BESCHLUSS 20 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . ; GG Art . Abs. Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur Beteiligten Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist jedenfalls Einigkeit enthält gemeinsamen Zweck verfolgen vermögenswerte Leistungen fördern Bestätigung Sen . . 12 November ZR . . Wird Klage Rückzahlung Darlehens gestützt bestreitet Beklagte nur Abschluss Vertrages persönlichen Kontakt Klägerin verletzt Annahme Innengesellschaft Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs auch Beibringungsgrundsatz . Beschluss 20 . Oktober OLG II . Zivilsenat hat 20 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Kraemer Caliebe Dr. gemäß § Abs. beschlossen : Beschwerde Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 31 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 11 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren : € Gründe : Beschwerde ist begründet führt gemäß § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Berufungsgericht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht hat . Berufungsgericht hat Annahme Klägerin könne Beklagten Grundsätzen § Auszahlung Abfindungsguthabens Höhe € Zinsen verlangen Klägerin Beklagten Tochter Klägerin Vater Beklagten Auflösung § Veräußerung Hauses Innengesellschaft bestanden habe Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Schon Annahme Berufungsgerichts Parteien Tochter Klägerin Vater Beklagten habe BGBInnengesellschaft bestanden stellt Rechtskonstruktion hinreichende Tatsachengrundlage . beruht Berufungsgericht Vortrag Parteien Beklagten Verletzung Rechts Gewährung rechtlichen Gehörs auch Beibringungsgrundsatz verletzenden Weise unrichtig eingeordnet hat . Berufungsgericht hat gemeint Verhalten Parteien gehe gemeinsam Tochter Klägerin Vater Beklagten wechselseitig verpflichtet hätten Erreichung gemeinschaftlichen Zwecks nämlich Erwerbs Renovierung Nutzung Immobilie zusammenzuwirken weils vereinbarten Beiträge leisten . Umstände Ansicht Gerichts Annahme Innengesellschaft sprechen habe Beklagte substantiiert bestritten . Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt Annahme Innengesellschaft . Berufungsgericht lässt völlig Acht Würdigung Vortrag Beklagten ebenso Erteilung entsprechenden Hinweises Berufungsgericht gehaltenen Vortrag Klägerin eklatantem Widerspruch steht . Begründung Berufungsgerichts lässt nur Schluss Entscheidung allenfalls äußeren Wortlaut aber Sinn Vortrags Beklagten erfassenden Wahrnehmung Verstoß Art . Abs. GG beruht . Berufungsgericht hat Lebenssachverhalt entschieden Hinweis Parteien vorgetragen hat . Voraussetzung Annahme Innengesellschaft ist BGB-Gesellschaft Abschluss Gesellschaftsvertrages beteiligten Gesellschaftern jedenfalls Gesellschaftern erzielte Einigkeit voraussetzt gemeinsamen Zweck verfolgen vermögenswerte Leistungen fördern siehe nur MünchKommBGB/Ulmer 4 . Aufl . Rdn . . . . derartige " Einigkeit " lässt schon Vortrag Klägerin insbesondere aber Hinblick Art . Abs. GG ankommt Vortrag Beklagten ansatzweise entnehmen . Vielmehr hat Beklagte durchgängig vorgetragen Klägerin Zusammenhang Kauf Hauses niemals persönliches Gespräch geführt habe vielmehr Vater überredet habe finanziellen Schwierigkeiten Tochter Klägerin Käufer Hauses aufzutreten Vater vorgespiegelt habe Haus Vater Tochter Klägerin nutzen wollten letztendlich Absicherung Familienvermögens Familie dienen werde . Hinweis komme gesellschaftsrechtliches Verhältnis Parteien Betracht hat Beklagte unverzüglich Vortrag reagiert Innengesellschaft voraussetze Beteiligten wesentlichen Bedingungen Erreichung angestrebten gemeinsamen Zwecks erforderlich seien kennen auch billigen müssten vorliegend fehle sodann Einzelnen begründet hat . Beklagte hat somit nur Vorhandensein irgendwie gearteten gemeinsamen Zwecks Zusammenhang Erwerb insbesondere irgendwie geartete Einigung Sinne Vertragsschlusses Klägerin bestritten . Kern Vortrags Beklagten hat Berufungsgericht ersichtlich Kenntnis genommen . 