NAMEN ZR Verkündet : 18 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AktG § Abs. Satz Fassung Gesetzes 6 . September . S. jetzt § Abs. Satz AktG Legt Eingliederung Hauptgesellschaft Angebot Gericht Spruchverfahren Umtauschverhältnis so natürliche Zahl Aktien eingegliederten Gesellschaft genau Aktie Hauptgesellschaft gewährt wird hier kann bereits Zahl Aktien mindestens Aktie Hauptgesellschaft benötigt wird Aktie Hauptgesellschaft verlangt werden hier : . Aktionär Aktien einzelne Pakete aufteilt gesetzlich vorgesehenen Abfindung Aktien Zahlung erhalten kann Verbesserung Umtauschverhältnisses Spruchverfahren erschlichenen Barabfindung Aktien verlangen . Urteil 18 . Oktober ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 8 . Zivilsenats 3 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Übertragung nennwertlosen S. -Stückaktien Zahlung € abgewiesen worden Beklagte Zahlung € Zug-um-Zug Lieferung Stück S. AG-Aktien verurteilt worden ist . Berufung Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil . Kammer Handelssachen Landgerichts 14 November teilweise abgeändert folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Kläger nennwertlose S. -Stückaktien winnbezugsrecht Geschäftsjahr übertragen € zahlen Zug-um-Zug Lieferung S. AG-Aktien Kläger . Beklagte wird weiter verurteilt Kläger nennwertlose Siemens-Stückaktien Gewinnbezugsrecht Geschäftsjahr übertragen € zahlen . Übrigen wird Klage abgewiesen . Anrufung Landgerichts entstandenen Mehrkosten trägt Kläger . übrigen Kosten Rechtsstreits tragen Kläger 99/100 Beklagte . Tatbestand : S. AG Folgenden wurde Beklagte eingegliedert . Abfindung wurden Aktionären Aktien Beklagten Verhältnis Aktien 50-DM-Aktie Beklagten gewährt . Aktienspitzen sollten DM € entgolten werden . Beschluss 31 . Januar setzte Oberlandesgericht Spruchverfahren Umtauschverhältnis Aktien Aktien Beklagten Ausgleich Aktienspitzen € SNI-Aktie . Kapitalmaßnahmen entsprechen 50-DM-Aktie inzwischen nennwertlose Stückaktien Beklagten . Kläger selbst Familienangehörigen reichten insgesamt SNI-Aktien einzelnen Paketen je Aktien erhielten entsprechende Zahlungen . 28 . Dezember Landgericht eingegangenen 9 . Januar zugestellten Klage begehrt Kläger Aktien teilweise Recht Rückzahlung erhaltenen Beträge Aktien Beklagten . legt Kläger Verhältnis SNI-Aktien aktuellen Stückaktien Beklagten . Hilfsantrag Klageantrag begehrt hilfsweise Umtausch Fünfer-Paket Fünfer-Paketen je Aktien Aktien . Ansicht muss Verhältnis SNIAktien aktuellen Stückaktien Beklagten SNI-Aktien Stückaktien erhalten . zweiten Klageantrag verlangt Aktien Beklagten Zugum-Zug Übertragung bisher noch umgetauschte SNIAktien dritten Klageantrag Erhöhung SNI-Aktien erhaltenen neue Stückaktien errechneten Umtauschverhältnis . Beklagte habe Abschluss unstreitig nur Stückaktien nachgeliefert habe aber beanspruchen . seinerzeit umgetauschten entsprächen Stückaktien Beklagten . Ergebnisses Spruchverfahrens habe insgesamt aktuelle Stückaktien erhalten geteilt multipliziert könne seinerzeit erhaltenen Aktien entsprechenden Stückaktien weitere Stückaktien verlangen . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat Beklagte Klageantrags Zurückweisung weitergehenden Berufung Klägers Zahlung € Zug-um-Zug Lieferung Stück SNI-Aktien verurteilt . richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Klägers Übertragungsansprüche weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat nur geringen Teil Erfolg . führt Verurteilung Beklagten Übertragung weiteren Stückaktien Beklagten Zahlung insgesamt € . Berufungsgericht hat ausgeführt Entscheidung Oberlandesgerichts Spruchverfahren komme erst Stückzahl mindestens SNI-Aktien Umtausch Aktien Beklagten Betracht . Kläger könne einzelnen Pakete jeweils Aktien Umtausch Aktien verlangen . Umtausch SNIAktien Fünfer-Paketen könne rückgängig machen . noch umgetauschten Aktien könne nur Zahlung € verlangen ; Zahlungsanspruch erster Linie entgangene Dividenden gestützt habe stehe Verurteilung Beklagten . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand . einzelnen Paketen je Aktien eingereichten SNI-Aktien Klageantrag verbleibt erhaltenen Barabfindung . noch eingereichten SNI-Aktien Klageantrag kann Kläger Stückaktien Beklagten Zahlung € verlangen . eingereichten SNI-Aktien ist bereits erhaltenen Aktien Beklagten Ergebnisses Spruchverfahrens weiteren Stückaktien € abzufinden Klageantrag . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Entscheidung Oberlandesgerichts Spruchverfahren Umtauschverhältnis festzusetzen Festlegung Mindestzahl Aktien Umtausch angesehen . Spruchverfahren neu festgesetzten Umtauschverhältnisses stehen Aktionär grundsätzlich schon jeweils SNI-Aktien Aktie Beklagten SNI-Aktien . Wird Umtauschverhältnis so festgelegt natürliche Zahl Aktien eingegliederten Gesellschaft genau Aktie Hauptgesellschaft gewährt wird kann bereits Zahl Aktien mindestens Aktie Hauptgesellschaft benötigt wird Aktie Hauptgesellschaft verlangt werden . Umtauschverhältnis Abfindung Aktien wird Verschmelzungswertrelation bestimmt . Abfindung ist angemessen Aktien Verhältnis gewährt werden Verschmelzung Aktie Gesellschaft Aktien Hauptgesellschaft gewähren wären § Abs. Satz AktG geltenden Fassung Gesetzes 6 . September . S. jetzt Abs. Satz AktG . Mindestmenge Umtausch ist Umtauschverhältnis nur insoweit abzuleiten Aktionär je Verschmelzungswertrelation erst bestimmten Anzahl Aktien Aktie Hauptgesellschaft erwerben kann hier ursprünglichen Angebot Beklagten Umtauschverhältnisses . Verschmelzungswertrelation Umtauschverhältnis ergibt natürliche Zahl Aktien eingegliederten Gesellschaft gerade Aktie Hauptgesellschaft benötigt wird hier Ergebnis Spruchverfahrens kann bereits natürlichen Zahl Aktien mindestens Aktie Hauptgesellschaft benötigt wird hier Umtausch durchgeführt werden . Auch Fall muss Abfindung so weit möglich Aktien bestehen . Spitzenausgleich ist gering halten vgl. AktG . ; Veil AktG 2 . Aufl . . ; . AktG 4 . Aufl . . . § Abs. Satz AktG jetzt Abs. Satz AktG war Zahlung Spitzenbeträge § Abs. Satz AktG jetzt § Abs. Satz AktG vorgesehen . " lautenden Umtauschverhältnis ermittelte Verhältnis gleichzeitig Mindestumtauschmenge verstanden wird kommt Sinn Gesetzes Erhöhung Barzahlungen höhere