NAMEN Verkündet : 12 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja AktG § Satz Bestätigung Beschluss gemäß § Satz AktG zugänglich ist Erstbeschluss Art Weise Zustandekommens betreffenden heilbaren Verfahrensfehler leidet . derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. Abstimmungsergebnis Erstbeschlusses Zählfehlern Mitzählung Verletzung Stimmverbots abgegebenen Stimmen ähnlichen Irrtümern fehlerhaft festgestellt worden ist . wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nur Anfechtbarkeit Erstbeschlusses Maßgabe § Satz AktG entzieht auch Erstprozess Anfechtung Erstbeschlusses verbundenen noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage Boden . Urteil 12 . Dezember OLG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 12 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Münke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil Oberlandesgerichts 21 . Mai aufgehoben Endurteil Landgerichts 5 . Kammer Handelssachen 17 . Oktober abgeändert . Klagen werden abgewiesen . Kosten Rechtsstreits werden Klägern auferlegt . Tatbestand : Kläger fechten vorliegenden Rechtsstreit Aktionäre beklagten Aktiengesellschaft Hauptversammlungsbeschluss 17 Juli Beschluss Hauptversammlung Beklagten 18 . Dezember Folgenden : Erstbeschluss bestätigt wurde . Gegenstand Erstbeschlusses war Antrag Minderheitsaktionären Bestellung Sonderprüfers § AktG Hinblick stimmte Vorgänge Zusammenhang Erwerb Industriebeteiligungen Kapitalerhöhungen Kreditgewährungen Einsetzung fungsgesellschaft Folgenden : AG Sonderprüferin . lungsleiter stellte Abstimmung Ja-Stimmen NeinStimmen Vorstandsmitglied Dr. Ausübung Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen Enthaltungen Ablehnung Antrags Protokoll . Kläger hiergegen positive Beschlussfeststellungsklagen erhoben hatten bestätigte Hauptversammlung Beklagten Vorschlag Vorstand Aufsichtsrat Beschluss 17 Juli Mehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen § AktG festgestellten ablehnenden Erstbeschluss . hat Landgericht Erstbeschluss 18 . Dezember nichtig erklärt festgestellt Minderheitsantrag Bestellung Sonderprüfers Einsetzung Sonderprüferin Mehrheit angenommen worden sei ; Begründung hat ausgeführt Vorstand Dr. Vollmacht abgegebenen Stimmen Stimmrechtsverbots § AktG Nein-Stimmen hätten gewertet werden dürfen . Urteil gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen zugleich Revision zugelassen . Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat Senat bislang beschieden Beschluss 27 . Januar Entscheidung rechtskräftigen Abschluss hiesigen Rechtsstreits schluss Hauptversammlung Beklagten 17 Juli seinerzeit bereits Landgericht rechtshängig war Vorgreiflichkeit Sinne § ausgesetzt . vorliegenden Rechtsstreit hat Landgericht Anfechtungsklagen Kläger Bestätigungsbeschluss nichtig erklärt . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet führt Abweisung Klage . Hauptversammlung Beklagten 17 Juli gefasste Bestätigungsbeschluss gemäß § Abs. AktG ist wirksam . Berufungsgericht hat Begründung gegenteiligen Auffassung ausgeführt : Bestätigungsbeschluss 17 Juli sei schon gemäß § AktG wirksam angefochtene Erstbeschluss 18 . Dezember lediglich heilbaren Verfahrensfehler Bestätigung § AktG zugänglichen inhaltlichen Fehler beruhe . Zwar sei Ergebnis Erstbeschlusses Versammlungsleiter zunächst wirksam unrichtig anfechtbar festgestellt worden ; jedoch habe verfahrensfehlerhafte Berücksichtigung Stimmen Stimmverbot unterlegen hätten Inhaltsmangel Beschlusses geführt tatsächlich beantragte Sonderprüfung ablehnender Antrag zustimmender Beschluss gefasst worden sei . Fall könne § Satz AktG bestätigt werden Inhalt tatsächlich gar beschlossen worden Regelungsgehalt gerade Streit sei . Heilung Bestätigungsbeschluss stehe hier Inhalt Erstbeschlusses richtig feststellende positive Feststellungsentscheidung Vorprozesses . Umdeutung unzulässigen Bestätigungsbeschlusses erneuten Ablehnungsbeschluss Hauptversammlung bezüglich Sonderprüfung sei möglich Neuvornahme Beschlussgegenstand gewesen sei . sei Bestätigungsbeschluss Neuvornahme verstanden ohnehin Verfahrensfehlers anfechtbar Bestellung Sonderprüfers betreffenden Beschlussvorschlag § AktG zwingend Aufsichtsrat allein etwa geschehen zugleich auch Vorstand zuständig gewesen sei . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Bestätigungsbeschluss Hauptversammlung Beklagten 17 Juli ist wirksam inhaltsgleiche Sonderprüfung ablehnende Erstbeschluss 18 . Dezember Bestätigungswirkung § AktG ausschließenden allenfalls Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler litt 1 . Erstbeschluss zugleich Anfechtung erhobene positive feststellungsklage rechtskräftigen stattgebenden Entscheidung wirksamen Bestätigung entgegensteht 2 . Klägern erstmals mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge selbst sei gesetzwidriger Bekanntmachung Tagesordnung Hauptversammlung verfahrensfehlerhaft gekommen Versäumung Anfechtungsfrist § Abs. AktG verfristet ist 3 . . 1 . Beschluss Hauptversammlung Beklagten 17 Juli weist Merkmale gültigen Bestätigungsbeschlusses . S. Satz AktG . klaren Wortlauts Bestätigungsbeschlusses 17 Juli besteht Zweifel Hauptversammlung Erstbeschluss gültige Regelung betreffenden Gesellschaftsangelegenheit damals beschlossen festgestellte Ablehnung Minderheit beantragten Sonderprüfung Bestellung prüferin anerkennen Wirkung Zukunft behauptete tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen wollte vgl. . Hauptversammlung Beklagten gefasste Bestätigungsbeschluss war auch Ansicht Vorinstanzen geeignet Bestätigungswirkung dahingehend entfalten behaupteten tatsächlich bestehenden Mangel Erstbeschlusses beseitigte . Erstbeschluss war auch Vorinstanzen Ansatz verkennen Tatsacheninstanzen Vorprozesses nommenen fehlerhaften Feststellung Abstimmungsergebnisses etwa nichtig lediglich anfechtbar . S. § Abs. AktG grundsätzlich bestätigungsfähig . Wurden Zusammenhang Abstimmung Erstbeschluss Vorstandsmitglied Stimmrechtsvollmachten gebenen Stimmen Nein-Stimmen mitgezählt Vorinstanzen hier Anschluss rechtskräftige Entscheidung Oberlandesgerichts ausgegangen sind auch Revisionsinstanz Kläger zutreffend unterstellt werden mag § AktG Abstimmungsverbot unterlag so war Feststellung Versammlungsleiters Sonderprüfung betreffende Antrag sei abgelehnt zwar unrichtig . Gleichwohl handelt nichtigen Scheinbeschluss ; vielmehr bewirkten Feststellung Beschlussergebnisses Leiter Hauptversammlung Aufnahme notarielle Niederschrift gemäß § Abs. AktG Beschluss verkündeten Niederschrift fixierten Inhalt existiert wirksam angefochten ist . . Senats : vgl. nur 197 ; 30 ; 69 ; . Schrifttum : vgl. MünchKomm.z . AktG/Hüffer 2 . Aufl . § Rdn . m.w . . ; . AktG 4 . Aufl . § Rdn . . ist Vorgreiflichkeit vorliegenden Rechtsstreits Bestätigungsbeschluss beschlossenen Aussetzung Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens rechtskräftiges Gestaltungsurteil Bezug Erstbeschluss vorliegt Erstbeschluss Hauptversammlung 18 . Dezember festgestellten Beschlusslage auszugehen . Erstbeschluss leidet auch Ansicht Vorinstanzen unabhängig Art Weise Zustandekommens anhaften zwangsläufig bestätigenden Zweitbeschluss übertragen würde . hier unterstellte fehlerhafte Feststellung Abstimmungsergebnisses Versammlungsleiter stellt lediglich heilbaren Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler . : vgl. OLG ; AG 491 ; Hüffer AktG . Aufl . § Rdn . 2 ; MünchKomm.z . AktG aaO Rdn . ; aaO Rdn . ; Laden ; Zöllner Festschrift ; AG . Verfahrensfehlerhaft festgestellt ist Abstimmungsergebnis nur dann Zählfehler ähnliche Irrtümer gekommen ist ; vielmehr steht auch hier vorliegende Fall gleich ungültige Verletzung Stimmverbots abgegebene Stimmen mitgezählt worden sind . Fällen kann Hauptversammlung Bestätigung Willen bekunden Erstbeschluss anhaftenden Verfahrensmängel verbindliche Regelung Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen nur bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst Mangel Erstbeschlusses also vermieden wird . liegt zentrale Zweck Bestätigungsbeschlusses : kann Verfahrensmangel zwar ungeschehen machen allerdings gibt Aktionären Möglichkeit erklären Fehlers Inhalt Beschlusses festhalten wollen Anfechtungsgrund mehr geltend gemacht werden soll vgl. . Dementsprechend war Sinne § AktG rechtlich zulässig Hauptversammlung Beklagten 17 Juli nunmehr Vermeidung Mitwirkung Vorstandsmitglieder -9- mung bestätigenden Beschluss fasste Erstbeschluss zwar verfahrensfehlerhaft gekommenen inhaltlich aber unbedenklichen Ablehnung Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll . Weise Zusammenhang fehlerhaften Feststellung Abstimmungsergebnisses Erstbeschlusses unterlaufene Verfahrensfehler Inhaltsfehler umgeschlagen " sein sollte haben vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuzeigen vermocht ; " Metamorphose " lässt geltenden Recht auch überzeugend begründen . 