2 . Verstoß Berufungsgerichts Recht Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich . Hätte Berufungsgericht Vortrag Beklagten Kenntnis genommen ist vorliegenden Fall nur ausgeschlossen Sicherheit anzunehmen Bestehen Innengesellschaft angeblichen Ausgleichsanspruch Klägerin ausgegangen wäre . Annahme Innengesellschaft steht nämlich bereits völlig unverständlichen nachvollziehbaren Widerspruch Vortrag Klägerin bestätigenden Zeugenaussagen . Klägerin hat Klage ausdrücklich Anspruch Rückzahlung Darlehens geltend gemacht vorgetragen " Darlehensvertrag " sei Tage Notartermin Zwecke Erwerbs Immobilie Wohnung Vaters Beklagten Klägerin Beklagten vereinbart worden 1 18 . persönlichen Anhörung . hat Klägerin ausdrücklich erklärt habe Beklagten 150.000,00 € Darlehen Verfügung gestellt . Nachfrage Gerichts Treffen Klägerin Tochter Vater Klägers Beklagten tatsächlich wörtlich Darlehen gesprochen worden sei hat erklärt : " war damals sehr wichtig Darlehen Geld ja eigentlich Erbe Tochter handelte direkt Tochter gehen sollte Beklagten . Insofern war wichtig sagen nur Darlehen handelte . " Anschluss hat Bevollmächtigte Klägerin hingewiesen : " Gericht hat zutreffend ausgeführt einzig ankommt Parteien Darlehensvertrag gekommen ist Darlehensvaluta Beklagten ausgezahlt wurde . kommt vorliegend nur Darlehen Anspruch Rückzahlung . " Tochter Klägerin hat Zeugenaussage . angegeben Klägerin zunächst angeboten habe Lebensgefährten Darlehen beabsichtigten Hauskauf geben . Beklagte angeboten habe Haus finanziellen Schwierigkeiten Vaters Tochter Klägerin Namen erwerben habe Klägerin Darlehen dann direkt Beklagten geben wollen . ausdrückliche Nachfrage hat erklärt : " wurde dann besprochen Beklagte Käufer Treuhänder sein sollte Darlehen Mutter gehen sollte . … Frage Darlehen Mutter sprach Mutter damals selbst Tatsache Darlehen gegeben werden sollte stand schon vorher fest insgesamt zukommenden Kosten . Klägerin sprach bezeichneten Gespräch auch immer Darlehensbetrag € . " Vater Beklagten hat Zeugenvernehmung . ebenfalls ausdrücklich ständig betont Klägerin Beklagten Darlehen gewährt habe . Auch hat ausgesagt Klägerin zunächst Tochter angeboten habe Darlehen Finanzierung Hauskaufs Verfügung stellen Darlehen Beklagte Haus eigenem Namen erwerben sollte Seiten Klägerin Beklagten Verfügung gestellt worden sei . Tatbestand landgerichtlichen Urteils beginnt Satz : " Klägerin begehrt Rückzahlung Darlehens Beklagten " . gericht hat Klage abgewiesen Darlehenshingabe Klägerin Beklagten bewiesen sei . Hiergegen richtete Berufung Klägerin begründet hat : Landgericht ist falschen Beweiswürdigung Ergebnis gelangt Darlehensvertrag Parteien abgeschlossen wurde . II . wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Berufungsgericht nunmehr tatsächlich gehaltenen Vortrag Parteien auseinanderzusetzen haben . wird auch prüfen sein neue Vortrag Klägerin Berufungsinstanz verstehen ist Bedenken Zulässigkeit Berufung ergeben könnten . Kraemer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 31.07.2007