BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Mai Urteile 11 . Kammer Handelssachen Landgerichts 28 November werden wirkungslos erklärt . II . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . . Streitwert : 1 . Erledigungserklärung : € ; 2 . Zeitpunkt : € entstandene Kosten Rechtsstreits Gründe : Kläger Aktionäre Beklagten haben Beschluss Hauptversammlung Beklagten 18 . Dezember Erstbeschluss gerichteten positiven Beschlussfeststellungsklagen gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten . Oberlandesgericht hat Verbindung Verfahren gerichteten Berufungen Beklagten zurückgewiesen . Verlaufe Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat Hauptversammlung Beklagten 17 Juli Erstbeschluss gemäß Abs. AktG bestätigt ; Bestätigungsbeschluss ist wiederum Klägern hiesigen Verfahrens angefochten worden . Hinblick hat Senat Antrag Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftigen Abschluss Zweitprozesses Bestätigungsbeschluss gemäß § ausgesetzt . Senatsurteil 12 . Dezember ist Klage Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden . haben Parteien vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . II . übereinstimmenden Erledigungserklärungen Parteien sind gemäß § Berücksichtigung bisherigen billigem Ermessen Beklagten Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . Rahmen Berücksichtigung bisherigen Streitstandes Zeitpunkt Wirksamwerdens übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist grundsätzlich voraussichtlichen Ausgang Rechtsstreits abzustellen Hauptsache erledigt erledigt erklärt worden wäre . Hier bestand insoweit prozessuale Besonderheit Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten tatrichterlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur Sache entschieden wurde Verfahren gemäß § Vorgreiflichkeit bereits rechtshängigen Zweitprozesses Wirksamkeit Tragweite Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste . Abweisung Anfechtungsklage Zweitprozess Senatsurteil 12 . Dezember eingetretenen Bestandskraft Bestätigungsbeschlusses wurde zwar hiesigen Verfahren materiellrechtlicher Wirkung Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage Kläger unbegründet vgl. zugleich positiven Feststellungsklage Boden entzogen Sen . . 12 . Dezember aaO S. . ist jedoch überwiegend wahrscheinlich besondere prozessuale Ereignis Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten vorliegenden Erfolg gehabt hätte Entscheidung Berufungsgerichts ist Senat auch Entscheidung 12 . Dezember Grundlage dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen hiesigen Verfahrens ausgegangen jedenfalls Ergebnis revisionsrechtlich beanstanden gewesen wäre . Belastung Beklagten Kosten Rechtsstreits entspricht auch billigem Ermessen . Wirkungslosigkeit vorinstanzlichen Entscheidungen hat Senat Amts ausgesprochen . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung