BESCHLUSS 7 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Nr. ; AktG Abs. Gesellschafter Personengesellschaft können Zwecke Durchsetzung Ersatzansprüchen organschaftlichen Vertreter entsprechender Anwendung § § Nr. Halbs . GmbHG Abs. Satz AktG besonderen Vertreter bestellen . besonderer Vertreter kann Beirat PublikumsKommanditgesellschaft bestellt werden . Beschluss 7 . Juni II . Zivilsenat hat 7 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 14 . August Beschluss gemäß § zurückzuweisen . Streitwert : 472.830,86 € Gründe : Revision ist bereits unzulässig geltend macht Klage sei unbegründet . Zwar enthält Entscheidungssatz Berufungsurteils Zusatz dort Beklagten zugelassene Revision einschränkt . Eingrenzung Rechtsmittelzulassung kann jedoch ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch Entscheidungsgründen ergeben vgl. m.w . . ; . 10 . September . . ist hier Fall . Gründen Urteils hat Berufungsgericht ausgeführt : " Frage Publikums-Kommanditgesellschaft analog AktG Geschäftsführer gewählte Beirat Gesellschaft gerichtlich vertreten kann ist ersichtlich bislang höchstrichterlich entschieden . Rücksicht lässt Senat § Abs. Nr. Revision . " Erwägungen lassen hinreichend deutlich erkennen Berufungsgericht Anrufung Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein Prozessführungsbefugnis Ebene Zulässigkeit Klage gesehen hat . Zulässigkeit Klage kann gemäß § gesondert verhandelt entschieden werden betrifft also abtrennbaren Teil Gesamtstreitstoffs Gegenstand beschränkten Zulassung Revision sein kann . materiell-rechtliche Beurteilung hat Berufungsgericht hingegen Recht Unrecht kann beruhen zweifelhaft gehalten . Fall ist Revision Frage Zulässigkeit Klage beschränkt vgl. Urteil 10 . Mai m.w . . . II . Revision zulässig ist liegen Voraussetzungen Zulassung hat auch Aussicht Erfolg § . 1 . Zulassungsgründe bestehen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . S. § Abs. Nr. . Berufungsgericht Zulassung Revision zugrunde gelegte Frage PublikumsKommanditgesellschaft analog § AktG gewählte Beirat Gesellschaft Klage Geschäftsführer gerichtlich vertreten kann ist entscheidungserheblich . Beiräte Klägerinnen sind jeweils wirksam Gesellschafterversammlungen Prozessführung Beklagte beauftragt bevollmächtigt worden . Bereits konnten Beiräte Sinne Abs. prozessunfähigen Klägerinnen vertreten . gesetzliche Vertretungsermächtigung analog § AktG kommt auch Berufungsgericht selbst Urteil Seite 3 . Absatz erkennt . 2 . Revision hat zulässig ist auch Sache Aussicht Erfolg . Gesellschafter Personengesellschaft können Durchsetzung Ersatzansprüchen organschaftlichen Vertreter entsprechender Anwendung § § Nr. Halbs . GmbHG Abs. Satz AktG besonderen Vertreter bestellen Karrer . ; folgend Hopt Baumbach/Hopt 34 . Aufl . § Rdn . ; GmbH Co. vgl. Landgericht . 19 . Januar ; 10 . Aufl . § Rdn . 177 ; Hüffer Ulmer/Habersack/Winter § Rdn . . Hier liegen Voraussetzungen wirksame Bestellung Beiräte besondere Prozessvertreter Aktivprozess Beklagte . Klägerinnen konnten persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden . Beklagte ist verklagte Komplementärin Verbots Insichprozesses organschaftlichen Prozessvertretung selbst ausgeschlossen Senat . . . ; Staub/Habersack 5 . Aufl . § Rdn . . Klägerinnen konnten auch jeweils zweite persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden . Allerdings führt Ausscheiden Komplementären