Zahl Aktien eingegliederten Gesellschaft Umtausch Aktien benötigt würde übrigen Aktionäre Zahlung abzufinden wären . würde Abfindung Aktien umso mehr Barabfindung ersetzt je genauer Umtauschverhältnis bestimmt wird . dann erhöhen regelmäßig Wertrelation festgesetzten Zahlen Aktien . Verhältnis hohen Zahl Aktien eingegliederten Gesellschaft hohe Zahl Aktien Hauptgesellschaft gestellt wird könnte Abfindung Aktien Hauptgesellschaft sogar weitgehend umgangen vorgesehene Barabfindung ersetzt werden . ändert auch durchgeführte Spruchverfahren . Gericht hat § Abs. Satz AktG Abs. Satz AktG angemessene Abfindung Verschmelzungswertrelation bare Zuzahlung Spitzenbeträge § Abs. Satz AktG Abs. Satz AktG bestimmen Gesetz vorgesehene Mindestzahl Aktien Umtausch festzusetzen . Spruchverfahren Umtauschverhältnis nur Aktionäre Lasten herabgesetzt werden kann Puszkajler Kölner Komm.z . . kann Neubestimmung Verschmelzungswertrelation nur Folge haben Zahl Aktien Umtausch Aktie Hauptgesellschaft benötigt wird sinkt . ursprüngliche Angebot hat insoweit Sperrwirkung . Neufestsetzung Spruchverfahren änderte Umtauschverhältnis Aktionäre noch Abfindung erhalten hatten auch Aktionäre Aktien bereits Leistung angebotenen Abfindung umgetauscht haben Koppensteiner Kölner Komm.z . AktG 3 . Aufl . . 19 ; jetzt § Satz SpruchG . Hauptgesellschaft kann Spruchverfahren herausgestellt hat unangemessenes Angebot gesetzlich gebotene Abfindung Aktien Hauptgesellschaft einschränken Barabfindung Stelle setzen . steht rechtskräftige Entscheidung Oberlandesgerichts Spruchverfahren . Anders Berufungsgericht meint lässt entnehmen Mindestzahl Umtausch festgesetzt wurde werden sollte . Inhalt Entscheidung ist erster Linie Wortlaut Tenors maßgebend Urteil 11 Juli 136 ; 13 . Mai ZR . Entscheidungsformel Beschluss 31 . Januar wird nur Umtauschverhältnis festgesetzt . wird auch Gründen Mindestzahl festgesetzt . Oberlandesgericht mathematisch errechneten Umtauschverhältnis Spitzenbetrags Glättung Umtauschverhältnisses -9- rechtlich möglichen Hüffer AktG 9 . Aufl . . 25 ; MünchKommAktG/Paulsen 3 . Aufl . . Zuzahlung Aktionäre verbunden wäre abgesehen hat dient Vermeidung Spitzenbeträgen . Glättung Wertrelation wären bare Zuzahlungen häufiger aufgetreten . Glättung bloßen Vereinfachung Umtauschverhältnisses ist unzulässig Spitzenausgleich möglichst gering halten Hüffer AktG 9 . Aufl . . 25 ; MünchKommAktG/Paulsen 3 . Aufl . . ; . AktG 4 . Aufl . . ; aA Vetter AG . Entscheidung Oberlandesgerichts Aktionär Aktien Bezug weiterer Aktien Beklagten berechtigen Anspruch Barentschädigung hat gibt nur Voraussetzungen Ausgleichs Aktienspitzen wieder lässt Schluss Festsetzung Mindestzahl . ausdrücklich geäußerte Absicht Oberlandesgerichts Barzahlung Aktienspitzen nur möglichst geringem Umfang zuzulassen würde Mindestumtauschmenge jeweils Aktien Berufungsgericht verkennt gerade Gegenteil verkehrt größerem Umfang Geld abzufindende Aktienspitzen vorhanden wären . Spruchverfahren neu festgesetzten zungswertrelation stehen Aktionär SNI-Aktien Aktie Beklagten rechnerisch SNI-Aktien Aktie Beklagten benötigt werden SNI-Aktien usw. 2 . Kläger hat aber dennoch Berufungsgericht Ergebnis zutreffend entschieden hat Anspruch Paketen je Aktien eingereichten SNI-Aktien Rückzahlung erhaltenen abfindung Aktien tauschen Aufteilung zustehende Barabfindung erschlichen hat . Kläger kann nachträglich Umtausch eingereichten Aktien verlangen . Aktionär Aktien einzelne Pakete aufteilt gesetzlich vorgesehenen Abfindung Aktien Zahlung erhalten kann Verbesserung Umtauschverhältnisses Spruchverfahren erschlichenen " Barabfindung " Aktien verlangen . Kläger hat gesetzlich vorgesehenen Abfindung Aktien Einreichung Paketen je Aktien Zahlung erschlichen Abfindung erhalten . muss Glauben festhalten lassen . kann Ergebnis Spruchverfahrens Aktie Beklagten günstig entwickelt hat benutzen günstigen Preisen Aktien Beklagten erwerben Ergebnis Kosten Beklagten spekulieren . Anspruch bestmögliche wirtschaftliche Verwertung Aktien hat Aktionär Urteil 8 . Mai . 22 ; 2 . Juni ZR . Selbst Aktionär hier echtes Wahlrecht Abfindung Geld Abfindung Aktien zusteht § Abs. Satz AktG Abs. Satz AktG ; Habersack GmbH-Konzernrecht 6 . Aufl . . ist einmal getroffene Wahl gebunden § 69 . Aufl . . ; gilt auch Abfindungsergänzungsanspruch Krieger Münchener Handbuch Gesellschaftsrechts AG 3 . Aufl . . . Erst Recht muss gelten Aktionär bestehenden Wahlrechts Barabfindung erschleicht . Auffassung Revision hat Beklagte herausgestellt hat unangemessenen Umtauschangebots verantworten Kläger nur Zahlung erhielt allein selbst Einreichung Aktien Paketen Barabfindung führten . Kläger kann auch Hilfsantrag begehrt Umtausch jeweils eingereichten Aktien Aktie Beklagten erreichen . Kläger hat Abfindung bereits bar erhalten . hätte Folge Spruchverfahrens allenfalls Abfindungsergänzungsanspruch erwerben können . Aktienspitzen Geld abgegolten wurden gibt hier aber Ergänzungsanspruch Spitzenbetrag Spruchverfahren erhöht wurde . redlichen Aktionär geringen Aktienbesitzes nur Aktien Aktie eintauschen nur Abfindung Geld erhalten konnte ist allerdings Anspruch Umtausch erhaltenen Geldabfindung Aktien einzuräumen Ergebnis Spruchverfahrens erstmals gesetzlichen Regelfall Abfindung Aktien ermöglicht . Spruchverfahren führt Aktionäre Mindestzahl Aktien Umtausch erreichten nur Zahlung entschädigt wurden nur Aktionären Aktien Hauptgesellschaft erhielten Abfindungsergänzungsanspruch Aktien modifiziert auch Art Abfindung nunmehr Zahlung Aktien Hauptgesellschaft erhalten . Ansonsten könnte Hauptgesellschaft unangemessenes Angebot weitem Umfang Mehrheitsverhältnisse beeinflussende Abfindungen Aktien begründen Spruchverfahren § Abs. Satz AktG 320b Abs. Satz AktG vorgesehen korrigiert werden könnte . Kläger ist Umtausch jedoch verwehrt . wollte Stückelung eingereichten Aktien zustehenden Abfindung Aktien Barabfindung erhalten muss § " Wahl " festhalten lassen . 