NAMEN ZR Verkündet : 22 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Richter Dr. Sunder Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Oktober wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelinstanzen trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger ist Insolvenzverwalter Vermögen F. Geschäftshaus Hotel KG Folgenden : Schuldnerin Gesellschaftszweck Vermietung zweier Eigentum stehender Immobilien war . Beklagte erklärte 20 . Dezember Treuhandgesellschaft mbH Beitritt Beteiligungssumme DM % . Treuhänderin übernahm § Treuhandvertrages Beklagte förmliche Stellung Kommanditistin Handelsregister ; § Treuhandvertrages hatte Treugeber Treuhänderin persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen . Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise : Vermögen Gewinn Verlust Gesellschaft sind Gesellschafter 31 . Dezember jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis festen Kapitalkonten beteiligt also Verhältnis geleisteten Einlage . Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet Kommanditeinlage übersteigen . Ausgleich Verlustvortragskontos sind Gesellschafter Gesellschaft noch untereinander verpflichtet . Gesellschaft hat Mietzinsüberschüsse Leistung Kapitaldienstes Abdeckung sonstigen Kosten Aufrechterhaltung Liquiditätsreserve Höhe Liquiditätsprognose Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben halbjährlich jeweils 31.1 . . Jahres erstmals 31.7.1998 Gesellschafter Verhältnis festen Kapitalkonten auszuschütten . gilt auch dann Kapitalkonten vorangegangene Verluste Stand Kapitalanlage gesunken sind . Ausschüttungen Gesellschaft Kommanditisten handelsrechtlichen Vorschriften Rückzahlung Treuhänder Rechnung Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind entsteht Treuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft § Abs. . Haftung haben Treugeber Kommanditisten Treuhänder Kommanditbeteiligung eigenen Namen hält Treuhänder Maßgabe Treuhandvertrages freizustellen . Jahren erhielt Beklagte halbjährlichen Zahlungen Ausschüttungen Höhe insgesamt € . Handelsbilanzen Schuldnerin wiesen Anfangsjahren erhebliche Anlaufverluste nur Jahre jeweils Gewinn . Schuldnerin stellte 12 . Juni Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Zahlungsunfähigkeit ; Verfahren wurde 1 . eröffnet . Vereinbarung 24./31 . Oktober ließ Kläger Treuhandkommanditistin Freistellungsansprüche Anleger abtreten . Kläger verlangt Beklagten Rückzahlung Ausschüttungen ; hat Anspruch § Abs. § Abs. hilfsweise abgetretenes Recht § InsO gestützt . Landgericht hat Klage abgetretenem Recht stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Klage abgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils § Abs. . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Kommanditisteneigenschaft Beklagten seien unmittelbaren Ansprüche § Abs. § Abs. gegeben . handvertrag Verstoßes Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei gehe Abtretung dort vereinbarten Freistellungsansprüche Leere . Schutzzweck Rechtsberatungsgesetzes verbiete Parallelanspruch Geschäftsführung Auftrag herzuleiten . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Noch zutreffend hat Berufungsgericht unmittelbaren Anspruch Klägers beklagte Treugeberin § Abs. § Abs. formeller Kommanditisteneigenschaft verneint vgl. Urteil 28 . Januar ZR 130 ; Urteil 11 November XI . 21 ; Urteil 12 . Februar . 35 ; Urteil 21 . April XI ZR . . 2 . Unrecht lehnt Berufungsgericht indes Anspruch Rückzahlung ausgeschütteten Beträge abgetretenem Recht Treuhandkommanditistin Unwirksamkeit Treuhandvertrages . Auffassung Berufungsgerichts ist Treuhandvertrag enthaltende Freistellungsverpflichtung Verstoßes Art . § nichtig . Frage Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sinne Art . § vorliegt ist entscheidend Schwerpunkt geschuldeten Tätigkeit überwiegend wirtschaftlichem rechtlichem Gebiet liegt . . vgl. nur Urteil 16 . Dezember ZR 218 ; Urteil 25 . April XI . . Nur Rahmen Immobilienfondsprojekts nur wirtschaftlichen Belange Anleger wahrzunehmen auch erforderlichen Verträge abzuschließen hatte bedurfte Erlaubnis setz . . vgl. nur Urteil 14 . Juni ZR 299 ; Urteil 8 . Mai ZR . . Vollmacht beklagte Treugeberin Verträge schließen selbst verpflichteten enthält Treuhandvertrag hier jedoch . Abs. Treuhandvertrags genannten Verträge sind Fondsgesellschaft Objektgesellschaften Dritten . . Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig § . Berufungsurteil nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis aufgehoben werden muss letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Kläger steht Beklagte Anspruch Recht Treuhandkommanditistin . Treuhandkommanditistin hat Freistellungsanspruch § Treuhandvertrages Geschäftsbesorgungsverhältnis Beklagter folgt § wirksam Kläger abgetreten ; Anspruch ist verjährt Aufrechnung Schadensersatzansprüchen Beklagten erloschen . 1 . Freistellungsanspruch ist wirksam Kläger abgetreten . Abtretung ist gem. § Fall ausgeschlossen . Zwar verändert Freistellungsanspruch Abtretung Inhalt Zahlungsanspruch umwandelt . Veränderung Leistungsinhalts hindert Abtretung aber Freistellungsanspruch gerade Gläubiger tilgenden Schuld abgetreten wird vgl. Urteil 22 . Januar f. ; Urteil 5 . Mai . ; . Aufl . . m.w . . ist Kommanditistenhaftung gem. § Abs. § Abs. ergebenden Ansprüche Insolvenzverfahren Vermögen Kommanditgesellschaft Insolvenzverwalter anzusehen vgl. auch 544 ; f. . . . Abs. ist Durchsetzung Ansprüche Kommanditisten ermächtigt Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben gehindert sind Ansprüche selbst geltend machen . Berechtigte Interessen Schuldners Freistellungsanspruchs Schutz Abtretungsverbot § Fall bezweckt werden Abtretung Insolvenzverwalter Gesellschaftsgläubigers beeinträchtigt . Parteien haben Abtretung auch vertraglich ausgeschlossen § Fall . Abrede ergibt insbesondere Treuhandvertrages Freistellungsanspruch Treuhandkommanditistin regelt . Anhaltspunkte konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen sind ersichtlich . Abtretung ist ferner sittenwidrig stellt unzulässige Rechtsausübung gem. § . Abtretung verwirklicht vielmehr nur Treuhandvertrag verbundene Ziel wirtschaftlichen Folgen Kommanditbeteiligung Treugeber selbst treffen . 2 . § Abs. steht Anspruch Klägers . Gutglaubensschutz Vorschrift setzt Bezug Gewinn unrichtigen Bilanz tatsächlich vorhandene Gewinne ausweist vgl. Urteil 20 . April ZR . m.w . . Ausschüttungen beruhten hier Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen waren gem. § Abs. Gesellschaftsvertrages unabhängig Gewinn Gesellschaft Liquiditätsüberschüssen zahlen . 3 . Abtretung Freistellungsanspruchs steht Kläger Beklagte Zahlungsanspruch Höhe € . Treuhandkommanditistin kann Höhe Freistellung begründeten Anspruch § Abs. § Abs. beklagten Treugeberin verlangen . Ausschüttungen Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat Schuldnerin Einlage Sinne § Abs. teilweise zurückbezahlt vgl. Urteil 20 . Oktober 131 ; Urteil 28 . Januar ZR ; Strohn 2 . Aufl . . . Anspruch § Abs. § Abs. ist zwar begründet Haftsumme Befriedigung Gesellschaftsgläubiger benötigt wird vgl. Urteil 20 . März 2/57 f. ; Urteil 11 . Dezember ; Strohn 2 . Aufl . -9- . . Voraussetzung ist hier indes erfüllt . Insolvenztabelle festgestellten Forderungen Insolvenzmasse befriedigt werden können übersteigen schon Landgericht zutreffend festgestellt hat Summe Ausschüttungen . Feststellung hat insoweit darlegungspflichtige Beklagte substantiiert angegriffen . Rückzahlungsanspruch Klägers erfasst Ausschüttungen ; waren haftungsbegründend § Abs. . Umfang Haftung Kommanditisten § Abs. wieder auflebt ist dreifacher Hinsicht nämlich Haftsumme Höhe ausgezahlten Betrags Ausmaß gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt vgl. 2 . Aufl . . . Ausschüttungen Höhe € sind niedrigste Position . Haftsumme beträgt € ; Haftsummenunterdeckung übersteigt noch . Kläger hat Beispielsberechnung Beteiligungssumme DM dargelegt Kapitalkonto Anlegers Ausschüttungen Zuschreibungen handelsbilanziell ausgewiesenen Gewinne Verluste entwickelt hat . Übertragen Beteiligungssumme Beklagten bedeutet Kapitalkonto Ausschüttungen zugeschriebenen Verluste rechnerisch sogar negativ ist . Schuldnerin ersten Geschäftsjahr handelsbilanzielle Verluste über Mio. € zweiten Geschäftsjahr über Mio. € ausgewiesen hat gem. § Abs. Gesellschaftsvertrages Kapitalkonten Treugeber Verhältnis Anteile zugewiesen worden sind lag bereits ersten Ausschüttung 12 . August Höhe € erhebliche Haftsummenunterdeckung Stand Beklagten 31 . Dezember : € € . hat Kapitalkonto zugewiesenen Verluste jährlichen Ausschüttungen noch weiter vertieft . Gewinne knapp Mio. € € € Kapitalkonto anteilig zugewiesen wurden haben ansatzweise Stand € (= Haftsumme ./. Ausschüttungen gar Stand Haftsumme aufzufüllen vermocht . 