NAMEN ZR Verkündet : 8 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § ; § Ist Haftung Gesellschafter Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertragliche Verbindlichkeit Gesellschaft Vertrag Gesellschaft Vertragspartner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil Gesellschaftsschuld beschränkt worden sog. quotale Haftung so ist Auslegung Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung ermitteln Umfang Gesellschaftsvermögen Erlöse Verwertung nur Schuld Gesellschaft anteilig Haftungsbetrag einzelnen Gesellschafters mindern . Urteil 8 . Februar ZR KG LG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revisionen Beklagten 2 3 5 7 Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 12 November werden zurückgewiesen . Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägerin Revisionsverfahren tragen Beklagten Gesamtschuldner % Beklagte % Beklagten Gesamtschuldner % Beklagte % Beklagten Gesamtschuldner % . Übrigen tragen Beklagten Kosten selbst . Tatbestand : Beklagten sind Gesellschafter Grundstücksgesellschaft . Folgenden : geschlossenen fonds Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Gegenstand Gesellschaft ist Bebauung gesellschaftseigenen Grundstücks straße Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilien- haus anschließende Verwaltung . Gesellschafter sind entsprechend geleisteten Einlagen folgt beteiligt : Beklagten % Beklagte % Revisionsverfahren beteiligte Beklagte % Beklagten % Beklagte % Beklagten % . Nr. Fondsprospekt Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags lautet : Gesellschafter sind Gesellschaftsvermögen Verhältnis Kapitaleinlagen beteiligt . haften Verbindlichkeiten Gesellschaft Gesellschaftsvermögen unbeschränkt Übrigen jedoch Gesamtschuldner nur quotal Verhältnis Kapitaleinlagen Abs. genannten Gesellschaftskapital zwingende gesetzliche Vorschriften gesamtschuldnerische Haftung vorsehen Behörden Versorgungsunternehmen verlangt wird . § Abs. Gesellschaftsvertrags steht Führung Geschäfte Gesellschaftern gemeinschaftlich . § Abs. bestellten Gesellschafter Führung Geschäfte gemeinsame Bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin Firma Partner lungsgesellschaft Vermögensanlagen Pflichten Geschäftsbesorgerin richteten Geschäftsbesorgungsvertrag Entwurf Fondsprospekt weitere Anlage beigefügt war . Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte Geschäftsbesorgerin Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz besaß umfassend Führung Geschäfte Gesellschaft Durchführung geplanten Baumaßnahme Geschäftsbesorgerin Weisungen Gesellschafter Vorgaben Gesellschaftsvertrags gebunden war . Nr. Geschäftsbesorgungsvertrags lautet : vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt Gesellschafter nur Beteiligungsverhältnissen Gesellschaft entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen . ist Verträge ausdrücklich aufzunehmen . Einschränkung gilt gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben Behörden Versorgungsunternehmen verlangt wird . erteilten Gesellschafter Vorgabe § Nr. Gesellschaftsvertrags Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten u.a. berechtigten Gesellschafter sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen . vertreten Geschäftsbesorgerin schloss April Rechtsvorgängerin Klägerin B. bank AG grundschuldbesicherte Darlehensverträge DM DM . Darlehensverträgen haften Darlehensnehmer gemeint : Gesellschafter § jedoch beschränkt genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge unten genannten Darlehensbetrag Zinsen Kosten . Aufstellungen werden Gesellschafter betragsmäßig Anteile Darlehen Annuitäten Gesamtbetrag usw. aufgeführt . Nr. Darlehensverträge enthält Überschrift Sicherheiten Regelungen Grundschulden persönliche Haftung Weitere Bestimmungen Sicherheiten ; 15.2.2 bestimmt Bank persönliche Haftung unabhängig Eintragung Bestand Grundschuld vorherige Zwangsvollstreckung Beleihungsobjekt geltend machen kann . Nr. 23.1 Darlehensverträge findet § Anwendung . Klägerin kündigte Darlehen Schreiben 10 . Mai stellte 30 . Juni Rückzahlung fällig . Hauptforderungen Darlehen waren Zeitpunkt insgesamt € offen . 