3 . kann Kläger bisher umgetauschten SNIAktien Stückaktien Beklagten verlangen . kann Aktienspitzen entgangene Dividenden Zahlung verlangen . neu festgesetzten Umtauschverhältnis erhält Aktionär eingegliederten Gesellschaft Aktien Aktie Beklagten Ergebnis Spruchverfahrens rechnerisch nur SNI-Aktien Aktie Beklagten benötigt werden . Stelle inzwischen Stückaktien getreten sind hat Kläger Anspruch Aktien Beklagten . Kläger ist meint Stückaktien abzufinden Verhältnis umzutauschen ist . Eingliederung Zusammenhang stehende spätere Aktiensplit Ergebnis Stückaktien verbessert Umtauschverhältnis . Umtauschverhältnis Verschmelzungswertrelation ist Aktienstückelung Zeitpunkt Eingliederung maßgeblich allenfalls noch Zusammenhang Strukturmaßnahme Vermeidung Aktienspitzen geänderte Stückelung Aktien Hauptgesellschaft . nachfolgende Kapitalmaßnahmen wird Umtauschverhältnis beeinflusst . Bereits Wirksamkeit Eingliederung verliert Aktionär Mitgliedschaft eingegliederten Gesellschaft erwirbt Abfindungsanspruch Habersack GmbH-Konzernrecht 6 . Aufl . . 14 ; Singhof AktG 2 . Aufl . . ; Koppensteiner Kölner Komm.z . AktG 3 . Aufl . . . Höhe hängt Zeitpunkt geltend gemacht wird . Lediglich späteren Kapitalmaßnahmen ursprünglich geschuldeten Aktien mehr übertragen werden können ist Abfindungsschuld anzupassen . Beklagte Eingliederung existierende 50DM-Aktie mehr übertragen kann hat späteren Kapitalmaßnahmen Stelle getretenen Stückaktien übertragen . Kläger stehen Aktien insgesamt € Ausgleich Aktienspitzen Dividendenersatzanspruch . Kläger hat Anspruch € Ausgleich Aktienspitze . Rechnerisch benötigt Umtauschverhältnis nur SNI-Aktien Aktie Beklagten . Differenz umzutauschenden Aktien ist Spitzenbetrag Zahlung auszugleichen Abs. Satz AktG Abs. Satz AktG. Aktienspitze € Aktie untauschbaren SNI-Aktien errechnen € . Herabsetzung Betrags Aktienspitzen € Spruchverfahren rechnerische Folge Umtauschverhältnis Aktionäre insgesamt günstigeren Bewertung niedrigeren Bewertung Aktien Gesellschaften zulässig war muss Senat entscheiden Entscheidung Spruchverfahren bindend ist § Satz SpruchG . kommen entgangenen Dividenden Höhe € € . Kläger hat Anspruch Eingliederung angefallenen Dividenden Aktien Beklagten . gesetzliches Schuldverhältnis handelt sind entgangenen Dividenden € Stückaktie € € Dividende späten Umtausches ungeschmälert zuzuerkennen . weiteren Anspruch Körperschaftsteuergutschriften hat Kläger . Anspruch entgangenen Dividenden liegt tatsächlich bestehendes Gewinnbezugsrecht zugrunde . Kläger wird Dividende vielmehr nur so gestellt habe Aktien bereits Eingliederung . " Dividendenersatzanspruch " führt Abs. Nr. EStG . V.m . Abs. Nr. EStG aF anzurechnenden Körperschaftsteuer " Körperschaftsteuergutschrift " . Auch Schadensersatzanspruch entgangenen Körperschaftsteuergutschrift steht Kläger . Abs. Satz AktG Abs. Satz AktG schließt weitergehenden Schadensersatzanspruch zwar . weitergehenden Schadensersatzanspruch muss aber besondere Anspruchsgrundlage bestehen etwa Verzug Habersack GmbH-Konzernrecht 6 . Aufl . . . Kläger hat Beklagte Verzug gesetzt anderen Anspruchsgrund vorgetragen Steuerschaden dargelegt . Anspruch ist verjährt konkreten Ausformung Anspruch Abfindung Aktien erst Entscheidung Spruchverfahren entstanden ist Verjährung Erhebung Klage rechtzeitig gehemmt wurde . Anspruch Abfindung belief ursprünglich nur Geldentschädigung Kläger eingelieferten Aktienrest Mindestzahl Aktien Abfindungsangebot