BESCHLUSS 20 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nutzungsrecht ist wesentlicher Bestandteil Eigentums schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich Bestätigung Sen . . 8 . Dezember ZR . Gebrauchsvorteile Miteigentum stehenden Grundstücks hier : Vermietung Stellplätzen stehen Teilhabern Mitberechtigung nur dann gemeinsam Nutzungen Grundstück verbunden Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern Sondernutzungsrecht zugewiesen sind . Abs. garantiert nur Beteiligung vorhandenen Nutzungen . Beschluss 20 . Oktober ZR AG II . Zivilsenat hat 20 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Kläger Urteil Zivilkammer Landgerichts 30 November Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : Zulassungsgründe liegen ; Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Ansicht Berufungsgerichts kommt formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung . steht Streit ist schon klärungsbedürftig Bruchteilsgemeinschaft Grenzen § Abs. Teilhaber Sondernutzungsrechte einzelne Teilhaber begründet werden können siehe insoweit nur . 17 . April ; § Rdn . § Rdn . 14 ; 4 . Aufl . Rdn . . Rechtsstreit wirft auch Übrigen Rechtsfragen Zulassung Revision rechtfertigen würden beruht Verfahrensverstoß Lasten Kläger . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend entschieden Klägern Beklagte Anspruch Abrechnung Verwaltung Flurstücks Auskehrung ergebenden Verwaltungsüberschusses Zahlung € Zinsen zusteht . Anspruch Kläger scheitert bereits Nutzungsrecht Flurstück zusteht . Fehlt Nutzungsrecht hat Beklagte allein zustehenden Nutzungen Abrechnung erteilen Überschuss auszukehren Kläger ergeben kann . führt Unbegründetheit Stufenklage Zahlungsanspruchs . Zwar besagt § Früchte Gebrauchsvorteile Miteigentum u.a. Kläger stehenden Grundstücks worunter Vermietung Stellplätze erzielte fällt Teilhabern Mitberechtigung gemeinsam zustehen . Miteigentum stehenden Grundstück Nutzungen verbunden sind wird jedoch § geregelt vorausgesetzt aaO § Rdn . Abs. garantiert nur Beteiligung vorhandenen Nutzungen Rdn . . Hier ist Vereinbarungen Klägern Beklagten geschlossenen Kaufverträgen Bruchteilseigentum Flurstück erworben haben Nutzungsrecht Flurstück mitübertragen worden gemäß § Abs. jeweiligen Kaufvertrages Beklagten verblieben . derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht Ansicht Revision abgeschlossenen Katalog Sachenrechts dinglichen Zuordnung Eigentums rein schuldrechtliche Vereinbarung Nutzungsrecht veräußernden Beklagten belassen geändert hat . Auch sonst gibt zwingenden gesetzlichen Vorschriften derartige Vereinbarung ausschließen . Nutzungsrecht ist wesentlicher Bestandteil Eigentums schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich siehe nur Sen . . 8 . Dezember ZR . war Beklagten unbenommen Nutzungsrecht anderen Erwerbern geschehen zusätzlich Miteigentumsanteilen gesondert ausgewiesenen Kaufpreis veräußern Erwerb Nutzungsrechts Grundstückskäufern Klägern verbundenen erhöhten ses gewünscht war behalten eigenen wirtschaftlichen Interesse Vermietung Stellplätze realisieren . Hinweis : Revisionsverfahren ist Zurückweisungsbeschluss erledigt worden . Kraemer Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung 30.11.2006