1 . September belief Gesamtsaldo aufgelaufener Zinsen € . Klägerin erlöste Grundschuld Wege Zwangsverwaltung zunächst € sodann freihändige Veräußerung Grundstücks Anordnung Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 . Berücksichtigung Beträge beliefen Darlehensverbindlichkeiten 19 . Oktober 833.788,54 € . Auszahlung Kaufpreises Klägerin erklärte spätere Prozessbevollmächtigte Beklagten vertretenen Gesellschafter Hinweis § anstehende Zahlung ausschließlich persönliche Schuld Gesellschafter tilgen solle nämlich Darlehensteil erfolge Absicherungen private Gesellschafterhaftung erfasst sei Verrechnung quotale Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde . Hauptanträgen nimmt Klägerin Beklagten jeweils Zahlung Teils 1 . September bestehenden Darlehensrestschuld Anspruch Beteiligungsquote Gesellschaftsvermögen entspricht ; Hilfsanträgen berechnet anteiligen Haftungsbeträge Zugrundelegung Restschuld Abzug Erlöse Zwangsverwaltung Verwertung Fondsgrundstücks . Landgericht hat lediglich Hilfsanträgen entsprochen . Berufung Parteien hat Berufungsgericht Beklagten geringen Teil Zinsforderung Hauptanträgen verurteilt . richten Berufungsgericht zugelassenen Revisionen Beklagten 9 . Entscheidungsgründe : Revisionen Beklagten haben Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Haftung beklagten Gesellschafter folge § analog Verbindung § Abs. Satz Art . § Satz . Darlehensverträge verstießen Art . § Abschluss wirksam Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei . Geschäftsbesorgungsvertrag Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht seien Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig . Ebenso verletze Vollmacht Grundsatz Selbstorganschaft . Zwar sei Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung Beklagten Quote Gesellschaftsvermögen beschränkt worden . Quote berechne aber ursprünglichen Darlehensbetrag Zinsen Kosten Klägerin auch Hauptantrag unterschreite . freiwillige Tilgungsleistungen Gesellschaft noch Wege Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten Haftungsumfang . ergebe Auslegung Darlehensverträge Berücksichtigung Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung . Gesellschafter gem. § erklärte Tilgungsbestimmung sei unwirksam . II . hält Angriffen Revisionen stand . Beklagten schulden Klägerin anteilige Rückzahlung Darlehensbeträge Hauptanträgen geltend gemachten Höhe § analog . V.m . Abs. Satz . Darlehensverträge sind wirksam 1 . . quotale Haftung Beklagten Darlehensverbindlichkeiten bemisst ursprünglichen Darlehensbeträgen Zinsen Kosten Berücksichtigung Verwertungserlöse 2 . . 1 . Darlehensverträge sind wirksam gekommen . Fondsgesellschaft wurde Abschluss Darlehensverträge wirksam Geschäftsbesorgerin vertreten . Zutreffend Einklang höchstrichterlichen Rechtsprechung hat Berufungsgericht angenommen Geschäftsbesorgerin Abs. Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht Vertretung Gesellschaft Art . § verstößt § nichtig ist . Vertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds Führung Geschäfte umfassend Geschäftsbesorger überträgt Gesellschafter ist erteilte umfassende Vollmacht fallen Anwendungsbereich Rechtsberatungsgesetzes . Vertrag ist Inhalt Schwerpunkt Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Wahrung wirtschaftlicher Interessen Gesellschaft Gesellschafter gerichtet Urteil 18 Juli XI . f. ; Urteil 17 . Oktober XI . m.w . ; Urteil 12 . Januar XI . . So liegt Fall hier . Auffassung Revision handelt vereinbarten Tätigkeit Geschäftsbesorgerin Schwerpunkt Prüfung Besorgung Rechtsangelegenheiten . Vielmehr ist Geschäftsbesorgerin Geschäftsbesorgungsvertrag Wesentlichen Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden . So obliegen Vertrag Tätigkeiten Zusammenhang Verwirklichung Gesellschaftszwecks Verwaltung Gesellschaft nämlich Durchführung geplanten Investitionsmaßnahme § Nr. anschließende Bewirtschaftung Verwaltung Gebäudes § Nr. 8) . Zwar ist Geschäftsbesorgerin § Nr. Geschäftsbesorgungsvertrags auch Vornahme Erreichung Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen . ändert aber Tätigkeit rechtliche wirtschaftliche Belange Gesellschaft jedenfalls Vordergrund stehen . Dementsprechend ist § Nr. Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich gestattet Erledigung Aufgaben sachverständige Dritte beauftragen . Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz Selbstorganschaft steht Wirksamkeit Beauftragung Bevollmächtigung Geschäftsbesorgerin . höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis Gesellschaftsanteil Dritten übertragen werden . schließt jedoch Möglichkeit Gesellschafter vornherein Gesellschaftsvertrag Dritten weitem Umfang Geschäftsführungsaufgaben betrauen umfassende Vollmacht erteilen selber organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten Urteil 22 . Januar 294 ; Urteil 16 November 54 55 ; Urteil 20 . September ; Urteil 15 . Februar XI ; -9- Urteil 18 Juli XI . . Anforderungen genügen Geschäftsbesorgungsvertrag Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht . Geschäftsbesorgerin war gem. § Abs. Geschäftsbesorgungsvertrags Vorgaben Gesellschaftsvertrags Weisungen Gesellschafter gebunden . Abschluss Gesellschaftsund Geschäftsbesorgungsvertrags waren bereits wesentlichen Grundlagen Fondsgesellschaft geschaffen Rechtsverhältnisse künftigen Gesellschafter festgelegt ebenso auch Umfang Kreditaufnahme Gesellschaftsvertrags . 2 . Zwangsverwertung Grundstücks erzielten Erlöse verringern persönliche Haftung Beklagten . quotale Haftung Gesellschafter bemisst Zeitpunkt Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld Nominalbetrag ausgereichten Darlehens Zinsen Kosten . Verwertung Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich Obergrenze Haftung . Verbindlichkeiten Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften Gesellschaftsvermögen Gesellschafter analog § grundsätzlich akzessorisch persönlich primär unbeschränkt voller Höhe . Anerkennung Rechtsfähigkeit Außengesellschaft bürgerlichen Rechts neueren Rechtsprechung erkennenden Senats Urteil 29 . Januar hat Haftung Gesellschafter rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten Ergebnis geändert ; wurde lediglich andere dogmatische Grundlage gestellt . früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre Haftung Gesellschafter Privatvermögen begründet wurde Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich Gesellschaft Gesellschafter verpflichtete Vertreterhandeln somit auch Gesellschaftern zugerechnet wurde wird nunmehr Konsequenz Anerkennung beschränkten Rechtsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anlehnung OHG akzessorische Haftung Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft § hergeleitet vgl. Urteil 27 . September 315 ; Urteil 29 . Januar 341 ; Urteil 21 . Januar ZR 2/00 1 ; Urteil 24 . Februar 88 ; Urteil 7 . April ZR . Beklagten noch Geltung Doppelverpflichtungstheorie Fondsgesellschaft beigetreten sind wurden Darlehensverträgen ausdrücklich auch Privatvermögen Verbindlichkeiten Gesellschaft verpflichtet . Gesetzes § analog unbeschränkte persönliche Haftung Gesellschafter wurde Darlehensverträgen Klägerin Beteiligung Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag Darlehen Zinsen Kosten beschränkt . Zulässigkeit vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen Zweifel . Urteil 21 . Januar ZR 2/00 1 5 ; vgl. auch Hopt Baumbach/Hopt 34 . Aufl . . . Darlehensverträgen abweichend § vereinbarten quotalen Haftungsanteile Beklagten sind Zwangsverwaltung Verwertung Fondsgrundstücks erzielten Erlöse verringert worden . Zahlungen sonstige Erlöse Gesellschaftsvermögen sind Gesetzes Haftungsanteile anzurechnen . Senat noch Geltung Doppelverpflichtungstheorie schieden hat kommt Fall quotalen Beschränkung Gesellschafterhaftung Erfüllungswirkung Gesellschaftsleistung Beteiligungsquote einzelnen Gesellschafters § Abs. Betracht Haftungsanteile einzelnen Gesellschafter Gesellschaftsschuld nur beschränktem Umfang gesamtschuldähnliches Verhältnis bilden Urteil 16 . Dezember . Übergang Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung Gesellschafterhaftung führt anderen Ergebnis . Auffassung Revision folgt Grundsatz Akzessorietät Gesellschaftsschuld Gesellschafterhaftung Leistungen Gesellschaftsvermögen anteilige persönliche Haftung Gesellschafter anzurechnen sind . Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich jeweilige Bestand Gesellschaftsschuld auch persönliche Haftung Gesellschafter maßgebend ist Urteil 29 . Januar . Beklagten schulden analoger Anwendung § unabhängig Haftungsquote ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls noch offenen Betrag Darlehensschuld Klägerin auch Gesellschaft beanspruchen könnte . steht hier allerdings Erfolg Klage Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils Abzug Erlöse Zwangsverwaltung Verwertung Grundstücks verbleibende Darlehensrestforderung unterschreiten . Senat genannten Entscheidung quotalen Gesellschafterhaftung Urteil 16 . Dezember f. Lösung Anrechnungsproblematik entsprechende Anwendung § Abs. geboten erachtet hat wird festgehalten . Anerkennung Rechtsfähigkeit Außengesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlichen Einordnung Gesellschafterhaftung akzessorische Haftung Gesellschafter Verbindlichkeiten Gesellschaft ist entsprechende Anwendung § Raum noch besteht Bedürfnis vgl. f. ; Loddenkemper 707 ; . Gesellschaft ist befugt Tilgungsbestimmungen Sicherung Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung Gesellschafter auch Quote beschränkt worden ist verfügen verringern . Frage dann Gesellschafter Gläubiger Gesellschaft vereinbart haben abweichend § Verbindlichkeiten Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend Beteiligungsquote Gesellschaftsvermögen haften Haftung weitergehend beschränkt werden sollte ursprünglichen Haftungsanteile Leistungen Gesellschaftsvermögen verringern beurteilt Berufungsgericht zutreffend ausführt ausschließlich Inhalt vertraglichen Vereinbarungen . quotale Haftung ist gesetzlich geregeltes Haftungskonzept . Gesellschaft Vertragspartner steht frei vereinbaren Tilgungen Gesellschaftsvermögen nur Schuld Gesellschaft anteilig Haftungsbetrag einzelnen Gesellschafters mindern . Ebenso kann Darlehensgeber verpflichten vorrangig Gesellschaftern Gesellschaftsvermögen Anspruch nehmen erzielten Erlöse wiederum nur Gesellschaft anteilig Gesellschaftern Haftungsbetrag anzurechnen . Klägerin geschlossenen verträgen lässt derartige Haftungsbeschränkung entnehmen . Berufungsgericht hat Parteivereinbarungen Rechtsfehler ausgelegt Parteien Haftung Beklagten konkret bezifferten berechneten Beträge Sinne summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben Haftungsbeträge Tilgungen Gesellschaftsvermögen verändern sollten . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Auslegung Berufungsgerichts berücksichtigt anerkannten Auslegungsgrundsätze . steht Auffassung Revision Wortlaut Darlehensverträge Einklang . Formulierung Gesellschafter beschränkt Beteiligungsquote entsprechenden Anteil Darlehensbeträge haften besagt ebenso Begriff quotalen Haftung anteilige Haftung ursprüngliche Darlehen Verrechnung Erlöse Zwangsverwaltung Verwertung Gesellschaftsgrundstücks Darlehensschuld beziehen soll . Regelung Nr. 23.1 Darlehensverträge § Anwendung findet stützt Auslegung Berufungsgerichts . kann stehen gem. § § Abs. unwirksam ist Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte Vertragspartner unangemessen benachteiligt vgl. Urteil 9 . März XI ; 70 . Aufl . . 8) . Jedenfalls schließt Bestimmung übereinstimmenden Willen vertragsschließenden Parteien Leistungen Gesellschaftsvermögen Haftung Gesellschafter vermindern sollten . Inhalt beabsichtigten Regelung sollte allein finanzierende Bank entscheiden können Zahlungen angerechnet werden . Revision mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt auch Nr. Darlehensvertrags entnehmen Leistungen Gesellschaftsvermögen Haftung Gesellschafter anteilig vermindern sollten . werden zwar Zahlungen Bank nur persönlichen Forderungen Grundschulden Schuldversprechen sonstigen Sicherheiten angerechnet . sönlichen Forderungen ist hier aber Darlehensforderung Gesellschaft persönliche Haftung Gesellschafter Gesellschaftsschuld gemeint . Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird Interessen Vertragsparteien gerecht . persönliche gesamtschuldnerische Haftung Gesellschafter entspricht Wesen Personengesellschaft Haftungsverhältnissen Gesellschaft eigenes Gunsten Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt Urteil 7 . April ZR . ist BGB-Gesellschaft Kapitalerhaltungsregeln fehlen Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage Kreditwürdigkeit Gesellschaft . gesetzlichen Regelfall ist Kreditgeber Gesellschaftsvermögen zusätzlich persönliche Haftung Gesellschafter gesichert . Begnügt abweichend Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung teilschuldnerischen Haftung Gesellschafter Beteiligung Gesellschaftsvermögen rechtfertigt allein Annahme weiterem Umfang Sicherung verzichten will . Sollen Zahlungen Erlöse Gesellschaftsvermögen ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge Gesellschafter vermindern Folge Kreditgeber ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge weiterem Umfang Insolvenzrisiko Gesellschafter tragen hat bedarf nimmt § Blick eindeutigen Vereinbarung . gilt erst recht Fall Haftungsanteile hier Summe ausgewiesen sind jeweils Obergrenze Haftung darstellt . Allerdings führt Verständnis quotalen Haftungsbeschränkung Gläubigerin umso besser Ausfall Darlehensforderungen abgesichert ist je niedriger valutieren . ist aber Besonderheit quotalen Haftungsbeschränkung trifft auch andere Sicherheiten Grundschulden Sicherungsübereignungen u.a. . unangemessenen Übersicherung kann gesetzlichen Wertung Absicherung Gläubigers Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesamtschuldnerische Haftung Gesellschafter vorsieht Rede sein . Auffassung Revision besteht auch Gefahr doppelten Befriedigung Forderungen Klägerin . Zwar sind getroffenen Vereinbarungen Forderungen Darlehensverträgen dinglich Grundschulden Gesellschaftsgrundstück auch persönliche auch nur teilschuldnerische Haftung Gesellschafter gesichert . Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung . doppelte Befriedigung Forderungen scheidet Akzessorietät Gesellschafterhaftung . Erlangt Klägerin Verwertung dinglichen Sicherheit Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter Befriedigung reduziert Umfang Darlehensschuld Gesellschaftsgrundstück Gesellschafter haften . Ist Darlehensschuld erloschen schulden auch Gesellschafter mehr § . Darlehensverträge enthalten Vorgabe vorrangig Fondsgrundstück verwerten ist ; vielmehr stellen Klägerin ausdrücklich frei Gesellschafter Wahl persönlich Verwertung Grundstücks Anspruch nehmen 15.2.2 . Wären Revision meint dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse persönliche Haftung Gesellschafter anzurechnen bezöge quotale Haftung nur noch Verwertung dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld hinge Höhe anteiligen Haftung Gesellschafter vornherein Zeitpunkt Klägerin Anspruch genommen werden . spricht Gesellschafter Umfang Haftung Zufälligkeiten unterwerfen wollten . Wollte vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung Revision befürworteten Sinn begreifen sähe Darlehensvertrag Verwertungsreihenfolge wäre vorsichtiger Gläubiger Übrigen gehalten zuerst Gesellschafter Anspruch nehmen erst dann Grundstück verwerten . liegt ersichtlich Interesse Fondsgesellschafter . Auslegung Darlehensverträge spricht Klägerin Haftungsquoten bezogen Verwertung Fondsgrundstücks noch bestehende Restschuld berechnet freiwilligen Gesellschaftsleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat . rechtfertigt Annahme Klägerin selbst Darlehensverträge Sinne verstanden hat anteiligen Haftungsbeträge Gesellschafter Tilgung Darlehensschuld verringern sollten . Bestand Klägerin Erwartung Berücksichtigung Vollstreckung Gesellschaftsvermögen erlösten Beträge Darlehensrestforderung realisieren können Gesellschafter Beteiligungsquote Gesellschaftsvermögen anteilig Tilgung Kündigung Darlehen offenen Saldos Anspruch nähme ist Vorgehensweise Klägerin nur Kostengesichtspunkten naheliegend trägt auch Interessen betroffenen Gesellschafter Rechnung . abweichende Beurteilung quotalen Haftung Beklagten ergibt Fondsprospekt Gesellschaftsvertrag . Beklagten können Klägerin grundsätzlich Inhalt Fondsprospekts Regelungen Gesellschaftsvertrags entgegenhalten . Umfang Haftung Gesellschafter gesetzlichen Haftung § beschränkt wurde richtet ausschließlich darlehensvertraglichen Vereinbarungen . Fondsprospekt enthaltenen Geschäftsbesorgungsverträge kommt Rechtsverhältnis Parteien Darlehensvertrags grundsätzlich vgl. Beschluss 19 . Juni XI juris . Allerdings können Darlehensvertrag abweichende Aussagen Fondsprospekts Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar Bedeutung sein . Vereinbart Bank Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen Fremdgeschäftsführer bewusst Information Gesellschafter Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge kann Anspruch Gesellschafter Bank gem. auslösen vgl. Urteil 29 . September XI . . Umstände haben hier Beklagten vorgetragen . Zwar heißt S. hiesigen Prospekts : Gläubiger Grundpfandrecht gesichert sind haftet zunächst Grundstück auch öffentliche Lasten insgesamt . haften Gesellschafter nur quotal entsprechend Beteiligung . Schon Verständnis sei vorrangige Verwertung Fondsgrundstücks vorgeschrieben so 27 . Senat Berufungsgerichts Urteil 28 . März juris ; Schlussurteil 20 . Dezember veröffentlicht ; nachfolgend Urteil 29 . September XI ist zwingend . Auch haben Beklagten behauptet Klägerin Verhandlung Darlehensverträge bewusst abgewichen sei . kann Prospekt Gesellschaftsvertrag entnommen werden Klägerin Gesellschafter erst Verwertung Fondsgrundstücks Anspruch nehmen können sollte Verwertung Grundstücks erzielten Erlöse quotale Haftung angerechnet würden . zunächst Grundstück haftet Gesellschafter kann Berufungsgericht zutreffend ausführt ebenso gut bloße Aufzählung verschiedenen Sicherheiten verstanden werden Verwertungsreihenfolge vorzugeben . Formulierungen Seiten Fondsprospekts betonen zwar Gesellschafter Dritten Vermögen nur quotal haften . legen aber quotale Haftung ursprünglichen Darlehensbetrag Zeitpunkt Inanspruchnahme noch offenen Saldo berechnen ist . Allein Verwendung Begriffs lässt herleiten variable jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte . Gleiches gilt § Nr. Gesellschaftsvertrags . Auch Bestimmung ist lediglich entnehmen Haftung Gesellschafter Privatvermögen quotal beschränkt ist . Ebenso verpflichtet § Nr. Geschäftsbesorgungsvertrags Geschäftsbesorgerin quotale Haftung Gläubigern vereinbaren Inhalt konkretisieren . 3 . Beklagten können Erfolg Schreiben 29 . September erklärte Tilgungsbestimmung Erlöses Verwertung Fondsgrundstücks berufen . entsprechende Anwendung § Abs. scheidet . erlaubte Gesellschaft systemwidrig Tilgungsbestimmung Sicherung Gläubigerin dienende Gesellschafterhaftung verfügen hier selbst Fall entziehen Gesellschaftsvermögen Befriedigung ausreicht . kann Vergünstigung Tilgungsbestimmungsrechts nur Schuldner zugute kommen freiwillig Wege Zwangsvollstreckung freihändigen Verwertung Sicherheiten geleistet hat vgl. Urteil 23 . Februar XI ; Urteil 28 . Juni juris . 18 ; Urteil 3 . Juni XI . . 4 . Höhe Klägerin zuletzt berechneten Restforderung Anteile Beklagten Gesellschaftsvermögen wendet Revision . Erfolg Klage steht Summe Haftungsbeträge Beklagten Abzug Erlöse Gesellschaftsvermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt . Restforderung Zahlungen Anspruch genommener Gesellschafter Betrag Haftungsanteils Beklagten gesunken sogar ganz erloschen ist kann Anspruch genommenen Gesellschafter weiteren Vollstreckung Klägerin analog § Abs. entgegengehalten werden . Vorinstanzen : Entscheidung 29.11.2007 KG Entscheidung