Beklagten notwendig war erreichte . Aktionäre Mindestzahl Aktien Umtausch erreichten nur Zahlung entschädigt wurden modifiziert Ergebnis Spruchverfahrens Art Abfindung Zahlung Aktien Hauptgesellschaft verlangen können . " Abfindungsergänzungsanspruch entsteht regelmäßige Abfindungsergänzungsanspruch Leistung weiterer Aktien Verbesserung Umtauschverhältnisses Rechtskraft scheidung Spruchverfahren verjährt . regelmäßige Abfindungsergänzungsanspruch verjährt § § Abs. Jahren Schluss Jahres entstanden ist Aktionär anspruchsbegründenden Umständen Regel Entscheidung Spruchverfahren Kenntnis erlangt hat grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . Abfindungsergänzungsanspruch können getrennt voneinander verjähren vgl. MünchKommAktG/Paulsen 3 . Aufl . . . Zwar erwirbt Aktionär getrennte Abfindungsergänzungsansprüche ; vielmehr gestaltet Gericht Spruchverfahren Abfindungsanspruch neu . Teilanspruch Leistung angebotenen Abfindung muss aber selbst gerichtlicher Bestimmung Erhöhung gleichzeitig Teilanspruch ergänzende Abfindung verjähren . Aktionäre Aktien noch eingereicht haben ursprünglich nur Zahlungsanspruch hatten noch Zahlung erhalten haben können jedenfalls sofern hier ursprüngliche Abfindungsanspruch noch verjährt war noch geltend gemacht werden konnte Entscheidung Spruchverfahren umgestalteten Abfindungsanspruch Umweg Zahlung geltend machen . verjährt dann Abfindungsergänzungsanspruch unterschiedliche Behandlung Entscheidung Spruchverfahren entstandenen Ansprüche Grund besteht . Verjährung Abfindungsergänzungsanspruchs Klägers Leistung Aktien begann Ende Jahres Entscheidung Oberlandesgerichts Spruchverfahren 31 . Januar getroffen wurde . dreijährige Verjährungsfrist wurde Einreichung alsbald zugestellten Klage 28 . Dezember noch rechtzeitig gehemmt § Abs. Nr. § . Senat ist Verschlechterungsgebot gehindert Verurteilung Zahlung Höhe € Berufungsgericht Verurteilung Zahlung € ersetzen . Berufungsgericht hat Verurteilung Beklagten Zahlung Betrags unterstellten Hilfsantrag Klägers gestützt . ist ausgegangen Kläger Zahlungsanspruch erster Linie " Dividendenersatz stützt Klage Umtausch Aktien Erfolg habe Anspruch Dividendenersatz bestehe Anspruch bare Zuzahlung Inhalt Zahlungsantrags sei . Kläger Hauptantrag Rechtsmittel weiterverfolgt insoweit Erfolg hat ist Entscheidung Hilfsantrag aufzuheben Verschlechterung liegt Urteil 19 . Januar . 4 . Kläger kann Verbesserung Umtauschverhältnisses weitere Stückaktien Beklagten bereits eingetauschten Aktien verlangen . Kläger hat Umtauschverhältnis Aktien Anspruch 50-DM-Aktien . hatte bereits Entscheidung Spruchverfahren Umtausch erhalten . entspricht Stückaktien . Abfindungsergänzungsanspruch ging Ergebnis Stückaktien . Abzüglich nachgelieferter Stückaktien sind Stückaktien noch geliefert . hat Kläger Anspruch € Aktienspitzen Dividendennachzahlung . Aktien Beklagten entsprechen SNI-Aktien . verbleibenden umtauschbaren SNI-Aktien ergeben Oberlandesgericht Aktienspitzen festgesetzten Betrag € Aktie € . Hinzuzurechnen sind € Dividendenersatzanspruch Aktien € . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung