BESCHLUSS ZR 10 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 10 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Kraemer Prof. Dr. Caliebe Dr. beschlossen : Beschwerden Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 23 . Zivilsenats Kammergerichts 27 . Juni werden unzulässig verworfen . Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Beklagte Beklagte jeweils % § Abs. . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerden Beklagten Wert Beklagten getrennt ermitteln ist Beklagten einfache Streitgenossen sind MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . § Rdn . ; § Rdn . ; Baumbach/Hopt . Aufl . Rdn . jew.m.w . . sind gemäß § Nr. erforderlichen Beschwer € statthaft unzulässig verwerfen . Kläger haben unwidersprochen vorgetragen Gesellschaftsanteile Beklagten wertlos sind . Dann kann Bestimmung Beklagten Feststellung Ausschlusses Gesellschaft verbundenen Beschwer Wert Rahmen setzung treffenden Höhe jeweiligen Nachschussverpflichtung noch Beklagten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen abgestellt werden . Fall Wertlosigkeit Gesellschaftsanteils ist Beschwer gemäß § vielmehr nur Erinnerungswert anzusetzen hier jeweils € beläuft . Zurückweisung Berufungen Feststellung Wirksamkeit Beschlüsse betreffend Ablehnung Tagesordnungspunkte Nr. Tenors landgerichtlichen Teilurteils sind Beklagten jeweils Höhe € € Zurückweisung Berufungen Abweisung Widerklageanträge jeweils € Antrag 5.000,00 € Antrag beschwert . Beklagten angefochtenen Urteil verbundene Beschwer beträgt jeweils lediglich € . II . Beschwerden wären aber Übrigen auch unbegründet . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe sind entscheidungserheblich . Insbesondere kommt Hinblick Regelung § Abs. Gesellschaftsvertrages allein fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Zahlung Nachschüssen Ausschluss Gesellschafters rechtfertigen vermag noch Beschlüsse Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind . Berufungsgericht hat zwar Rechtfertigung Ausschlusses Beklagten Gesellschaft nur dürftige eigene missverständlich formulierte Begründung gegeben ; tragenden Erwägungen ergeben indessen Begründung landgerichtlichen Urteils Berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß eigen gemacht hat . ist entscheidend Beklagten Weigerung beschlossenen Nachschusspflichten erfüllen widersprüchlich gesellschaftswidrig verhalten haben . gegründete Feststellung Verbleiben Beklagten Gesellschaft Kläger unzumutbar ist ist Rechtsgründen beanstanden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . Streitwert : € ; Identität Streitgegenstände waren Klageantrag Widerklageantrag entfallenden Werte Festsetzung Streitwerts nur einfachen Betrag berücksichtigen . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung 17.02.2004 KG Entscheidung 27.06.2005