2 . Behebbarkeit Verfahrensmangels Erstbeschlusses Bestätigungsbeschluss § AktG ist auch ausgeschlossen Vorprozess Anfechtungsklage positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden worden ist . Zwar ist Anfechtungskläger prozessualen Situation vorliegenden gestattet Anfechtungsklage Erstbeschluss Antrag Feststellung zustimmenden Beschlusses verbinden einerseits Anfechtungsurteil nur rechtswidrige Beschluss kassiert aber rechtmäßige Beschlusslage hergestellt werden kann andererseits allein erhobene positive Feststellungsklage Anfechtungsklage ersetzen kann . Jedoch führt nur erfolgreiche Anfechtungsklage Vernichtung ablehnenden Beschlusses erst Beseitigung schafft Raum anderweitige gerichtliche Feststellung ; Rechtskraft Anfechtungsklage ergangenen kassatorischen Urteils ist jedoch fragliche Erstbeschluss gültig vgl. § Nr. AktG erst Gerichtsurteil festzustellender positiver schluss angefochtenen noch gültigen Ablehnungsbeschluss " ersetzen " soll noch existent ist . Dementsprechend beseitigt wirksamer Bestätigungsbeschluss nur Anfechtbarkeit Erstbeschlusses Maßgabe § Satz AktG entzieht auch Erstprozess erhobenen noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage Boden . 3 . Kläger erstmals mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht haben Bestätigungsbeschluss selbst leide Verfahrensmangel fehlerhaften Bekanntmachung Tagesordnung geschehen Aufsichtsrat Vorstand allein Aufsichtsrat Vorschlag Bestätigung Erstbeschlusses Ablehnung Bestellung Prüfern Hauptversammlung habe unterbreiten dürfen vgl. § Abs. Satz AktG ist Klage ebenfalls unbegründet . Mangel würde Nichtigkeit Bestätigungsbeschlusses § Abs. AktG nur Anfechtbarkeit § Abs. AktG führen . potentiellen Anfechtungsgrund können Kläger Anfechtungsklage Bestätigungsbeschluss jedoch schon Erfolg stützen Revision Recht rügt verfristet . S. § Abs. AktG anzusehen ist . Vorschrift ist ständigen Senatsrechtsprechung nur nachträgliche Erhebung Anfechtungsklage auch Nachschieben neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen f. ; ; m.w . . . Senatsentscheidung 22 Juli allein Umfang Darlegung Berufungsgründe ging ergibt Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe Rechtsstreit einführen Gesetzgeber wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift Abs. AktG funktionslos machen dürfte ; vielmehr muss Anfechtungsklage Anfechtungsfrist genannten Entscheidung Teil Klagegrundes Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt Kläger Anfechtbarkeit Beschlusses herleiten will vorgetragen werden vgl. Sen . . 14 . März Klarstellung 6 ; Sen . . 9 . Mai . vorliegenden Fall ist potentielle Anfechtungsgrund verfahrensfehlerhaften Bekanntmachung Tagesordnung Hauptversammlung verspätet nämlich Hinweis Berufungsgerichts erstmals mündlichen Berufungsverhandlung 20 . Mai Verfahren eingeführt worden ; haben Klägervertreter Termin selbst erklärt Anfechtung primär Ankündigungsmangel gestützt hätten entschieden Meinung seien jedenfalls Umdeutung entgegenstehe . nachgeschobenen angeblichen Verfahrensfehler Zustandekommen Bestätigungsbeschlusses selbst betrifft handelt Verhältnis Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft anderen Lebenssachverhalt . . mithin Bestätigungsbeschluss rechtswirksam ist sind auch Senat Endentscheidungsreife selbst entscheiden hat § Abs. Klage verfolgten diversen gestaffelten Hilfsanträge Feststellung Nichtigkeit " " Unwirksamkeit " " Wirkungslosigkeit " offensichtlich unbegründet . Münke Vorinstanzen : Entscheidung 17.10.2002 OLG Entscheidung