . 17 ; Beschluss 12 . Oktober Grundeigentum . . Sicht Berufungsgerichts fehlten Anhaltspunkte Vorliegen Wissen Aufsichtsratsvorsitzenden gestellten Tatsache . Kläger hat vielmehr Anhaltspunkte vorgetragen Befassung alleingeschäftsführungsbefugten Vertreters Alleingesellschafterin Geschäftsführeranstellungsvertrag Klägers Beauftragung Aufsichtsrats Vorsitzenden Umsetzung sprechen . Schon Umstand Telefonkonferenz Aufsichtsrats 4 . Dezember vorgesehen Tagesordnung Information Aufsichtsrats Änderungen Geschäftsführung " Gegenstand hatte bietet Anhaltspunkt . lässt Begründung verneinen Kläger gerade " Änderung angestanden habe Teilnahme . Geschäftsführer schafterin Aufsichtsratsmitglied unterstellt bloßen Information Beschluss nur Mag . bestehenden terversammlung ergebe . Beschlussfassung Beschlussfassung interpretierende Reaktion Mag . lungsvertrag Klägers ist ausgeschlossen Tagesordnung nur Information Änderungen Geschäftsführung vorsah . Berufungsgericht hat schon unberücksichtigt gelassen Entschädigungsregelung Entfristung Anstellungsverhältnisses wesentliche Änderungen Geschäftsführeranstellungsvertrags Klägers einbart wurden . wurde Geschäftsführeranstellungsvertrag Kläger Aufsichtsratsvorsitzenden selben Tag abgeschlossen so dass naheliegt Anstellungsvertrag Telefonkonferenz Geschäftsführer Gegenstand hatte Gesprächsgegenstand Vertragsschluss Aufsichtsratsvorsitzenden Reaktion Besprechungen war . Berufungsgericht hat überdies übersehen Kläger Vorlage entsprechenden Gesellschafterbeschlusses behauptet hat Geschäftsführer Alleingesellschafterin Mag . habe 16 . Dezember Beschluss Bestellung zweier weiterer Geschäftsführer gefasst . lag zeitlichen Zusammenhang Vertragsschluss Kläger Maßnahme Gesellschafterversammlung Annahme Berufungsgerichts Beteiligten seien sämtlich Kündigung Anstellungsverhältnisses Januar Zuständigkeit Gesellschafterversammlung bewusst gewesen Frage stellt . 2 . Gehörsverstoß war Entscheidung auch maßgeblichen Sicht Berufungsgerichts erheblich . Berufungsgericht hat Gegenteil behaupteten Tatsache erwiesen erachtet so Antrag § Abs. unberücksichtigt bleiben musste . Grundsatz Subsidiarität Parteivernehmung § Abs. steht Beweiserhebung Kläger unmittelbare Beweisführung anderes Beweismittel Verfügung steht . Beweiserhebung setzt auch vorherigen sonstigen Beweis Wahrscheinlichkeit Beweis gestellten Tatsache Urteil 6 Juli 66 ; Urteil 8 . Mai XI . . Berufungsgericht hat Beweis gestellte Tatsache auch Rechtsgründen unerheblich gehalten . Erst beantragten Beweiserhebung kann beurteilt werden Inhalt Telefonkonferenz Aufsichtsrats 4 . Dezember Beschlusslage auszugehen war Grund Vorsitzende Aufsichtsrats Vertrag Kläger Lasten Beklagten abschließen konnte . gilt Frage Ermächtigung Aufsichtsrats Aufsichtsratsvorsitzenden Entschließung Alleingesellschafterin auch ggf. anknüpfende Frage Teilnehmer Telefonkonferenz einig waren Vorsitzende Aufsichtsrats Aufsichtsrat handeln durfte . Berufungsgericht hat diesbezüglich bindende abweichende Feststellung getroffen . Beweiskraft Tatbestands entfällt Feststellungen Widersprüche Unklarheiten aufweisen vgl. Beschluss 1 . Dezember . . gilt hier Feststellung Berufungsgerichts Abschluss Vertrags Vorsitzenden Aufsichtsrats Aufsichtsratsbeschluss Grunde gelegen habe Beurteilungsgrundlage Feststellung erst beantragten Beweiserhebung vorhanden ist . Schon Beschluss Vertretungsakt selbst kann Ermächtigung Aufsichtsratsvorsitzenden auszulegen sein 21 . Aufl . . . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht auch Gelegenheit ggf. weiterem Sachvortrag Nichtzulassungsbeschwerde erstmals aufgeworfenen Frage Beklagte Dezember Unternehmen Sinne § Abs. Nr. Satz Abs. Satz Nr. war auseinanderzusetzen . Senat weist vorsorglich Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts Zahl Regel beschäftigten Arbeitnehmer lediglich Stichtag bezogen Referenzzeitraum hinweg ermitteln ist vgl. . . 2 . Fall Berufungsgericht erneut Ergebnis gelangen sollte Aufsichtsrat Abschluss Anstellungsvertrags zuständig war Geschäftsführer Alleingesellschafterin auch bevollmächtigt wurde wird prüfen sein Beklagte Vertretungsmangel berufen kann Glauben unvereinbaren Weise Widerspruch Verhalten zuständigen Organs setzen würde vgl. Urteil 8 . März -9- ZR . könnte ggf. schon dann auszugehen sein Geschäftsführer Alleingesellschafterin seinerseits Zuständigkeit Aufsichtsrats ausgegangen sein Handeln gebilligt haben sollte . B. Sunder V. Vorinstanzen : Entscheidung 3/15 OLG Entscheidung