4 . Kläger abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch ist verjährt . Verjährungsfrist Befreiungsanspruch Treuhänders § Satz beginnt neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs frühestens Schluss Jahres laufen Forderungen fällig werden befreien ist Urteil 5 . Mai . f. ; Urteil 12 November . . gesetzliche Befreiungsanspruch § Satz wird zwar allgemeiner Auffassung sofort Eingehung Verbindlichkeit freizustellen ist fällig unabhängig Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist Urteil 5 . Mai aaO . m.w . . allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre Zeitpunkt Befreiungsanspruch entsteht fällig wird auch maßgeblich Zeitpunkt Verjährungsfrist Freistellungsanspruchs beginnt § . widerspräche indes Interessen Vertragsparteien Treuhandvertrags hier vorliegenden Art . Wäre Lauf Verjährungsfrist Fälligkeit Freistellungsanspruchs abzustellen wäre Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits Zeitpunkt Geltendmachung Freistellungsanspruchs Treugebern gezwungen Fälligkeit forderung freizustellen ist absehbar ist noch feststeht Erfüllung überhaupt Mittel Treugeber zurückgegriffen werden muss . Befreiungsanspruch Treuhänderin ist verjährt . ist dargetan noch sonst ersichtlich eingegangenen Verbindlichkeiten Sinne § Satz Treuhänderin § Abs. § Abs. § Abs. Höhe € haftet Hinblick dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Klageerhebung Ende Dezember § Abs. Nr. unverjährter Zeit fällig geworden ist . 5 . Aufrechnung Beklagten Kläger abgetretenen Rückzahlungsanspruch etwaigen Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen . Aufrechnung ist schon unzulässig . gesetzlich vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist Aufrechnung verboten besonderen Inhalt Parteien begründeten Schuldverhältnisses Ausschluss stillschweigend vereinbart angesehen werden muss § Natur Rechtsbeziehung Zweck geschuldeten Leistung Erfüllung Wege Aufrechnung Treu Glauben unvereinbar erscheinen lassen Urteil 24 . Juni ZR m.w . . So liegt Fall hier . Treuhandkommanditistin hat Beteiligung treuhänderisch Rechnung Treugeber übernommen gehalten . Gestaltung Anlegerbeteiligung vorliegenden darf Anleger zwar grundsätzlich Zwischenschaltung Treuhänders unvermeidbar ergibt schlechter stehen selbst Kommanditist wäre ; darf aber auch besser gestellt unmittelbar beteiligt hätte . trifft besonderen Verhältnisse vorliegen auch Anlagerisiko so unmittelbar Kommanditist beteiligt hätte vgl. Urteil 17 . Dezember ; Urteil 21 . März ZR . Einbindung Anleger Treuhandverhältnis erfasst auch Haftung Treuhandkommanditistin Gesellschaftsgläubigern Einlagen erbracht wieder zurückbezahlt worden sind . Grund kann Anleger mittelbar Inanspruchnahme Treuhandkommanditistin treffenden Haftung Gesellschaftsgläubigern § § Abs. Aufrechnung Ansprüchen Treuhandkommanditistin entziehen vgl. OLG ; OLG 544 ; Henze Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . . ; Heymann/Horn 2 . Aufl . . . Aufrechnung Beklagten würde Übrigen auch durchgreifen Aufklärungspflichtverletzung ausreichend dargelegt hat . Ausschüttungen Gewinnen gleichzusetzen waren ergab hinreichend deutlich Fondsprospekt Gesellschaftsvertrag hingewiesen wird Ausschüttungen Liquidität/den Mietzinsüberschüssen Gesellschaft erfolgen auch dann ausgeschüttet wird Kapitalkonten Verluste Haftsumme gesunken sind . Ebenso wird Nennung § Abs. hingewiesen Handelsregister eingetragenen Kommanditisten Beteiligungstreuhänder persönliche Haftung Verbindlichkeiten Gesellschaft entsteht Einlagen Kapitalanleger Liquiditätsüberschüssen Gesellschaft zurückgezahlt werden . weitergehenden Erläuterung Haftungsvorschrift § Abs. war Treuhandkommanditistin verpflichtet vgl. Beschluss 9 November ZR . eingeschränkte Handelbarkeit Anteile weist Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich . Sunder Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.06.2009