BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 28 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Münke Dr. beschlossen : Antrag Zulassung Sprungrevision Urteil Hermeskeil 26 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Kläger kündigte Ende Dezember 31 . Dezember Mitgliedschaft Beklagten eingetragenen Genossenschaft Herstellung Vertrieb Molkereiprodukten befaßt . Rundschreiben 13 . Dezember teilte Beklagte Mitgliedern Milchgeldauszahlung November Treueprämie Pfennig Kilogramm Milchanlieferung % Mehrwertsteuer gezahlt werde Bedingung Mitgliedschaft 31 . Dezember gekündigt sein dürfe Milchanlieferung eingestellt sei . Ferner informierte Beklagte Mitglieder Rundschreiben 12 . September " treuen " Mitgliedern Jubiläumsbonus Cent Kilogramm Milchanlieferung September Bedingung zahle Mitgliedschaft 31 . Dezember gekündigt sein dürfe Milchanlieferung eingestellt sei . Kläger Milchlieferungspflicht Ende Mitgliedschaft nachkam verweigerte Beklagte Zahlung Treueprämie Höhe € auch Jubiläumsbonus € Hinblick schon Jahre ausgesprochene Kündigung 31 . Dezember . Amtsgericht hat Zahlung Treueprämie Jubiläumsbonus gerichteten Klage stattgegeben . Beklagte begehrt erklärten Einverständnis Klägers Zulassung Sprungrevision Urteil . II . zulässige Antrag Zulassung Sprungrevision § ist begründet Gesetz § Abs. Satz vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Rechtsmittel zulassen darf . 1 . Rechtssache hat Ansicht Beklagten grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Satz Nr. . Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage Genossenschaft Mitgliedern treu bleiben geringe Treueprämie zahlen darf Genossen Mitgliedschaft gekündigt haben gewährt ist Amtsgericht Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung bereits geklärt vgl. Sen . . 26 November ZR 507 ; Sen . . 20 . Juni jeweils m.w . . . 2 . Sache erfordert auch Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. 1 . Variante . vorliegende Einzelfallkonstellation gibt Veranlassung Leitsätze Auslegung Gesetzesbestimmungen materiellen Rechts aufzuzeigen etwaige Gesetzeslücken schließen . weicht Amtsgericht zutreffend erkannt hat rechtserheblicher Weise Sachverhalten bisherigen Senatsrechtsprechung insbesondere oben zitierten Urteilen 20 . Juni 26 November zugrunde lagen . weitere Frage Genossenschaft berechtigt sein könnte Mitgliedern Anreiz Aufrechterhaltung Mitgliedschaft geben Dauer Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt vgl. Sen . . 26 November aaO S. ist auch vorliegenden Fall entscheidungserheblich . 3 . Entscheidung Senats ist schließlich auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten § Abs. Satz Nr. 2 . Variante . Entscheidung Amtsgerichts entspricht bereits dargelegt gefestigten Senatsrechtsprechung . Etwa abweichende untergerichtliche Rechtsprechung vermag Beklagte Antragsschrift aufzuzeigen . kritischen Stimmen Literatur hat Senat bereits eingehend Urteil 26 November aaO S. f. auseinandergesetzt ; neuerliche wesentlichen gleichgelagerte Kritik insbesondere . gibt erneuten grundsätzlichen Erörterung Veranlassung . Symptomatische Rechtsfehler Eingreifen Revisionsgerichts erforderlich machen könnten sind Amtsgericht Ansicht Beklagten unterlaufen . Einklang Senatsrechtsprechung ergangenes Urteil erweist vielmehr auch Ergebnis zutreffend . Röhricht Münke