BESCHLUSS ZR 26 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AktG ; § Regelung Satzung AG uneingeschränkt Aufstellung Lageberichts vorsieht derogiert fakultative Privileg § Abs. Satz . faktische Handhabung Satzung vorherigen Stadium Vorratsgesellschaft ist maßgebliches Kriterium objektiven Sinngehalt abweichende Satzungsauslegung . satzungswidrige Fehlen Lageberichts Vorlage Einladung Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist kann Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlüsse § Abs. AktG Gewinnverwendungsbeschlusses § AktG begründen . Konzernlagebericht § kann vorgeschriebenen Lagebericht § Abs. Satz grundsätzlich ersetzen . 26 November ZR II . Zivilsenat hat 26 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Beklagten Beschluss gemäß zurückzuweisen . Gründe : Voraussetzungen Zulassung Revision § Abs. liegen Ansicht Berufungsgerichts ; Revision hat auch Aussicht Erfolg § . 1 . Parteien streiten Beklagte gemäß § Satzung Aufstellung Lageberichts verpflichtet war ist verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vgl. § Abs. Nr. ; Frage Satzungsauslegung Wortlaut Sinn Zweck Regelung ggf. systematischer Bezug anderen Satzungsvorschriften auch Registerakten ersichtliche heranzuziehen sind vgl. Berufungsgericht herangezogen wurden . Umstand Schrifttum vereinzelt § aaO entsprechende Satzungsregelung kleine " Aktiengesellschaften § Abs. Beklagte vorgeschlagen wird so : Münchener buch Gesellschaftsrecht . Aufl . S. gesetzlichen Verpflichtung Aufstellung Lageberichts unterliegen § Abs. Satz lässt Typizität genannten Regelung kleinen Aktiengesellschaften folgern anderen Autoren vorgeschlagene Satzungsregelungen Lagebericht einschränkenden Zusatz " gesetzlich vorgeschrieben " o.ä. enthalten vgl. Schüppen Satzung kleinen AG S. Rdn . ; Heidel/Terbrack/Lohr Aktienrecht 2 . Aufl . Rdn . . 2 . Ergebnis zutreffend meint Berufungsgericht Vorstand Beklagten gemäß § Satzung Aufstellung Lageberichts Vorlage Aufsichtsrat verpflichtet war . aaO lautet : " Vorstand hat ersten Monaten Geschäftsjahres Jahresabschluss Lagebericht vergangene Geschäftsjahr aufzustellen Aufsichtsrat vorzulegen " . Bestimmung begründet Wortlaut entsprechende Verpflichtung Anlehnung § Abs. AktG . V.m . § Abs. Satz indes § Abs. Satz entsprechende Ausnahme Fall statuieren Beklagte jeweiligen Geschäftsjahr Merkmale kleinen Kapitalgesellschaft " . S. § Abs. aufweist . Ebenso wenig enthält § aaO lediglich Anbetracht § Abs. Satz überflüssige Fristenregelung Fall Fehlens Ausnahmevoraussetzungen gemäß § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Gegenteiliges ergibt Ansicht Revision insbesondere September Vorratsgesellschaft gegründete Beklagte Vortrag auch Geschäftsjahre wirtschaftlichen Neugründung Lagebericht aufgestellt hat bereits damalige Satzung § jetzigen § identische Regelung enthielt . Zwar können aktuellen Satzung liegende Sachzusammenhänge Auslegung dann berücksichtigt werden Kenntnis Mitgliedern Organen allgemein vorausgesetzt werden kann f. . . . Handhabung Satzung Vorratsgesellschaft lässt aber entscheidendes Argument objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen Gründer hier beschränkten Zwecke Vorratsgesellschaft gesetzlichen Grenzen problemlos Satzung hinwegsetzen können . bildet wirtschaftliche Neugründung " Zäsur Rahmen neuen Gesellschafter ausgehend objektiven Sinngehalt bisherigen Satzung nunmehrigen Gesellschaftszweck gewünschten Änderungen Wirkung auch künftige Aktionäre entscheiden haben . vorliegenden Fall Angleichung streitigen Klausel bereits Gesetz 25 Juli . S. eingeführte fakultative Privileg kleine Kapitalgesellschaften § Abs. Satz vor noch wirtschaftlichen Neugründung Zuge anderweitiger Satzungsänderungen erfolgt ist vielmehr frühere § wortgleich § übernommen wurde ist objektiv Sicht späterer Gesellschafter Einschluss Klägerinnen auszugehen Regelung Lagebericht uneingeschränkt nur " gesetzlich vorgeschrieben " Geltung hat durchaus sinnvoll sein kann größenabhängige Differenzierungen einzelnen Geschäftsjahren vgl. § Abs. vermeidet . Sicht stellt " Verzicht " Beklagten Lagebericht auch Jahre satzungswidrig . " satzungsdurchbrechender " Hauptversammlungsbeschluss vgl. f. Verzicht Lagebericht ist niemals gefasst auch nur vorgeschlagen § Abs. Satz AktG worden hätte Übrigen auch satzungsändernde Dauerwirkung aaO . 3 . Ergebnis Recht sieht Berufungsgericht satzungswidrigen Fehlen Lageberichts Ankündigung Vorlage Einladung Hauptversammlung eindeutigen gravierenden Satzungsverstoß Vorstands Beklagten Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlusses § AktG führt vgl. 47 . Satzung vorgeschriebene Rechnungslegung abweichender Bestimmung gesetzlichen Vorschriften gelten vgl. Sen . . 23 . September ZR " freiwilligen " Abschlussprüfung liegen hier überdies auch Verstöße § Abs. AktG § Abs. Satz AktG schon allein geeignet sind Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlusses begründen vgl. f. ; OLG AG 530 ; Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . . Ansicht Revision kann genannten Verstößen Anfechtbarkeit Entlastungsbeschlusses erforderliche " Relevanz " vgl. f. ; f. Begründung abgesprochen werden Beklagte Konzernlagebericht § aufgestellt vorgelegt habe verständiger Durchschnittsaktionär ausreichend Beurteilung Entlastungsentscheidung angesehen hätte . geht hier nur Vorenthaltung Entlastungsentscheidung satzungsgemäß erforderlichen Informationen abgelaufene Geschäftsjahr Vorstand Rücksicht satzungswidriges irreführendes Verhalten Vorfeld Hauptversammlung Entlastung enthaltene Vertrauensvotum verweigern war vgl. 47 f. ; . Insoweit fällt hier erschwerend Gewicht Fehlen Lageberichts Einladung Hauptversammlung verdeckt wurde dort Vorlage Lageberichts Konzernlagebericht angekündigt worden ist . war durchaus geeignet unliebsame Nachforschungen Aktionären hindern wurde ungeschehen gemacht Fehlen Lageberichts Hauptversammlung Nachfrage Aktionärs aufgedeckt wurde . Übrigen liegen aber auch informationsrelevante Verstöße Abs. § Abs. Satz AktG . Konzernlagebericht kann vorgeschriebenen Einzel-)Lagebericht grundsätzlich ersetzen . Zusammenfassung gemäß § Abs. § Abs. ist hier ersichtlich vgl. unten . zusätzlicher Anfechtungsgrund gemäß § Abs. . . V.m . Abs. AktG liegt überdies Berufungsgericht zutreffend hinweist auch noch Aktionäre Hauptversammlung Beschlussfassung unrichtig informiert worden sind Lagebericht sei erforderlich . 3 . Recht hält Berufungsgericht auch Entlastung Aufsichtsrats anfechtbar . hat Verstoß allgemeine Überwachungspflicht § Abs. AktG spezielle Pflicht Prüfung Rechnungslegung § Abs. AktG Fehlen satzungsgemäß erforderlichen Lageberichts unbeanstandet gelassen Fehlen verschleiert § Abs. Satz AktG Einsicht auszulegenden gemäß § Abs. Satz AktG Hauptversammlung vorzulegenden Prüfbericht § Abs. Satz AktG erklärt hat Lagebericht " geprüft haben Ergebnis beizutreten . " Entlastungsrelevanz " Pflichtverletzungen gilt Entsprechendes Vorstands oben . Revision bloßes " Versehen " Aufsichtsrats behauptet ändert gravierenden Pflichtverletzung vgl. auch . 4 . Ergebnis Recht hält Berufungsgericht auch wendungsbeschluss Beklagten Fehlens Lageberichts anfechtbar gemäß § Abs. AktG. § Satzung Beklagten § Abs. Satz AktG ergibt ist Vorlage Jahresabschlusses Voraussetzung Beschlussfassung Verwendung vgl. MünchKommAktG/Kubis 2 . Aufl . Rdn . . Lagebericht ist selbständige Informationsquelle Jahresabschluss Hüffer AktG 7 . Aufl . § Rdn . . Jahresabschluss Rechenwerk sachverständigen Leser Überblick Lage Unternehmens verschaffen soll vgl. auch § Abs. soll Lagebericht sonstigen verständigen Leser " verbalen Darstellung " entsprechendes Bild Einschluss Risiken künftigen Entwicklung vermitteln vgl. GroßkommHGB/Hommelhoff 4 . Aufl . Rdn . . Lagebericht ist Jahresabschluss Grundlage Entscheidung Aktionäre Gewinn ausgeschüttet hier thesauriert werden soll . Dementsprechend ist Fehlen Lageberichts " relevanter " Verstoß Mitwirkungsrecht Aktionäre vgl. . Ansicht Revision kommt entscheidend Konzernlagebericht § Beklagten entsprechende Informationen enthält . Gesetz gestattet Mutterunternehmen Beklagten beliebigen Verzicht Berichte vgl. Hommelhoff . nur " Zusammenfassung " Konzernlageberichts Lagebericht § Abs. Abs. Inhalte übereinstimmen aber dann auch gemeinsam offengelegt werden müssen Abs. Satz ; vgl. § Rdn . . Zusammenlegung muss ausdrücklich hingewiesen werden vgl. GroßkommHGB/Kindler aaO Rdn . . Hinweis ist Aktionär zuzumuten Nachforschungen anzustellen Lagebericht gehörenden Informationen anderen Unterlagen finden . erst Hauptversammlung erteilte Hinweis Konzernlagebericht kam Anbetracht § Abs. AktG spät . Kraemer Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung HK OLG Entscheidung