grundsätzlich verbleibende Komplementär vertretungsberechtigt ist zwar selbst dann Gesellschaftsvertrag nur gesamtvertretungsberechtigt waren Senat 369 ; Staub/Habersack 5 . Aufl . § Rdn . m.w . . . kann aber Streitfall gelten . kann erwartet werden Ansprüche verfolgt selbst Gefahr läuft entsprechenden Verfahren etwaige eigene Versäumnisse Versäumnisse Ersatzpflichtigen kollegial geschäftlich verbundenen Personen aufgedeckt werden . Senat sieht Grund Regelung § Nr. GmbHG Prozess vorhandenen Geschäftsführern jedenfalls häufig auch immer übrigen Geschäftsführer unvoreingenommen genug seien Interessen Gesellschaft nötigen Nachdruck wahrzunehmen Sen . . 24 . Februar . Nr. . Alt . GmbHG lässt Bestellung Prozessvertreters grundsätzlich auch dann gesetzliche Vertretung Gesellschaft entsprechenden Prozess weitere Geschäftsführer möglich wäre Sen . . 24 . Februar ; Karrer aaO Seite m.w . . . entsprechende gesetzliche Wertung lässt § Abs. Satz AktG entnehmen Aktionäre grundsätzlichen Vertretung AG Aufsichtsrat § AktG besonderen Vertreter Geltendmachung Ersatzansprüchen Vorstand bestellen können . Rechtfertigt bereits potentielle Interessenkollision Zulässigkeit Vertreterbestellung Vorhandensein zweiten persönlich haftenden Gesellschafters gilt erst recht Berücksichtigung besonderen Umstände Streitfalls : eingereichten Registerauszügen Anlage ist ersichtlich Geschäftsführer zweiten Komplementärin jeweils ist auch einzelvertretungsberechtigter GesellschafterGeschäftsführer Komplementärin Beklagten ist . liegt nämliche Interessenkonflikt auch Hinblick zweite persönlich haftende Gesellschafterin . Auch sonstigen Voraussetzungen wirksamen Bestellung Beiräte Prozessvertreter Klägerinnen sind gegeben . Landgericht auch Berufungsgericht haben Revision angegriffen festgestellt Gesellschafterversammlungen Klägerinnen 15 . Februar beschlossen haben Beiräten Klägerinnen uneingeschränkten Auftrag erteilen Rückzahlungsansprüche Jahre vorliegenden Verfahren geltend machen . Festgestellt hat Berufungsgericht Beschlüsse hinreichenden Mehrheit % abgegebenen Stimmen gefasst wurden . Auch greift Revision . Abstimmungen war Beklagte jeweils stimmberechtigt Sen . . 9 . Mai ; 28 34 ; . Berufungsgericht festgestellten Mehrheitsentscheidungen waren ausreichend . Abs. ist dingbar Hopt Baumbach/Hopt 34 . Aufl . § Rdn . wurde Ziff . Gesellschaftsvertrages auch abbedungen entspricht Senat aufgestellten Erfordernissen Senat . . Schutzgemeinschaftsvertrag . Beiräte kommen auch besonderer Prozessvertreter Betracht . kann Gesellschafter auch Dritter bestellt werden Zöllner 19 . Aufl . § Rdn . m.w . . so hier offen bleiben kann Beiratsmitglieder auch Kommanditisten waren . Grundsatz Selbstorganschaft steht Übertragung Prozessvertretung Dritte ebenfalls vgl. Karrer aaO Seite m.w . . . Grundsatz ist Ausdruck grundsätzlich gleichgerichteten Gesellschafterinteresses gilt § Abs. zeigt dann Interesse mehr besteht . Auch Liquidationssituation kann Grundsatz Selbstorganschaft werbende Personengesellschaft ausgesetzt sein nämlich liquidationsähnlichen Sonderlagen " vgl. f. ; Staub/Habersack 5 . Aufl . § Rdn . m.w . . . So liegt auch KG persönlich haftenden Gesellschafter insoweit gleichgerichtete Interessen Gesellschafter gerade gegeben sind . Hinweis : Revisionsverfahren ist Zurückweisungsbeschluss 25 . Oktober erledigt worden . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung